Entscheidungsstichwort (Thema)
Provision. Prämie
Leitsatz (amtlich)
Eine an eine „Nettorechnungssumme” anknüpfende Einkaufsprovision ist von dem angestellten Maler zurückzuzahlen, wenn der Kunde den Kaufvertrag wirksam anficht.
Das gilt jedoch nicht für eine Prämie, die auf einem kaufmännischen „Kostenstellenergebnis” eines Geschäftsjahres beruht, wenn die Anfechtung erst nach dem Geschäftsjahr erfolgt und die Parteien diesen Fall nicht vertraglich geregelt haben.
Normenkette
BGB § 812
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 12.03.1997; Aktenzeichen 3 Ca 3470/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12.03.1997 – 3 Ca 3470/96 teilweise abgeändert.
Die Klage wird in Höhe von 28.070 DM (i.W.:achtundzwanzigtausendsiebzig Deutsche Mark) nebst 9,25 % Zinsen seit dem 20. Juni 1996 abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 57 % und der Beklagte 43%.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Rückzahlung einer „Einkaufsprovision” und eines Teils einer Jahresabschlussprämie.
Der Beklagte war von 1989 bis 1991 als Verkaufs-/Abteilungsleiter angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Vermittlung von Immobilien und Kapitalanlagen. Die Vergütung war im Anhang zum Anstellungsvertrag vom 22. März 1989 (Bl. 8-12 d.A.) geregelt:
3. Gehalt
Als anteilige Provisionen erhält Herr K. : |
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Einkaufsprovision (eigene Akquisition) |
15% v. d. Nettorechnungssumme |
Einkaufsprovision (Tip durch Dritte, aber = volle eigene Bearbeitung) |
= 10% v. d. Netto-Rechnungssumme |
Verkaufsprovision = |
15 % v. d. Netto-Rechnungssumme. |
4. Sonstige Vereinbarungen
Die Abteilung „Kapitalanlagen und Gewerbe-Immobilien” wird buchhalterisch als selbständige Kostenstelle erfaßt.
Allen abgrenzbaren bzw. direkt durch die Abteilung veranlaßten Kosten wird für administrative allgemeine Leistungen des Unternehmens (Telefon, Sekretariat, Allgemeinkosten etc.) ein Betrag von zunächst DM 8.000,– zugerechnet und dann dieser Gesamtbetrag den Erträgen gegenübergestellt.– Daraus resultierende Überschüsse werden somit per 31.12. eines jeden Jahres ermittelt und zur Errechnung einer zusätzlichen Erfolgsprämie in nachfolgenden Anteilen Herrn K. als Jahresabschlußprämie gezahlt.
- Überschuß von mindestens 120 TDM bis 350 TDM = Anteil Herr K. 20%
- Überschuß von über 350 TDM = Anteil Herr K. 30 %
- Überschuß ab 500 TDM = Anteil Herr K. 40% Diese Regelung findet auf alle Provisionseinnahmen Anwendung, für die Herr K. eine Einkaufs- oder Verkaufsprovision erhalten hat.
Der Arbeitsvertrag enthält in Ziffer 10 folgende Klausel:
Die Aufhebung, Änderung und Ergänzung dieses Anstellungsvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch die mündliche Aufhebung der Schriftform, sind nichtig.
Der Beklagte vermittelte im März 1990 einen Kaufvertrag über ein Grundstück (Wallramstrasse 1 in Wiesbaden). Dafür zahlte der Käufer an die Klägerin 80.000,00 DM (= 70175 Nettoprovision) als Maklerprovision. Die Klägerin gewährte dem Beklagten im Mai 1990 je 15 %, d. h. 10.526,25 DM als Einkaufs- und Verkaufsprovision sowie im Oktober 1990 „wegen Ende des Geschäftsjahres” weitere 40 % der Nettoprovision = 28.070,00 DM als Teil einer Jahresabschlußprämie von insgesamt 273.000 DM nach Ziff. 4 des Anhangs zum Anstellungsvertrag.
Nachdem im August 1990 der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt hatte, wies die Klägerin den Beklagten im April 1992 darauf hin, daß ein gerichtliches Verfahren über die Wirksamkeit des Kaufvertrages anhängig sei und sie ggf. die ausgezahlten Provisionen zurückverlangen werde. Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 21. Februar 1996 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Nichtigkeit des Kaufvertrages festgestellt (Urteil Bl. 13 bis 31 d.A.). Auf Verlangen des Käufers zahlte die Klägerin daraufhin die Maklerprovision von 80.000,00 DM zurück und forderte mit Schreiben vom 5. Juni 1996 (Bl. 32, 33 d. A.) den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 20.6.1996 und Mahnung zur Rückzahlung der für das angefochtene Rechtsgeschäft erhaltenen Zahlungen von insgesamt 49.122,50 DM auf.
Die Klägerin nimmt Bankkredit in Höhe von 9,25 % in Anspruch (Bankbescheinigung Bl. 75 d.A.).
Nach erfolgloser Mahnung hat die Klägerin am 2. Oktober 1996 Klage auf Rückzahlung erhoben und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 49.122,50 DM zuzüglich 9,25 % Zinsen hieraus seit dem 20. Juni 1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben. Im übrigen hat er sich erstinstanzlich auf einen Wegfall der Bereicherung im Hinblick auf die gezahlte Einkommens- und Kirchensteuer in Höhe von 57,77 %, d. h. in Höhe von 28.378,07 DM berufen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten vollumfänglich zurückgewiesen. Aufgrund der zugelassenen Revision des Bekl...