Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 26.11.1997; Aktenzeichen 5 Ca 2685/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.1997 – 5 Ca 2685/97 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation.
Die am 29.09.1958 geborene Klägerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.06.1996 (Blatt 3 ff. d.A.) seit dem 01.09.1996 bei der Beklagten als Altenpflegerin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.775,64 DM tätig.
In § 4 des Arbeitsvertrages vom 10.06.1996 war folgendes geregelt:
§ 4
Freiwillige Zuwendungen –Sonderzahlungen–
Das Unternehmen gewährt dem Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsgratifikation, deren Höhe und Berechnungsformen durch betriebliche Regelungen festgelegt werden.
Freiwillige Zuwendungen sind Leistungen, auf die weder dem Grunde nach, noch der Höhe nach, ein Rechtsanspruch besteht. Sie sind nicht nur eine Belohnung für treue Dienste in der Vergangenheit, sondern auch Ansporn für künftig zu leitende Dienste.
Aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 01.10.1994 (Blatt 14 f. d.A.) gewährte die Beklagte den Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen eine Weihnachtsgratifikation. Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung vom 01.10.1994 hat folgenden Inhalt:
9. Sofern der Mitarbeiter bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, ist das erhaltene Weihnachtsgeld in voller Höhe zurückzuzahlen. Dieses ist dem Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben und kann dann unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze mit den beiden letzten Gehaltszahlungen verrechnet werden.
Auf die weiteren Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 01.10.1994 wird Bezug genommen.
In einer an alle Mitarbeiter/innen gerichteten Hausmitteilung vom 18.11.1996 (Blatt 16 f. d.A.) wies die Beklagte auf die aktuelle Regelung zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1996 hin.
Die Klägerin erhielt mit der Abrechnung für November 1996 aufgrund ihrer Beschäftigung seit dem 01.09.1996 eine anteilige Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.183,60 DM brutto.
Nachdem die Klägerin das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis von sich aus zum 31.03.1997 gekündigt hatte, brachte die Beklagte mit der Abrechnung für den Monat März 1997 (Blatt 7 d.A.) die gezahlte Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.183,60 DM wieder in Abzug. Hiermit erklärte sich die Klägerin nicht einverstanden und erhob am 21.05.1997 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zum Abzug der Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.183,60 DM brutto nicht berechtigt gewesen. Die in der Betriebsvereinbarung getroffene Rückzahlungsklausel sei insoweit unwirksam, weil die Bindungsdauer überschritten sei. Die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1997 beenden können, ohne den Gratifikationsanspruch zu verlieren.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.183,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 31. März 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, zur Rückforderung der Weihnachtsgratifikation nach Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung berechtigt gewesen zu sein. Die Rückzahlungsklausel in der Betriebsvereinbarung sei wirksam, weil die Weihnachtsgratifikation regelmäßig ein Monatsgehalt betrage. Daß sie im konkreten Fall daruntergelegen habe, habe lediglich an der kürzeren Betriebszugehörigkeit der Klägerin gelegen. Im übrigen sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur zulässigen Bindungsdauer ohnehin durch die Änderung der Kündigungsfristen obsolet geworden. Der 31. März des Folgejahres sei nicht mehr der erste Kündigungstermin für einen Angestellten.
Durch Urteil vom 26.11.1997 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, daß die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der im November 1996 gezahlten Weihnachtsgratifikation erworben habe. Auch wenn die Klägerin bis zum 31.03.1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, bestehe kein Rückzahlungsanspruch, weil die Rückzahlungsklausel in Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung insoweit unwirksam sei, als sie die Klägerin über den 31. März des folgenden Jahres binde. Die Bindungsdauer sei insoweit unwirksam, weil die Klägerin keine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsverdienstes erhalten habe. Der Umstand, daß die Klägerin bei längerer Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsverdienstes gehabt hätte, sei unerheblich. Für die Berechnung der Bindungsfrist sei nämlich von dem tatsächlich ausgezahlten Betrag auszugehen. Auch im Hinblick auf die neuen Kündigungsfristen ergebe sich keine andere Beurteilung der Zulässigkeit der Bindungsfristen. Die von der Rechtsprechung entwi...