Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalakten-Führung

 

Leitsatz (amtlich)

Es geht bei dem vorliegenden Rechtsstreit insbesondere um die Frage, inwieweit ein inzwischen in den Vorruhestand eingetretener Arbeitnehmer eine Beseitigung von – seines Erachtens ehrenrührigen – Schriftstücken beanspruchen kann, welche sich nahezu ausnahmslos in den auf Mikrofilm archivierten Personal-Unterlagen über ein früheres, im Jahre 1972 vergleichsweise beendetes Arbeitsverhältnis der Parteien befinden, während ein weiteres beanstandetes Schriftstück in den Personalakten über ein 1977 eingegangenes zweites Arbeitsverhältnis derselben Parteien enthalten ist. Diese Frage ist im Streitfalle – unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27.11.85 5 AZR 101/84 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, in AP Nr. 14 zu § 611 BGB – Persönlichkeitsrecht – sowie im Urteil vom 13.4.1988 – DB 1988, 1702–1702, 5 AZR 537/86 =) jeweils verneint worden.

Des weiteren werden die Problemkreise behandelt, inwieweit in solchen Fällen u. U. ein Anspruch auf Entschuldigung des Arbeitgebers in der Werkszeitschrift des Gesamt-Unternehmens sowie auf Gewährung eines Schmerzensgeldes in Betracht kommen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1004 (analog), § 823

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.11.1987; Aktenzeichen 4/13 Ca 507/86)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.1989; Aktenzeichen 5 AZR 14/89)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 05. November 1987 – Az.: 4/13 Ca 507/86 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

Der jetzt 58 Jahre alte und früher als Polizeibeamter tätige Kläger war erstmalig seit dem 15.12.1965 als Werkschutzmann bei der Beklagten beschäftigt und im Werkschutz des Stammwerks H. eingesetzt. Grundlage dieses ersten Arbeitsverhältnisses der Parteien bildete ein am 08.12.1965 abgeschlossener Anstellungsvertrag, welcher auf die für die Beklagte maßgebenden Tarifvorschriften Bezug nahm; zuletzt war der Kläger als Ober-Werkschutzmann in die Tarifgruppe „W2” eingruppiert.

Im Jahre 1971 beantragte der Kläger, vom Werkschutz in die Werksfahndung versetzt zu werden, was die Beklagte jedoch ablehnte. Aufgrund dieser Ablehnung der Beklagten kam es in der Folgezeit zu vielfältigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, in deren Verlauf der Kläger seinem damaligen Dienstvorgesetzten E. H. u.a. vorwarf, sein – des Klägers – Original-Bewerbungsschreiben vom 15.12.1964 im Wege einer vorsätzlichen Urkundenbeseitigung unberechtigt aus der Personalakte entfernt zu haben. In der seinerzeit geführten Personalakte des Klägers befanden sich zuletzt u.a. eine Abschrift des Bewerbungsschreibens des Klägers, ferner eine Meldung des Vorgesetzten H. vom 26.01.1972, in welcher es auszugsweise hieß:

„Im Verlauf des Gesprächs habe ich erneut den Eindruck gewonnen, daß Herr H. ein streitlustiger und geradezu besessener Querulant ist”,

sowie eine polizeiliche Aussage des Vorgesetzten H. vom Frühjahr 1972, welche u.a. folgenden Wortlaut hatte:

„Herr M. hinterließ bei seiner Vorstellung einen guten Eindruck. Obwohl ich wußte, daß ich Bewerbungen nicht annehmen durfte, habe ich Herrn M. empfohlen, sich bei mir zu bewerben. In der Zwischenzeit wurde mir bekannt, daß M. ausgesprochen unverträglich sei und mit allerlei Leuten, auch seines Heimatortes in heftigem Streit läge. Auch von Bekannten der Polizei erhielt ich Auskünfte, die mir nicht gefielen.”

Darüberhinaus befand sich bei den Personalakten des Klägers eine für den Leiter der Personal Verwaltung der Beklagten, Herr Direktor P. S. bestimmte Notiz des Abteilungsdirektors D. vom Juli 1972, in welcher u.a. folgendes vermerkt war:

„Ich lege größten Wert darauf, festzustellen, daß M. weder im Werkschutz noch Werksfahndung in allen Werken des Konzerns keinem Betriebsführer zumutbar ist, zusätzlich zur Last der betrieblichen Aufgaben nicht noch die zuständigen und mir krankhaft erscheinenden Streitereien mit Herrn M. und seinen Problemen zu verkraften …”.

Aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers vom 23.02.1972 schied dieser zum 31.03.1972 aus den Diensten der Beklagten aus. Nach Ausspruch der Kündigung erstattete der Kläger Strafanzeige gegen den Dienst vorgesetzten H. wegen Urkundenunterdrückung bzw. Beseitigung seines Bewerbungsschreibens vom 15.12.1964; dieses Ermittlungsverfahren wurde durch Bescheid vom 07.07.1972 (AZ: 73 Js 181/72 der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main) eingestellt. Mit einer am 22.08.1972 erhobenen Feststellungsklage (AZ: 4 Ca 447/72 Arbeitsgericht Frankfurt/Main) beantragte der Kläger sodann die Feststellung der Unwirksamkeit seiner vorerwähnten, von ihm zuvor wegen rechtswidriger Drohung angefochtenen Eigenkündigung; aufgrund einer außergerichtlichen Einigung der Parteien nahm er diese Klage mit Schriftsatz vom 25.09.1972 wieder zurück. Mit Bezug hierauf unterzeichneten die Parteien am 09.10.1972 eine Vereinbarung, in welcher unter ...

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