Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den AVR-DW EKD

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 nach den AVR-DW EKD/AVR-DD setzt voraus, dass eine Arbeitnehmerin Tätigkeiten verrichtet, die denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind. Dies setzt substantiierten Vortrag voraus, dass der Arbeitgeber dem examinierten Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung identische Tätigkeiten überträgt, wie dem examinierten Krankenpflegepersonal mit Fachweiterbildung.

 

Orientierungssatz

Einzelfall einer Eingruppierung einer in einem psychiatrischen Krankenhaus als Gesundheitspflegerin tätigen Mitarbeiterin nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht

 

Normenkette

AVR-DW EKD Entgeltgruppe 8

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.08.2014; Aktenzeichen 15 Ca 1751/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2014 - 15 Ca 1751/14 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Differenzlohnansprüche nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD).

Die Beklagte betreibt ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in A. Dieses verfügt über 234 Betten und 40 Tagesklinikplätze. Jährlich werden über 2.000 stationäre und 5.000 ambulante Patienten behandelt. Das Fachkrankenhaus besteht aus mehreren medizinischen Abteilungen, u.a. der Allgemeinen Psychiatrie und Psychotherapie, der Psychotherapie und Psychosomatik sowie der Sozialpsychiatrie, Suchtmedizin und Psychotherapie mit der psychiatrischen Institutsambulanz und teilstationären (Tagesklinik und Tagesreha) Einrichtungen. Der in dem Krankenhaus bestehende Pflegedienst arbeitet in der Organisationsform der Bezugspflege. Eine Pflegekraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege eines Patienten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan.

Die Klägerin ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 1. Oktober 1992 (Bl. 28 f. d. A.) seit dem 1. Oktober 1992 als Krankenschwester tätig. Derzeit wird sie auf den Stationen B 3 und 5 der Abteilung Psychotherapie und Psychosomatik beschäftigt. Das Behandlungskonzept dieser Abteilung beinhaltet schwerpunktmäßig tiefenpsychologisch fundierte Einzel- und Gruppentherapie. Die Behandlungsangebote umfassen die Behandlung von Depressionen, Essstörungen, Burnout, Borderline-Persönlichkeitsstörungen, Trauma, Angst- und Zwangserkrankungen, schweren Partnerkonflikten und tiefsitzenden Störungen des Selbstwertgefühls.

Die Klägerin ist im Nachtdienst tätig. Sie ist dort die alleinige Pflegekraft für ca. 50 Patienten. Pflegekräfte, die im Nachtdienst arbeiten, werden zunächst auch im Tagdienst eingearbeitet. Die Klägerin hat jedenfalls im Rahmen des Pflegeprozesses die Anfertigung von Einträgen in den Verlaufsbericht über Vorkommnisse in der Nacht vorzunehmen und - soweit für die Nacht vorgesehen - die erforderlichen pflegerischen Maßnahmen durchzuführen.

Die Klägerin beurteilt u.a., ob ein Patient akut suizidal ist. Sie muss erste Symptome, z.B. eines wahnhaften Geschehens, erkennen können und unterscheiden können, ob ein Patient einen Flash-Back oder Halluzinationen hat. Entzugserscheinungen müssen von ihr entsprechend erkannt und behandelt werden. Sie ist Teil eines interdisziplinären Teams und nimmt an Teamsitzungen und Therapiekonferenzen teil. Ihre Beobachtungen und pflegetherapeutischen Maßnahmen fließen in das Behandlungskonzept ein und haben Auswirkungen auf die weitergehende Therapie des Patienten.

In § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages ist geregelt, dass für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung gelten. Die Klägerin wurde mit der Novellierung der AVR.DW-EKD zum 1. Juli 2007 in die Entgeltgruppe 7, Sonderstufe AVR übergeleitet. Mit Änderung der AVR im Jahr 2012 wurde sie von der Sonderstufe in die Erfahrungsstufe 2 übergeleitet, sodass sie zuletzt Entgelt nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2 AVR-DW-EKD bezog. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt € 2.738,00 einschließlich Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen.

§ 12 AVR-DW EKD lautete nach seiner Novellierung zum 1. Juli 2007 wie folgt:

"§ 12 Eingruppierung

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    Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert.Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. ...

  • -

    Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mit...

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