Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintritt der Rechtskraft eines Teilurteils. Rechtskräftiges Teilurteil als Prozesshindernis
Leitsatz (amtlich)
Beantragt ein Kläger im Rahmen eines Hauptantrags Zahlung und erhebt er hilfsweise für den Fall, dass er damit unterliegt, aus dem gleichen Lebenssachverhalt Stufenklage, so steht der nach Auskunftserteilung bezifferten, auf der dritten Stufe erhobenenen Zahlungsklage die Rechtskraft des rechtskräftig in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrags auf Zahlung entgegen. Die Klage ist in diesem Fall unzulässig.
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn gegen ein erstinstanzliches Teilurteil kein Rechtsmittel eingelegt wird, erwächst dieses Teilurteil gem. § 705 ZPO in formelle Rechtskraft.
2. Ist mit einem rechtskräftigen Teilurteil ein Zahlungsanspruch abgewiesen worden, kann dieser Zahlungsanspruch im Wege einer hilfsweisen Stufenklage wegen des Prozesshindernisses der entgegenstehenden Rechtskraft nicht weiterverfolgt werden.
Normenkette
ZPO §§ 705, 254
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.08.2016; Aktenzeichen 18 Ca 8979/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 – 18 Ca 8979/14 - wird kostenpflichtig zurückwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch im Rahmen einer Zahlungsklage auf der letzten Stufe einer ursprünglich erhobenen Stufenklage um Bonusansprüche des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis für das Jahr 2014.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1999 zuletzt als Bezirksdirektor mit einem Monatsbruttogehalt i.H.v. 12.500 € beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. September 2004 (Bl. 6 ff. d.A.).
Die Beklagte sprach dem Kläger gegenüber unter dem 11. Dezember 2014 eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2015 aus. Hiergegen hat der Kläger zum Az. 18 Ca 1979/14 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kündigungsschutzklage erhoben. In diesem Verfahren hat er außerdem ein Zwischenzeugnis sowie Weiterbeschäftigung gefordert, und beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Bonus iHv. 80.000 € für das Jahr 2014 zu verurteilen, wobei er sich insoweit auf das bei der Beklagten bestehende „Nürnberger Bonifikationssystem“ stützt. Diesen Antrag hat der Kläger sodann erstinstanzlich um einen Hilfsantrag in Form einer Stufenklage erweitert. Er hat insofern auf der ersten Stufe beantragt, ihm Auskunft zu erteilen, welcher Bonus ihm unter Berücksichtigung des Nürnberger Bonifikationssytems für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zusteht, auf der zweiten Stufe die Verurteilung der Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit dieser Auskunft beantragt und auf der dritten Stufe in einem noch unbezifferten Zahlungsantrag gefordert, die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Auskunft nach der ersten Stufe ergebenden Klagebetrag an ihn zu zahlen. Mit Teilurteil vom 18. August 2015 (Bl. 366 d.A.) hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main dem Kündigungsschutzantrag, dem auf Erteilung eines Zeugnisses gerichteten Antrag und dem Auskunftsantrag stattgegeben und den auf den Bonus für das Jahr 2014 gerichteten Zahlungsantrag zurückgewiesen. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ist das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2015 rechtskräftig. Gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage hat die Beklagte vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. August 2016 (16 Sa 1184/15, Bl. 605 ff. d.A.) zurückgewiesen.
Weiterhin hat die Beklagte dem Kläger gegenüber unter dem 24. Juli 2015 eine Änderungskündigung zum 31. März 2016 ausgesprochen. Diese hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 18 Ca 5514/15 angegriffen. Außerdem hat er unter dem gleichen Aktenzeichen die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2015 iHv. 47.072,04 € brutto gefordert. Mit Urteil vom 23. August 2016 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main der Änderungsschutzklage stattgegeben und den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Beide Parteien sind gegen die Entscheidung vor der erkennenden Kammer in Berufung gegangen (Az.: 14 Sa 1216/16). Hier ist ein Urteil noch nicht verkündet worden.
Die Beklagte hat den im Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2015 ausgeurteilten Auskunftsanspruch sodann erfüllt. Wegen des Inhalts der Auskunftserteilung wird auf Bl. 401-404 der Akte Bezug genommen. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 (Bl. 399 d.A.) beantragt, die Anträge der 2. und 3. Stufe der Stufenklage zu bescheiden.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Schlussurteil vom 23. Au...