keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz. Altersteilzeit. Durchgriffshaftung. Altersteilzeitwertguthaben. Insolvenzsicherung
Leitsatz (amtlich)
Keine Durchgriffshaftung auf Organmitglied, wenn der Arbeitgeber/juristische Person ein Altersteilzeitwertguthaben nicht in geeigneter Weise gegen das Insolvenzrisiko absichert
Normenkette
AktG § 1 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3, § 823 Abs. 1-2; Altersteilzeitgesetz § 8a
Verfahrensgang
ArbG Wetzlar (Urteil vom 05.02.2008; Aktenzeichen 1 Ca 186/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 05. Februar 2008 – 1 Ca 186/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, den der Kläger dadurch erleidet, dass die Arbeitgeberin des Klägers das Altersteilzeitwertguthaben nicht in geeigneter Weise gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abgesichert hat.
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. Dezember 1996 (vgl. Bl. 60 – Bl. 62 d. A.) bei der Firma A. (im Folgenden: Firma A.) seit dem 01. April 1997 als Montageleiter beschäftigt und zuletzt seit mehr als 10 Jahren Mitglied im Aufsichtsrat.
Der Beklagte war Vorstandsvorsitzender der Firma A..
Unter dem 30. Dezember 2005 schlossen der Kläger und die Firma A. einen Altersteilzeitvertrag, in welchem in § 13 unter anderem Folgendes vereinbart wurde:
„Der Arbeitgeber schließt mit der B. einen Avalkreditrahmenvertrag zur Absicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Altersteilzeitvereinbarung.
Von dem Bürgschaftsvertrag werden die noch ausstehenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers aus der Arbeitsphase im Blockmodell erfasst.”
Wegen des gesamten Inhalts des Altersteilzeitvertrages wird auf Bl. 5 – Bl. 10 d. A. Bezug genommen.
Am 01. Januar 2006 trat der Kläger die Altersteilzeit zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von EUR 2.295,00 an.
Mit Schreiben vom 09. März 2007 setzte der Kläger der Firma A. eine Frist zum Abschluss der Bürgschaft bis zum 15. März 2007; wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 187 d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19. März 2007 teilte die Firma A. dem Kläger unter anderem Folgendes mit:
„… Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 09.03.2007 haben wir uns mit der B. in Verbindung gesetzt, um die gewünschte Bürgschaft zu erhalten.
Leider hat diese den Antrag abgelehnt (s. Fax mit Datum vom 14.03.2007).
Selbstverständlich bemühen wir uns, eine Bürgschaft eines anderen Kreditinstitutes oder einer Versicherung beizubringen. Für den Zeitraum bis zur Beibringung der Bürgschaft schlagen wir vor, Ihnen die Büromöbel sowie Werkzeuge und Maschinen sicherungszuübereignen.
Wir bitten um kurze Mitteilung, ob Sie mir diesem Vorgehen einverstanden sind ….”
Mit Vermerk auf diesem Schreiben teilte der Kläger der Firma A. mit, dass der Vorschlag nicht seine Zustimmung finde. Wegen des gesamten Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 108 d. A. Bezug genommen.
Am 28. März 2007 stellte die Firma A. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar wurde über das Vermögen der Firma A. am 01. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Oktober 2007.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte haftet als die für die Firma A. handelnde Person persönlich für die Pflichtverletzung der Firma A., da diese entgegen § 8 a Altersteilzeitgesetz die Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus der Altersteilzeitvereinbarung unterlassen habe. Der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag betreffe den Zeitraum vom 01. Juni 2007 bis zum 01. September 2007.
Der Kläger hat beantragt festzustellen,
dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, den er daraus erleidet, dass der Beklagte entgegen der vertraglichen Verpflichtung keine Insolvenzsicherung in Form eines Avalkreditrahmenvertrages zur Absicherung der Ansprüche des Klägers aus der Altersteilzeitvereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma A. vom 30.12.2005 abgeschlossen hat;
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 9.180,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, Ansprüche seien allenfalls im Verhältnis des Klägers zu der Firma A. entstanden. Der Beklagte selbst hafte nicht persönlich, da er gegen kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Im Übrigen treffe den Kläger als Aufsichtsratsmitglied ein Mitverschulden. Auch habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er das Angebot der Sicherungsübereignung nicht angenommen habe.
Das Arbeitsgericht Wetzlar hat mit Urteil vom 05. Februar 2008 – 1 Ca 186/07 – die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage sei unbegr...