Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen der Auskunftserteilung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Entscheidung des Berufungsgerichts nach unterbliebener Erledigungserklärung des Klägers
Leitsatz (amtlich)
Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen der fehlenden Rückabwicklungsmöglichkeit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie den Anforderungen der die titulierte Auskunftspflicht entspricht.
Auf die Frage, ob mit Erfüllungswillen geleistet wurde, kommt es nicht an, da § 362 Abs. 1 BGB kein subjektives Tatbestandsmerkmal enthält.
Erklärt der Kläger seine Auskunftsklage nicht für erledigt oder stellt die Klage auf Feststellung der Erledigung um, was auch ohne Einlegung der Anschlussberufung möglich ist, ist der gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Berufung stattzugeben.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 4; BGB § 362 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 17.12.2015; Aktenzeichen 7 Ca 383/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2015 - 7 Ca 383/14 - teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge zu 2a abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2015 - 7 Ca 383/14 - wird - soweit der Rechtsstreits nicht durch Teilvergleich erledigt ist - zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung hat der Kläger 54,5 % und die Beklagte 45,5 % zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger insoweit zugelassen, als auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil in Ziff. 2 des Tenors abgeändert und die Klage auch im Hinblick auf den Auskunftsantrag betreffend Herrn A (Hauptantrag) abgewiesen wurde.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich zuletzt nach Abschluss eines Teilvergleichs nur noch um die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Arbeitsentgelts inklusive sämtlicher Nebenleistungen betreffend den ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten Herrn A hilfsweise betreffend Herrn A und den Mitarbeiter der Beklagten Herrn B und höchsthilfsweise betreffend den Mitarbeiter der Beklagten Herrn C seit dem 28. Juli 2009 hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. März 2003 mit einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 9.776,92 EUR beschäftigt. Seit dem 28. Juli 2009 ist er Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Zu diesem Zeitpunkt führte der Kläger den Jobtitel Manager Design, die diesbezügliche Ernennung erfolgte im Februar 2005.
Der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten A, der zum Zeitpunkt der Amtsübernahme durch den Kläger ebenfalls den Jobtitel Manager Design führte, schied im Oktober 2015 bei der Beklagten aus.
Der Mitarbeiter der Beklagten B, der in der Zeit von 2005 - 2007 noch Senior Designer war, war im Zeitpunkt der Amtsübernahme durch den Kläger nicht für die Beklagte tätig, sondern nach Korea entsandt. Der Mitarbeiter C, der zum Zeitpunkt der Betriebsratswahlen am 28. Juli 2009 nicht den Titel Manager Design führte, ist nunmehr Nachfolger des ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten A.
Wegen des übrigen unstreitigen Sachverhalts, des streitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat dem im Berufungsverfahren zuletzt noch zu bescheidenden Auskunftsantrag betreffend den insofern gestellten Hauptantrag durch Teil-Urteil stattgegeben. Es hat angenommen, dem Kläger stehe aus § 37 Abs. 4 BetrVG in Verbindung mit § 242 BGB ein entsprechender Auskunftsanspruch betreffend das Arbeitsentgelt des Herrn A seit dem Zeitpunkt der Betriebsratswahl zu. Es hat hierzu ausgeführt, dass Herr A unstreitig zum Zeitpunkt der Amtsübernahme ebenso wie der Kläger den Jobtitel Manager Design geführt habe und beide ebenfalls unstreitig eine vergleichbare Ausbildung und vergleichbare Berufserfahrungen hatten. Hierdurch sei indiziert, dass beide Mitarbeiter im maßgeblichen Zeitpunkt der Amtsübernehme des Klägers im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG miteinander vergleichbar gewesen seien. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. Januar 2016 zugestellte Urteil am 21. Januar 2016 Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 11. April 2016 am 11. April 2016 begründet.
Unter dem 14. März 2016 beantragte der Kläger über seinen Bevollmächtigten die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO ua. im Hinblick auf die ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf Bl. 612-614 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. März 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger daraufhin ...