Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anpassung der Betriebsrenten für Rentner der C-bank zum 01.01.2010 in Hinblick auf deren wirtschaftliche Lage. Betriebliche Altersversorgung. Anpassung von Betriebsrenten. Voraussetzungen für die Ablehnung der Anpassung durch den Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
1. a) Ein Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage berechtigt, die Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG abzulehnen, wenn er davon ausgehen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wettbewerbszuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.
b) Maßgeblich ist dabei auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens.
2. a) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen.
b) Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen.
3. a) Für die angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es hier auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchst. a HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an.
b) Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital und die Kapitalrücklage), sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- Verlustvorträge und Jahresüberschuss - Jahresfehlbetrag sowie jedenfalls unter den Bedingungen des § 10 KWG auch stille Einlagen.
4. a) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist, wobei diese Bemessungsgrundlagen ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen sind.
b) Als Basiszins kann die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden.
c) Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2%.
5. Die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers setzt eine langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose voraus. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden.
6. Auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, in dem sie seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann. Das gilt aber nur, wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.11.2011; Aktenzeichen 18 Ca 6310/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 25.01.2011 - 18 Ca 6310/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist die Betriebsrente, die der Kläger seit dem 01. Dezember 2000 erhält, zum 01. Januar 2010 anzupassen.
Der Kläger war vom 01. April 1961 bis zum 30. November 2000 bei der A beschäftigt. Er erhielt von dieser ab dem 01. Januar 1998 eine Betriebsrente von ursprünglich 5.459,- DM nach der Versorgungsordnung der A. Die A wurde im Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen.
Die A hatte die Betriebsrente alle 3 Jahre zum 01. Januar angepasst, ihrem allgemeinen jährlichen Termin der Anpassungsprüfung, zuletzt zum 01. Januar 2007 auf 3.084,- EUR monatlich.
Zum 01. Januar 2010 prüfte die Beklagte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zusammen mit der von über 4000 weiteren Pensionären der Beklagten. Die Beklagte lehnte eine Anpassung ab im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage. Der Kläger widersprach dem innerhalb von drei Monaten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die dem Kläger gewährte Betriebsrente sei zum 01. Januar 2010 um 5,27 % zu erhöhen, entsprechend dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009. Ihm stehe ab diesem Zeitpunkt eine um 162,53 EUR höhere Betriebsrente zu. Der Kläger bestreitet, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung nicht ermögliche. Die Konzernergebnisse der Jahre 2006 bis 2008 ergäben eine durchschnittliche Eigenkapitalrendite von deutlich über 6 %. Es sei auf die Konzernergebnisse abzustellen. Das schlechte Ergebnis für 2009 sei aus besonderen Einflüssen in diesem Kalenderjahr geschuldet. Aufgrund der Besonderheiten der Finanzkrise ab November 2008 bis in das Jahr 2009 hinein sei eine Durchschnittsbetrachtung bezogen auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag nicht zulässig. Einmalereignisse wie die Belastungen durch die Übernahme der Dresdner Bank, un...