Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderzahlung. betriebliche Übung. Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsklausel. „blue-pencil-test”
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Klausel im Formulararbeitsvertrag, wonach zusätzliche Leistungen „freiwillig und jederzeit widerruflich” sind, hindert nicht das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung, weil sie in sich widersprüchlich ist (im Anschluss an LArbG Köln Urteil vom 02.11.2007 – 11 Sa 550/07, LArbG Berlin, Urteil vom 19.08.2005 – 6 Sa 1106/05 und LArbG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2005 – 9 Sa 141/05).
2. Zu den Grenzen der Anwendbarkeit des „blue-pencil-tests”.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 2, § 306 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Urteil vom 30.09.2009; Aktenzeichen 3 Ca 17/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hanau vom 30. September 2009 – 3 Ca 17/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts für das Jahr 2008.
Der Kläger ist seit dem 04. September 1981 als Sozialpädagoge bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Vertrag vom 01. August 1982 zu Grunde, in dessen § 4 die Parteien vereinbarten:
„Der Arbeitnehmer erhält eine Bruttovergütung in Höhe von DM 3.400,-, zahlbar spätestens am Ende eines jeden Monats. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer anzugebendes Konto.
Mit der vereinbarten Vergütung sind etwa anfallende Überstunden pauschal abgegolten.
Sonstige, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und jederzeit widerruflich. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.”
Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf Bl. 68 – 70R d.A. verwiesen.
Der Kläger erhielt 27 Jahre lang jeweils mit dem Novembergehalt ein 13. Monatsgehalt ausgezahlt. Für das Jahr 2006 erfolgte die Zahlung in zwölf Monatsraten nachträglich im Laufe des Jahres 2007. Für das Jahr 2007 erstritt sich der Kläger die Zahlung durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 08. Oktober 2008 (Az. 3 Ca 175/08, siehe Bl. 18 – 20R d.A.).
Im Jahr 2008 erfolgte erneut keine Zahlung. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 24. Dezember 2008 zur Zahlung auf.
Mit der am 12. Januar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger seinen Anspruch in unstreitiger Höhe gerichtlich geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrags habe nicht verhindern können, dass ihm ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung erwachsen sei, denn die Klausel sei unklar und widersprüchlich.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.956,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Dezember 2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung geäußert, ein Anspruch aus betrieblicher Übung habe wegen des klaren Freiwilligkeitsvorbehalts nicht entstehen können.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dies – kurz zusammengefasst – damit begründet, dass trotz der Klausel in § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrags durch die jahrelange Zahlung ein Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung entstanden sei. Durch diese Klausel werde der Kläger unangemessen benachteiligt, da sie nicht klar und verständlich sei, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies folge daraus, dass sie sowohl Elemente eines Freiwilligkeitsvorbehalts als auch die eines bloßen Widerrufsvorbehalts enthalte. Auf den so genannten Blue-Pencil-Test könne sich der Beklagte nicht berufen, da sie in ihrer Gesamtheit nicht klar und verständlich sei und nicht entgegen den Bestimmungen des Verwenders auf eine klare und verständliche Version reduziert werden könne.
Gegen dieses Urteil vom 30. September 2009, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten.
Der Beklagte äußert die Meinung, das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend zwischen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt differenziert. Wenn in einem Vertrag eine Leistung überhaupt nicht erst zugesagt und erwähnt werde, könne § 307 BGB insoweit keine Anwendung finden, da es sich nicht um eine vertragliche Leistung handele. Der Hinweis in § 4 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags sei als tatsächlicher Hinweis ausreichend, um das für die betriebliche Übung erforderliche Vertrauensmoment nicht entstehen zu lassen. Selbst wenn § 4 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags als in sich widersprüchliche Regelung unwirksam sei, behalte die restliche Regelung nach dem „Blue-Pencil-Test” ihre Bedeutung als wirksamer Vorbehalt gegenüber einer betrieblichen Übung.
Der Beklagt...