Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anpassung der Betriebsrenten für Rentner der C-Bank zum 01.01.2010 im Hinblick auf deren wirtschaftliche Lage. Betriebliche Altersversorgung. Anpassung von Betriebsrenten. Voraussetzungen für die Ablehnung der Anpassung durch den Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
1. a) Ein Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage berechtigt, die Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG abzulehnen, wenn er davon ausgehen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wettbewerbszuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.
b) Maßgeblich ist dabei auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens.
2. a) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen.
b) Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen.
3. a) Für die angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es hier auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchst. a HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an.
b) Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital und die Kapitalrücklage), sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- Verlustvorträge und Jahresüberschuss - Jahresfehlbetrag sowie jedenfalls unter den Bedingungen des § 10 KWG auch stille Einlagen.
4. a) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist, wobei diese Bemessungsgrundlagen ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen sind.
b) Als Basiszins kann die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden.
c) Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2%.
5. Die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers setzt eine langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose voraus. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden.
6. Auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, in dem sie seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann. Das gilt aber nur, wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.10.2010; Aktenzeichen 18 Ca 5141/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 26.10.2010 - 18 Ca 5141/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist die Betriebsrente, die der Kläger seit dem 01. Januar 1998 erhält, zum 01. Januar 2010 anzupassen.
Der am 04. Dezember 1937 geborene Kläger war vom 01. November 1957 bis zum
31. Januar 1995 bei der A beschäftigt. Er erhielt von dieser ab dem 01. Januar 1998 eine Betriebsrente von ursprünglich 1.658,- DM nach der Versorgungsordnung der A vom 31. Dezember 1998. Die A wurde im Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen.
Die A hatte die Betriebsrente alle 3 Jahre zum 01. Januar angepasst, dem allgemeinen jährlichen Termin der Anpassungsprüfung, zuletzt zum 01. Januar 2007 auf 964,- EUR monatlich.
Zum 01. Januar 2010 prüfte die Beklagte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zusammen mit der von über 4000 weiteren Pensionären der Beklagten. Die Beklagte lehnte eine Anpassung ab im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 01. April 2010.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die dem Kläger gewährte Betriebsrente sei zum 01. Januar 2010 um 5,273 % zu erhöhen, entsprechend dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes von Dezember 2006 bis Dezember 2009. Ihm stehe ab diesem Zeitpunkt eine um 50,83 EUR höhere Betriebsrente von 1.014,83 EUR monatlich zu. Der Kläger bestreitet, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung nicht ermögliche. Die Konzernergebnisse der Jahre 2006 bis 2008 ergäben eine durchschnittliche Eigenkapitalrendite von 6,88 %. Das schlechte Ergebnis für 2009 sei besonderen Einflüssen in diesem Kalenderjahr geschuldet. Wegen der Finanzkrise seien verstärkte Maßnahmen zur Risikovorsorge erforderlich gewesen. Solche Vorsorgepositionen fielen aber nicht jedes Kalenderjahr an. Das gelte genauso für die hohen Restrukturierungsaufwendungen des Jahres 2009, die ebenfalls nicht in die...