Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung der Leistungsfähigkeit. personenbedingte Änderungskündigung. Wirksamkeit einer personenbedingten Änderungskündigung infolge Minderung der Leistungsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. § 5 Ziffer 7 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Gruppe A setzt nicht nur die Ausbildung für den Einsatz, sondern darüber hinaus zumindest auch die tatsächliche Einsetzbarkeit des Croupiers bei allen von der Spielbank angebotenen Spielen voraus.
2. Ein personenbedingter Grund für eine Änderungskündigung kann vorliegen, wenn ein Croupier seit längerer Zeit bei einem der Spiele, die von der Spielbank angeboten werden, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden kann.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 15.09.2011; Aktenzeichen 5 Ca 916/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2011 - 5 Ca 916/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen durch eine personenbedingte Kündigung.
Die Beklagte betreibt die A im Kurhaus B und bietet u.a. die Spiele Französisches Roulett, American Roulett, Black Jack und Poker an. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten. Die bei ihr eingesetzten Arbeitnehmer werden durch einen Betriebsrat repräsentiert. Der am xx geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. August 1987 als Croupier mit einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 4.000 Euro beschäftigt. Auf das Arbeitverhältnis der Parteien findet der Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A vom November 2000 Anwendung.
Mit Schreiben vom 02. Juli 2003 wurde der Kläger mit Wirkung zum 01. Juli 2003 in die Tarifstufe Croupier I befördert. Nach der tarifvertraglichen Stellenbeschreibung arbeitet ein Croupier in dieser Entgeltgruppe am Spieltisch bei allen angebotenen Spielen und er kann zur Aufsicht am Spieltisch und bei entsprechender Eignung vorübergehend in der Kasse eingesetzt werden. Wegen des genauen Wortlauts der Stellenbeschreibung sowie der Beförderungsvoraussetzungen wird auf §§ 5, 6 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Gruppe A verwiesen. Am 26. August 2004 legte der Kläger der Beklagten eine "fachorthopädische Bescheinigung" vom 21. August 2003 vor, nach der er Vorbeuge- und Rotationspositionen für die Gesamtwirbelsäule während seiner vornehmlich sitzenden Tätigkeit, insbesondere am Pokertisch zu vermeiden habe. Wegen des Inhalts des ärztlichen Attests wird auf die Kopie - Blatt 107 der Akten - Bezug genommen. Seit dem wird der Kläger nicht mehr am Pokertisch eingesetzt. Auf diese Umstände stützte die Beklagte bereits ihre am 19. Dezember 2003 ausgesprochene personenbedingte Änderungskündigung. Die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Nach den Feststellungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 01. Juni 2006 - 9 Sa 1743/05 - konnte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr am Spieltisch bei allen angebotenen Spielen eingesetzt werden (Seite 6 des Urteils - Blatt 23 der Akten -). Da der Kläger hiergegen keine Rügen erhoben hatte, ging auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 - von dieser Feststellung aus (vgl. Rn. 31 - Blatt 41 der Akten -). Die Kündigungsschutzklage hat es als begründet angesehen, weil die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung nicht erteilt worden war und über die von der Beklagten begehrte gerichtliche Zustimmungsersetzung schon vor Abschluss des Kündigungsschutzrechtstreits eine rechtskräftige ablehnende Entscheidung ergangen war. Wegen des Inhalts der Entscheidungen wird auf die Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. September 2005 - 6 Ca 14/04 - (Blatt 10 bis 17 der Akten), des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 01. Juni 2006 - 9 Sa 1743/05 - (Blatt 19 bis 30 der Akten), des Bundesarbeitsgerichts vom 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 - (Blatt 31 bis 45 der Akten) sowie auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. April 2004 - 6 BV 7/03 - (Blatt 77 bis 81 der Akten) und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. April 2005 - 18/4 TaBV 89/04 - (Blatt 82 bis 92 der Akten) verwiesen.
Mit Schreiben vom 30. September 2010 erkundigte sich die Beklagte beim Kläger, ob sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zum Attest vom 21. August 2003 verändert habe. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 06. Oktober 2010 mit, dass die fachorthopädische Bescheinigung zeitlich nicht begrenzt sei. Auch das medizinische vermittelte Eigentraining fände weiterhin statt. Soweit sich der Gesundheitszustand verbessere, werde er sich unaufgefordert melden. Wegen des genauen Inhalts der Schreiben wird au...