Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzuwendung bei Ausscheiden aus Prozeßbeschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Ausscheiden aus einer sog. Prozeßbeschäftigung auf Antrag des Arbeitnehmers steht einem „Ausscheiden auf eigenen Wunsch” im Tarif sinne jedenfalls dann gleich, wenn der Angestellte tatsächlich vor Ablauf der Bindungsfrist (31.03. des Folgejahres) aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschieden ist und nachfolgend bei ihm auch nicht mehr gearbeitet hat.

 

Normenkette

Zuwendungs-TV § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.12.1989; Aktenzeichen 10 Ca 100/89)

 

Tenor

Die Anschlußberufung des Klägers gegen des Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dez. 1989 – 10 Ca 100/89 – wird im Umfang des noch rechtshängigen Klageantrages (3.286,96 DM brutto Zuwendung für 1989) zurückgewiesen.

Im übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits, soweit diese noch nicht durch Beschluß vom 03. Jan. 1991 (Sitzungsniederschrift vom 03. Jan. 1991, S. 2 Bl. 119 d. A.) verteilt sind, aus einem Gesamtstreitwert in Höhe von 28.037,92 DM tragen das beklagte Land 25/28 und der Kläger 3/28.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben erstinstanzlich über das unbefristete Fortbestehen des letzten Arbeitsvertrages über den 01.05.1989 hinaus, über die Verpflichtung des … den Kläger mit Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT weiter zu beschäftigen und über die Zahlung der Sonderzuwendung in Höhe von DM 3.286,96 gestritten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage aus den im einzelnen aus Blatt 57 bis 61 d.A. ersichtlichen Gründen, für die auf den betreffenden Akteninhalt verwiesen wird, in vollem Umfang stattgegeben.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat … sein auf Klageabweisung gerichtetes Verfahrensziel weiterverfolgt (Blatt 73 d.A.).

Der Kläger hat im Berufungsrechtszug seinen Weiterbeschäftigungsantrag zurückgenommen, im übrigen Berufungszurückweisung beantragt und im Wege der Anschlußberufung einen Zahlungsantrag dahin gestellt, … zu verurteilen, an ihn DM 31.091,54 brutto (Vergütung für die Zeit 02.05.1989 bis 14.01.1990) abzüglich vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeldes zu zahlen und klargestellt, er beanspruche auch die Sonderzuwendung für 1989 in Höhe von DM 3.286,96 brutto.

Mit Teilurteil vom 03.01.1991 hat die erkennende Kammer den Feststellungsantrag des Klägers teilweise abgewiesen, das unbefristete Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum 23.06.1989 (Zeitpunkt des Zugangs der im Parallelverfahren 12 Sa 598/90 LAG Frankfurt streitigen außerordentlichen Kündigung) festgestellt, … zur Zahlung von DM 5.806,96 brutto nebst Zinsen verurteilt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Parallelverfahren 12 Sa 598/90 ausgesetzt, die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten und die Revision nicht zugelassen (Blatt 136, 136 R und Blatt 137 bis 143 R d.A.). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des … hat das Bundesarbeitsgericht die Revision zugelassen (Blatt 154 d.A.), dagegen die im Parallelverfahren eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (2 AZN 459/91) zurückgewiesen (Blatt 155 d.A.).

Mit Urteil vom 25.11.1992 (7 AZR 191/92) ist die Revision gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts vom 21.02.1991 zurückgewiesen worden (Blatt 157 bis 167 R d.A.).

Zwischenzeitlich hat … die Zahlungsansprüche des Klägers – bis auf die Zuwendung – erfüllt. Es hatte ferner den Kläger im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung zur Weiterbeschäftigung ab dem 15.01.1990 bis zum 15.02.1990 weiterbeschäftigt.

Die Parteien haben das Prozeßbeschäftigungsverhältnis auf den schriftlichen Antrag des Klägers vom 03.02.1990 hin einvernehmlich zum 15.02.1990 aufgehoben (Blatt 187 d.A.).

Hernach haben sie sich dahin geeinigt, das Anstellungsverhältnis insgesamt einvernehmlich zum 15.07.1992 aufzuheben (Blatt 198 d.A.).

Nunmehr erklären die Parteien den Rechtsstreit – bis auf den mit der Anschlußberufung weiterverfolgten und nach wie vor streitigen Zuwendungsanspruch des Klägers für 1989 in Höhe von DM 3.286,96 brutto nebst Zinsen – übereinstimmend in der Hauptsache erledigt und beantragen insoweit, jeweils der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (Blatt 198, 199 d.A.).

Ergänzend wird auf den erst- und zweitinstanzlichen entstandenen sonstigen Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Anschlußberufung ist im Umfang, in dem über sie noch zu entscheiden ist, zulässig aber unbegründet.

Im übrigen waren die Kosten des gesamten Rechtsstreits – mit Ausnahme der vom Bundesarbeitsgericht dem … auferlegten Kosten der Revision (Blatt 157 R) – gequotelt zu verteilen.

I. 1. Der Kläger hat mit seinem Zuwendungsklageanspruch (DM 3.286,96 brutto nebst Zinsen) keinen Erfolg.

Soweit es dabei darum geht, ob unter das „Ausscheiden auf eigenen Wunsch” im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV (Tarifvertrag bei einer Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973) nur die Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist (31....

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