Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den AVR-DW EKD

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 nach den AVR-DW EKD/AVR-DD setzt voraus, dass eine Arbeitnehmerin Tätigkeiten verrichtet, die denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind. Dies setzt substantiierten Vortrag voraus, dass der Arbeitgeber dem examinierten Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung identische Tätigkeiten überträgt, wie dem examinierten Krankenpflegepersonal mit Fachweiterbildung.

 

Orientierungssatz

Einzelfall einer Eingruppierung einer in einem psychiatrischen Krankenhaus als Gesundheitspflegerin tätigen Mitarbeiterin nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht

 

Normenkette

AVR-DW EKD Entgeltgruppe 8

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.08.2014; Aktenzeichen 15 Ca 1571/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2014 - 15 Ca 1571/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Differenzlohnansprüche nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD).

Die Beklagte betreibt ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in A. Dieses verfügt über 234 Betten und 40 Tagesklinikplätze. Jährlich werden über 2.000 stationäre und 5.000 ambulante Patienten behandelt. Das Fachkrankenhaus besteht aus mehreren medizinischen Abteilungen, u.a. der Allgemeinen Psychiatrie und Psychotherapie, der Psychotherapie und Psychosomatik sowie der Sozialpsychiatrie, Suchtmedizin und Psychotherapie mit der psychiatrischen Institutsambulanz und teilstationären (Tagesklinik und Tagesreha) Einrichtungen. Der in dem Krankenhaus bestehende Pflegedienst arbeitet in der Organisationsform der Bezugspflege. Eine Pflegekraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege eines Patienten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan.

Die Klägerin ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 2. Oktober 1995 (Bl. 28 f. d. A.) seit dem 1. Oktober 1995 als Krankenschwester tätig. Derzeit wird sie auf der Station B der Abteilung Psychotherapie und Psychosomatik beschäftigt. Das Behandlungskonzept dieser Abteilung beinhaltet schwerpunktmäßig tiefenpsychologisch fundierte Einzel- und Gruppentherapie. Die Behandlungsangebote umfassen die Behandlung von Depressionen, Essstörungen, Burnout, Borderline-Persönlichkeitsstörungen, Trauma, Angst- und Zwangserkrankungen, schweren Partnerkonflikten und tiefsitzenden Störungen des Selbstwertgefühls.

Die Klägerin führt unabhängig von den ärztlichen Therapeuten Aufnahmegespräche mit den Patienten und gestaltet die Beziehungsaufnahme und -führung, je nach den Bedürfnissen des Patienten, individuell. Zu Beginn der Behandlung erstellt sie einen Maßnahmenkatalog, der im Laufe der Therapie immer wieder angepasst und geprüft wird. Sie erarbeitet gemeinsam mit dem Team je nach Krankheitsbild und Störungsgrad des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapiepläne. Sie beurteilt u.a., ob ein Patient akut suizidal ist. Sie muss erste Symptome, z.B. eines wahnhaften Geschehens, erkennen können und unterscheiden können, ob ein Patient einen Flash-Back oder Halluzinationen hat. Entzugserscheinungen müssen von ihr entsprechend erkannt und behandelt werden. Sie muss die Therapiemotivation und Eigenverantwortlichkeit des Patienten einschätzen können. Sie ist Teil eines interdisziplinären Teams und nimmt nicht nur Weisungen von Ärzten entgegen. Sie nimmt an Teamsitzungen und Therapiekonferenzen teil. Ihre Beobachtungen und pflegetherapeutischen Maßnahmen fließen in das Behandlungskonzept ein und haben Auswirkungen auf die weitergehende Therapie des Patienten. Die Klägerin gestaltet das Milieu der Patienten und bietet individuelle Hilfen bei der Alltagsbewältigung. Der Umsetzung milieutherapeutischer Grundsätze dienen in der Regel Wochenpläne mit den regelmäßigen Aktivitäten, eine Vielzahl von verschiedenartigen Gruppenaktivitäten, regelmäßige Stationsversammlungen und die Gestaltung des Gemeinschaftslebens.

In der Abteilung der Klägerin werden tiefenpsychologisch fundierte Gruppentherapien, Maltherapiegruppen, erlebnisorientiert-interaktionelle Gruppen, Selbstversorgungsgruppen und Stationsdienste sowie Achtsamkeitsgruppen angeboten. Die tiefenpsychologisch fundierte Gruppentherapie wird von einer Psychologin zusammen mit einer Pflegekraft als "Co-Therapeutin" durchgeführt. Die Maltherapie wird von einer Kunsttherapeutin zusammen mit einer Pflegekraft als "Co-Therapeutin" durchgeführt. Die erlebnisorientiert-interaktionelle Gruppe wird von einem psychologischen Psychotherapeuten im klinischen Jahr zusammen mit einer Pflegekraft als "Co-Therapeutin" durchgeführt. Die Selbstversorgungsgruppen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge