Revision zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Konkurs nach § 238 KO. Arbeitsrechtliche Drittbeziehung im Konzern bzw. bei konzernähnlichen Strukturen
Leitsatz (amtlich)
1. Auch im gegenständlich beschränkten Konkurs über das Vermögen einer inländischen Zweigniederlassung nach § 238 KO ist der Konkursverwalter Partei kraft Amtes.
2. Die Rechtsfähigkeit der inländischen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens wird durch § 53 KWG (juris: KredWG) nicht allgemein, sondern nur für Zwecke des KWG fingiert.
3. Aus den Gesamtumständen des Falles kann sich ergeben, daß ein bei einem ausländischen Unternehmen eingestellter und später bei einem zweiten ausländischen Unternehmen in dessen inländischer Niederlassung beschäftigter Mitarbeiter, für das zweite Unternehmen lediglich im Rahmen Überlassener Ausübung von Arbeitgeberrechten tätig wird, dieses also insbesondere weder durch Vertragsbeitritt, noch durch Neubegründung in arbeitsvertragliche Beziehungen zu diesem Mitarbeiter tritt.
Normenkette
KO §§ 59, 238; KWG § 53; BGB §§ 133, 157, 305, 414, 611; AÜG § 1 Abs. 3 Ziff. 2, § 10 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.12.1992; Aktenzeichen 3 Ca 81/92) |
ArbG Frankfurt am Main (Teilurteil vom 19.11.1992; Aktenzeichen 3 Ca 81/92) |
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten werden das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 19. November 1992 und das Schluß-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 17. Dezember 1992 – Az.: 3 Ca 81/92 – abgeändert.
Die Klage wird vollständig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Bestehen arbeitsvertraglicher Beziehungen, hieraus sich ergebende Zahlungsansprüche und deren Geltendmachung im Konkurs.
Der Beklagte ist im gegenständlich beschränkten Konkurs über das inländische Vermögen (Niederlassungen … und …) der … mit Sitz in … (im folgenden: …) mit Konkurseröffnung am 08.10.1991 zum Konkursverwalter bestellt worden.
Der am 14.06.1951 geborene Kläger, … Staatsangehöriger und zuletzt als stellvertretender Leiter der Niederlassung der … in … tätig, schloß am 14.05.1978 in … einen Anstellungsvertrag mit der … mit Sitz auf … (im folgenden: …). In Ziff. 5 und 6 dieses Vertrages heißt es:
„5. Ihre Anstellung unterliegt den bestehenden Dienstvorschriften, die wir anliegend beifügen; sie können nach Entscheidung der Bank von Zeit zu Zeit geändert werden.
6. Ihre Dienstleistungen sind auch bei anderen Filialen oder Zweigstellen zu erbringen.”
Wegen des Vertragsinhalts im übrigen wird auf Bl. 76, 77 und 265, 266 d. A. verwiesen. In der schriftlichen Annahmeerklärung des Klägers zum vorbezeichneten Vertrag heißt es u.a.:
„3. Ich unterwerfe mich den geltenden Vorschriften und Verordnungen des Arbeitgebers sowie jeglichen anderen Vorschriften und Verordnungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erlassen und mir mitgeteilt werden und verpflichte mich, diese zu beachten.
4. Angesichts des Umfangs der Aktivitäten des Arbeitgebers und den Möglichkeiten, die mir diese Institution bietet, werde ich mich in angemessener Weise bereithalten, meine Dienste an jedem Ort zu erbringen, den der Arbeitgeber bestimmt.”
Die Parteien ordnen den Kläger übereinstimmend dem weltweit einsetzbaren sogenannten „International Staff” … der zu. Weitere Regelungen betreffend den Inhalt des Vertragsverhältnisses finden sich in den sogenannten „Service Benefits” (Bl. 268–275) und den „Service Rules” (Bl. 276–282). Auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Abschriften in englischer Sprache und deutscher Übersetzung wird verwiesen.
Der Kläger arbeitete ausweislich eines Zwischenzeugnisses der …, Zweigniederlassung …, vom 20.09.1991 zunächst im Rechnungswesen in … und war dann ab 01.12.1979 in der Niederlassung … der … als sogenannter Trainee-Officer tätig. In einem Antrag der … vom 18.07.1979 an das Arbeitsamt … vom 18.07.1979 auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis für den Kläger wird dieser als „Angestellter der …, Zweigniederlassung …” bezeichnet. In einem Schreiben der …, Zweigniederlassung … vom 17.09.1979 an den Regierungspräsidenten in … heißt es u.a.:
„Herr … ist im Hinblick auf eine Tätigkeit bei uns in … bei unseren drei Schwesterfilialen in … speziell darauf eingearbeitet worden, als Verbindungsmann zwischen … und deutschen Geschäftsleuten die Interessen unserer Bank wahrzunehmen. Er hat sich in … mit den dortigen Devisenbestimmungen, mit Marktverhältnissen, Import- und Exportmöglichkeiten und zugehörigen Landesbestimmungen vertraut gemacht.”
Am 25.03.1980 erhielt der Kläger Handlungsvollmacht für die …, später ist ihm Prokura erteilt worden. Am 01.08.1984 wurde der Kläger dann als Assistant Manager zur Zweigniederlassung der … nach … „versetzt”. Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft bestätigte ihm die … Zweigniederlassung …, daß er sich „bei uns in ungekündigter Position” befindet. Ab 01.10.1984 w...