Entscheidungsstichwort (Thema)
VTV-Bau 1986 und 2000. Bodenbeschichtung
Leitsatz (amtlich)
Bauliche Tätigkeiten unter Verneinung eines Ausnahmetatbestandes bejaht, Verwirkung im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG verneint.
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 4 S. 2; VTV-Bau 1986 und 2000 § 1 Abs. 2 Abschn. II; VTV-Bau 1986 §§ 24-25, 29, 31; VTV-Bau 2000 §§ 18-19, 21; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen 5/7 Ca 3560/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2003 – 5/8 Ca 810/02 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird hinsichtlich Auskunft und Entschädigung für die Monate Dezember 1998 bis November 1999 einschließlich (mit einer Gesamtentschädigungssumme von 106.150,00 Euro) abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung gegen das genannte Urteil zurückgewiesen.
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2003 – 5/8 Ca 496/02, 5 Ca 1483/02, 5/8 Ca 3689/01, 5 Ca 1812/03, 5 Ca 1743/02, 5/7/5 Ca 2489/02, 5/7 Ca 395/03 und 5/7 Ca 3560/02 – werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger Auskünfte und für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung Entschädigung schuldet sowie Beitragszahlungen zu leisten hat.
Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers, und im Hinblick darauf sind ihm die baugewerblichen Arbeitgeber auskunftspflichtig.
Die Beklagte war ursprünglich unter der Firmierung „P.” aufgetreten. Auf der Gesellschafterversammlung vom 27. März 2002 wurde die Änderung der Firma in „R.” beschlossen. Gleichfalls am 27. März 2002 war die Verschmelzung der „F.” auf die … beschlossen worden. Die Verschmelzung wurde am 14. Mai 2002 in das Handelsregister der „F.” eingetragen (vgl. die Kopie des entsprechenden Handelsregisterauszugs Blatt 9 bis 13 d.A. 15 S 2129/03; vgl. im Übrigen den die Beklagte betreffenden Handelsregisterauszug in Kopie: Blatt 35/36 d.A. 15 Sa 2128/03).
Die Beklagte selbst erstellte, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nochmals als unstreitig ergeben hat, in den nachfolgend angesprochenen und auf sie entfallenden Zeiträumen unter der jetzigen Firmierung und unter der seinerzeitigen Firmierung als … Bodenbeschichtungen unter Verwendung kunstharzgebundener Werkstoffe insbesondere im Bereich von Gewerbe- und Industriefußböden, und zwar zu einem jeweiligen Arbeitszeitanteil von 65 %. Diese Arbeiten wurden in der Automobilindustrie durchgeführt. Entsprechendes gilt für die seinerzeitige „F.”.
Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich in separaten Rechtsstreiten wie folgt in Anspruch genommen:
Unter dem Aktenzeichen 5/8 Ca 496/02 (Akte 15 Sa 2128/03):
Die Klage vom 13. Februar 2001 hatte sich zunächst gegen die „F.” gerichtet und ist nach der Verschmelzung auf die Beklagte umgestellt worden.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung bezüglich gewerblicher Arbeitnehmer und Angestellter der ehemaligen F. für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2000 einschließlich mit einer Gesamtentschädigungssumme von 88.228,53 Euro (gewerbliche Arbeitnehmer: 87.124,14 Euro, Angestellte: 1.104,39 Euro) beantragt.
Unter dem Aktenzeichen 5 Ca 1483/02 (Akte 15 Sa 2129/03):
Die Klage vom 07. Mai 2002 hatte sich zunächst gegen die … gerichtet und ist im Juli 2002 auf die Beklagte umgestellt worden.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung bezüglich gewerblicher Arbeitnehmer und Angestellter für den Zeitraum von Januar bis März 2002 einschließlich mit einer Gesamtentschädigungssumme von 23.070,00 Euro (gewerbliche Arbeitnehmer: 22.800,00 Euro, Angestellte: 1.270,00 Euro) beantragt.
Unter dem Aktenzeichen 5/8 Ca 3689/01 (Akte 15 Sa 2130/03):
Die Klage vom 22. November 2001 hatte sich zunächst gegen die „F.” gerichtet und ist nach der Verschmelzung auf die Beklagte umgestellt worden.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 139.960,78 Euro (DM 273.739,50) beantragt: Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte bezüglich des Zeitraums von Dezember 1996 bis November 1997 einschließlich.
Unter dem Aktenzeichen 5/8 Ca 810/02 (Akte 15 Sa 2132/03):
Die Klage vom 06. März 2002 hatte sich zunächst gegen die … gerichtet und ist nach der Verschmelzung auf die Beklagte umgestellt worden.
Der Kläger hat zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung bezüglich, gewerblicher Arbeitnehmer und Angestellter der ehemaligen F. für den Zeitraum von Dezember 1997 bis Dezember 1999 einschließlich mit einer Gesamtentschädigungssumme von 223.125,00 DM (gewerbliche Arbeitnehmer:...