Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den AVR-DW EKD

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 nach den AVR-DW EKD/AVR-DD setzt voraus, dass eine Arbeitnehmerin Tätigkeiten verrichtet, die denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind. Dies setzt substantiierten Vortrag voraus, dass der Arbeitgeber dem examinierten Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung identische Tätigkeiten überträgt, wie dem examinierten Krankenpflegepersonal mit Fachweiterbildung.

 

Orientierungssatz

Einzelfall einer Eingruppierung einer in einem psychiatrischen Krankenhaus als Gesundheitspflegerin tätigen Mitarbeiterin nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht

 

Normenkette

AVR-DW EKD Entgeltgruppe 8

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.08.2014; Aktenzeichen 15 Ca 1791/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2014 - 15 Ca 1791/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Differenzlohnansprüche nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD).

Die Beklagte betreibt ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in A. Dieses verfügt über 234 Betten und 40 Tagesklinikplätze. Jährlich werden über 2.000 stationäre und 5.000 ambulante Patienten behandelt. Das Fachkrankenhaus besteht aus mehreren medizinischen Abteilungen, u.a. der Allgemeinen Psychiatrie und Psychotherapie, der Psychotherapie und Psychosomatik sowie der Sozialpsychiatrie, Suchtmedizin und Psychotherapie mit der psychiatrischen Institutsambulanz und teilstationären (Tagesklinik und Tagesreha) Einrichtungen. Der in dem Krankenhaus bestehende Pflegedienst arbeitet in der Organisationsform der Bezugspflege. Eine Pflegekraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege eines Patienten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan.

Die Klägerin ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 13. Dezember 2007 (Bl. 46 d. A.) seit dem 1. Januar 2008 als Krankenschwester tätig. Sie war zunächst auf der Station "B 2" tätig, die nach ihrem Umzug auf der Station "C 3" untergebracht ist. Die Klägerin ist dort der Abteilung Allgemeine Psychotherapie und Psychosomatik zugeordnet. Das Behandlungskonzept dieser Abteilung beinhaltet schwerpunktmäßig den Versuch, einen individuellen therapeutischen Zugang zu dem Patienten zu erlangen. Die Behandlungsangebote umfassen die Behandlung von Depressionen, psychotischen Erkrankungen unterschiedlicher Verläufe, neurotischen und somatoformen Krisen im Rahmen von Persönlichkeitsstörungen, organisch-psychischen Störungen, organisch-psychischen Störungen, psychischen Erkrankungen im höheren Lebensalter, sog. Burn-out-Syndromen und posttraumatischen Belastungsstörungen. Zudem werden auf der Station "C 3" speziell traumatisierte Männer therapiert. Immer wieder auftretende Reaktion sind akute Suizidalität und Impulsstörungen.

Die Klägerin führt unabhängig von den ärztlichen Therapeuten Aufnahmegespräche mit den Patienten und gestaltet die Beziehungsaufnahme und -führung, je nach den Bedürfnissen des Patienten, individuell. Zu Beginn der Behandlung erstellt sie einen Maßnahmenkatalog, der im Laufe der Therapie immer wieder angepasst und geprüft wird. Sie erarbeitet gemeinsam mit dem Team je nach Krankheitsbild und Störungsgrad des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapiepläne. Sie beurteilt u.a., ob ein Patient akut suizidal ist. Sie muss erste Symptome, z.B. eines wahnhaften Geschehens, erkennen können und unterscheiden können, ob ein Patient einen Flash-Back oder Halluzinationen hat. Entzugserscheinungen müssen von ihr entsprechend erkannt und behandelt werden. Sie muss die Therapiemotivation und Eigenverantwortlichkeit des Patienten einschätzen können. Sie ist Teil eines interdisziplinären Teams und nimmt nicht nur Weisungen von Ärzten entgegen. Sie nimmt an Teamsitzungen und Therapiekonferenzen teil. Ihre Beobachtungen und pflegetherapeutischen Maßnahmen fließen in das Behandlungskonzept ein und haben Auswirkungen auf die weitergehende Therapie des Patienten. Die Klägerin gestaltet das Milieu der Patienten und bietet individuelle Hilfen bei der Alltagsbewältigung. Der Umsetzung milieutherapeutischer Grundsätze dienen in der Regel Wochenpläne mit den regelmäßigen Aktivitäten, eine Vielzahl von verschiedenartigen Gruppenaktivitäten, regelmäßige Stationsversammlungen und die Gestaltung des Gemeinschaftslebens.

Die Klägerin führt Trauma-Info-Gruppen durch. Diese sind Teil des Qualitätsmanagements. In dem Konzept der Trauma-Info-Gruppe, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 493 ff. d. A. verwiesen wird, heißt es auszugsweise wie folgt:

"...

2. Inhalt der Regelung:

3.212 Traumain...

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