Verfahrensgang
ArbG Hanau (Urteil vom 18.03.1998; Aktenzeichen 1 Ca 391/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Hanau vom 18. März 1998 – 1 Ca 391/96 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 770,35 DM brutto nebst 4 v. H. Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 1. August 1996 zu zahlen
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 69 v. H., der Beklagten zu 31 v. H. auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und in diesem Zusammenhang um die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin sowie um die Frage, wer das Rechtsverhältnis der Parteien fristlos gekündigt hat.
Die Klägerin war seit dem 18. Dezember 1996 in dem Betrieb der von der Beklagten betriebenen Partnervermittlung, die regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer hat, mit unterschiedlicher täglicher Stundenzahl (Aufstellung der Klägerin vom 18. Dezember 1996 bis 11. Juli 1997 Bl. 12-19 d.A.) mit Bürohilfsarbeiten beschäftigt. Dabei erledigte sie Schreibarbeiten, Post und sortierte Prospekte. Andere Mitarbeiter der Beklagten, die dieselben Arbeiten ausführten, waren als Arbeitnehmer tätig. Ein schriftlicher Dienst- oder Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Die Klägerin erhielt zunächst eine Vergütung von 12.00 DM ohne Abzüge pro Stunde und sollte ab Juli 1997 12,50 DM Vergütung je Stunde bekommen. Für den 1. bis 11. Juli 1997 standen danach rechnerisch noch 662,50 DM offen. Die Klägerin sollte der Beklagten über die ihr zusiehenden Ansprüche eine Abrechnung erteilen, was sie nicht tat. Darüber kam es am 11. Juli 1997 zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter N. der Beklagten zu einer Auseinandersetzung in den Räumen des Betriebs der Beklagten, in deren Folge die Klägerin den Betrieb verließ und dort auch nicht mehr auftauchte. Nachdem die Beklagte den von der Klägerin eingeschlagenen Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als unzulässig gerügt hatte, hat das Arbeitsgericht in Hanau mit einem am 2. April 1997 verkündeten Beschluß festgestellt, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist (Bl. 36-40 d.A.). Die dagegen von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hat die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Beschluß vom 29. April 1997 zurückgewiesen (Bl. 47-50 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, ihr Rechtsverhältnis mit der Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis gewesen. Sie hat behauptet, der Mitarbeiter N. habe ihr im Laufe der Auseinandersetzung am 11. Juli 1997 fristlos gekündigt. Sie hat unter Heranziehung einer üblichen Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis für die von ihr bei der Beklagten ausgeübte Tätigkeit zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11. Juli 1996 endete, sondern durch umgedeutete ordentliche Kündigung der Beklagten erst zum 15. August 1996 aufgelöst wurde;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 770,35 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1. August 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat um die Abweisung der Klage gebeten. Sie hat der Ansicht der Klägerin widersprochen und behauptet, diese habe, nachdem der Zeuge N. erklärt habe, ohne Rechnung bekomme sie kein Geld, die Schlüssel für das Büro auf den Tisch gelegt und sei gegangen. Eine Kündigung sei von ihrer Seite nicht ausgesprochen worden. Die Klägerin sei bezüglich ihrer Arbeitszeit frei gewesen und habe zum Teil in ihren Räumen, zum Teil zu Hause gearbeitet.
Das Arbeitsgericht in Hanau hat mit einem am 18. März 1998 verkündeten, der Beklagten am 6. April 1998 zugestellten Urteil – 1 Ca 391/96 (Bl. 57-61 d.A.) – der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 4. Mai 1998 Berufung eingelegt, die von ihrem Prozeßbevollmächtigten wie folgt unterschrieben ist:
Rechtsanwalt
und diese am 3. Juni 1998 begründet. Die Berufungsbegründungsschrift trägt folgende Unterschrift:
Rechtsanwalt
Die Beklagte wiederholt ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur nicht gegebenen Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin und ihre Behauptungen zu deren Eigenkündigung, hält die Berechnung der der Klägerin zugesprochenen Vergütung durch das Arbeitsgericht für rechtlich falsch und macht bis zur Erstellung einer Abrechnung durch die Klägerin von einem hier ihrer Meinung nach zustehenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch (Bl. 71-76 d.A.).
Sie beantragt,
das am 18. März 1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hanau, Az.: 1 Ca 391/96, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin bittet um die Zurückweisung der Berufung. Sie hält sich wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beklagten für mit einer Arbeitnehmerin vergleichbar schutzbedürftig und behauptet, sie habe die Büroschlüssel wegen der vorangegangenen fristlosen Kündigung der Beklagten abgegeben. Sie habe nicht zu Hause, sondern in den Büroräumen der Beklag...