Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft
Leitsatz (amtlich)
Die wahrheitswidrige Meldung eines den Bautarifverträgen unterworfenen Arbeitgebers steht hinsichtlich der Folgen einer gar nicht erfolgten Meldung gleich. Die Beweislast für die Erfüllung einer wahrheitsgemäßen Meldung trägt der auskunftspflichtige Arbeitgeber. Durch die Abgabe der formularmäßigen Meldungen hat er zunächst seiner Pflicht genügt. Es obliegt nunmehr der Zusatzversorgungskasse, substantiiert Zweifel an der Richtigkeit der Meldungen darzulegen, die der Arbeitgeber sodann zu entkräften hat.
Normenkette
VTV v. 19.12.1983 § 13 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 20.05.1987; Aktenzeichen 3 Ca 5025/86) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Mai 1987 – 3 Ca 5025/86 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen der Bauwirtschaft. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags für das Verfahren über den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatz Versorgung im Baugewerbe vom 19.12.1983 verlangt er von den Beklagten Auskunft über die bei der Beklagten zu 1) beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer in den Monaten Januar bis November 1985, deren Bruttolohnsumme sowie die Höhe der zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft angefallenen Beiträge. Der Betrieb der Beklagten befaßte sich in dieser Zeit mit Trocken- und Montagebauarbeiten, Fassadenbau und technischen Isolierungen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es sich hierbei um einen Betrieb handelt, der unter den betrieblich-fachlichen Geltungsbereich des VTV und des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe fällt.
Schon vor Klageerhebung erteilte die Beklagte zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, Meldungen auf den vorgeschriebenen Formularen, in denen unter der Rubrik „am Ende des Abrechnungszeitraumes beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer” jeweils Null eingetragen war. Als technische und kaufmännische Angestellte bis August 1985 waren zwischen 10 und 11 Arbeitnehmer angegeben, ab dann ging die Zahl stetig abwärts. Als Poliere und Schachtmeister waren in den ersten drei Monaten 8 Arbeitnehmer, den Rest des Jahres jeweils 6 Arbeitnehmer angegeben. Bezüglich deren Verdienst erfolgte die Meldung ordnungsgemäß.
Im Termin vom 1.12.1986 ist antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen, wobei die Beklagte zu 1) zu Auskunft über den geltend gemachten Zeitraum verurteilt worden ist und eine Entschädigungssumme festgesetzt worden ist. Der Kläger hat im Einspruchstermin behauptet, die erteilten Meldungen seien unrichtig, bei den Beklagten seien im Klagezeitraum auch gewerbliche Arbeitnehmer tätig gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 1.12.1986 aufrechtzuerhalten unter Reduzierung der Entschädigungssumme auf 83.600,– DM.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 1.12.1986 abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 20.5.1987 verkündetem Urteil das Versäumnisurteil vom 1.12.1986 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 31–35 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 26.5.1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.6.1987 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.9.1987 am 15.9.1987 begründet.
Der Kläger hält seinen Auskunftsanspruch weiter für begründet, da die Beklagten falsche Meldungen abgegeben hätten. Bereits im Termin vor dem Arbeitsgericht am 20.5.1987 sei mündlich vorgetragen worden, daß mindestens 8 gewerbliche Arbeitnehmer (vgl. die Aufstellung Bl. 55 d.A.) bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen seien. Es sei zudem völlig unwahrscheinlich, daß soviele Poliere ohne gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt würden.
Die Beklagten hätten den Auskunftsanspruch nicht erfüllt, da die Meldungen nicht richtig und vollständig gewesen seien. Der Auskunftsanspruch habe sich nunmehr umgewandelt in einen Entschädigungsanspruch, da die Auskunft eben nicht richtig erteilt worden sei. Die Ansicht, § 13 Abs. 5 des VTV vom 19.12.1983 habe nur deklaratorische Bedeutung und gebe nichts anderes wieder, was nach den Regelungen im BGB, insbesondere den §§ 259 ff. BGB, ohnehin geregelt sei, sei falsch. Auch bei einem Anspruch, der nicht aus dem VTV stamme, müsse der Schuldner zunächst die Einrede der Erfüllung darlegen und beweisen. Mit der Frage der Erzwingung der richtigen und vollständigen Auskunft habe dies zunächst überhaupt nichts zu tun. Mit der Abgabe von formularmäßigen Erklärungen könne ein Schuldner aber grundsätzlich Erfüllung darlegen und unter Beweis stellen. Sodann habe der Kläger den Erfüllungseinwand zu entkräften und se...