keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifkonkurrenz. Sonstige bauliche Leistungen
Leitsatz (amtlich)
Der RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland verdrängt nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz in den Jahren 2001 und 2002 den VTV-Bau 2000.
Normenkette
TVG 1; TVG 4 II; TVG 5 IV; RTV Maler- und Lackiererhandwerk Saarland; VTV-Bau 2000 1 II 2 Abschn. II; VTV-Bau 2000 Abschn. VII Nr. 6; VTV-Bau 2000 18 II; VTV-Bau 2000 18 IV; VTV-Bau 2000 21 I; VTV-Bau 2000 21 III
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen 8 Ca 3733/02) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. April 2003 – 8 Ca 3059/02 und 8 Ca 3733/02 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten einerseits um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Auskunft bezüglich der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer und der entsprechenden Bruttolohnsummen sowie über die entsprechenden Sozialkassenbeiträge zu erteilen und an den Kläger im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen. Andererseits streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer zu zahlen.
Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.
Die Parteien waren und sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Frage, ob der Betrieb der Beklagten in den Jahren 2001 und 2002 dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV 2000) – vgl. § 1 Abs. 2 VTV 2000 – in den für den genannten Zeitraum maßgeblichen jeweiligen Fassungen, in welchen der VTV 2000 durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt worden war, unterfiel und ob der Beklagte für den angegebenen Zeitraum nach dem VTV 2000 auskunfts- bzw. zahlungspflichtig ist.
Der Kläger hat die Beklagte vor dem Arbeitsgericht in zwei separaten Verfahren in Anspruch genommen.
Dabei wird für den jeweiligen erstinstanzlichen Sach- und Streitstand Bezug genommen auf die Tatbestände der Urteile des Arbeitsgerichts vom 29. April 2003 – 8 Ca 3059/02 und 3733/02 – (Blatt 27 bis 34 d.A. 15 Sa 1042/03 und Blatt 29 bis 35 d.A. 15 Sa 1041/03).
Im Verfahren 8 Ca 3059/02 (zweitinstanzlich: 15 Sa 1041/03) hat der Kläger erstinstanzlich beantragt (betreffend Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer bezüglich des Zeitraums von Juni bis September 2001),
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.497,52 Euro zu zahlen.
Im Verfahren 8 Ca 3733/02 (zweitinstanzlich: 15 Sa 1042/03) hat der Kläger erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Oktober 2001 bis August 2002 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind, für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen: 3.405,00 Euro.
Demgegenüber hat die Beklagte jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit den beiden bereits zitierten Urteilen vom 29. April 2003 die Klagen jeweils abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits jeweils dem Kläger auferlegt sowie den Wert des Streitgegenstandes auf 1.497,52 Euro (8 Ca 3059/02) bzw. 3.405,00 Euro (8 Ca 3722/02) festgesetzt. Auf diese Urteile wird auch bezüglich der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Entscheidungen im Ergebnis damit begründet, der Kläger habe für seine bestrittenen Behauptungen keine ordnungsgemäßen Beweise angetreten.
Die beiden Urteile sind dem Kläger am 03. Juli 2003 zugestellt worden. Die Berufungen des Klägers dagegen sind jeweils per Fax am 03. Juli 2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, die zugehörigen Berufungsbegründungen jeweils per Fax am 04. August 2003, einem Montag.
Der Kläger hält die Urteile des Arbeitsgerichts für unzutreffend, er hält an seiner Auffassung fest, dass die Beklagte für die streitbefangenen Zeiträume auskunftspflichtig bzw. zahlungspflichtig sei. Er behauptet zunächst, die im Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2001 und 2002 jeweils zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit Trockenbauarbeiten, Putz- und Stuckarbeiten sowie Wärmedämm-Verbundsystem-Arbeiten ausgeführt. D...