Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerentsendung. Bautarifvertrag. Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Fertigbauarbeiten
Leitsatz (redaktionell)
Fertigbauteile i.S.d. BRTV Bau sind solche Bauteile, die nicht am Verwendungsort, der Baustelle hergestellt, sondern fabrikmäßig vorgefertigt sind und auf dem Bauplatz nur zusammengefügt werden, soweit durch den Einbau dieser Bauteile die herkömmliche Arbeitsweise am Bau ersetzt wird
Normenkette
AEntG 1; TVG 5; VTV/Bau 1 II
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 02.03.2004; Aktenzeichen 1 Ca 2836/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. März 2004 – 1 Ca 2836/02 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 1998 bis Oktober 2002.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Die dazu erforderlichen Mittel haben die baugewerblichen Arbeitgeber durch Beiträge aufzubringen. Auf die Zahlung dieser Beiträge hat der Kläger einen unmittelbaren Anspruch.
Die Beklagte ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 04. August 1993 gegründete Gesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Xxxxxxx (Ungarn). In den Kalenderjahren des Klagezeitraums errichtete sie durch aus Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland entsandte und zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassene Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Liefervertrages mit einer deutschen Gesellschaft (Bl. 65 bis 67 d.A.) Lagerhallen aus Stahl in unterschiedlichen Größen. Dabei wurden vorgefertigte Elemente, insbesondere vorgefertigte Großtafeln nebst Trägern und Stützen, die entsprechend den Kundenwünschen über Höhe, Länge und Breite der Halle gefertigt worden waren, am jeweiligen Aufstellungsort durch Verschrauben und/oder Verschweißen zu einer Stahlkonstruktion zusammengefügt, anschließend wurden die Wände und das Dach mit Trapezblechen und Wandkassetten verkleidet. Hinsichtlich des Ablaufs der insoweit durchgeführten Tätigkeiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01. April 2003 (Bl. 174/175 d.A.) Bezug genommen. Gleichartige Arbeiten führt die Beklagte, die insgesamt ca. 70 Arbeitnehmer beschäftigt, in ihrem Heimatland durch. Ob die bei der Errichtung der Lagerhallen verwendeten Teile von der Beklagten selbst in Ungarn hergestellt werden, ist zwischen den Parteien im Streit.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte unterhalte einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge und sei deshalb verpflichtet, für ihre in die Bundesrepublik Deutschland entsandten Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge zu zahlen. Bei den Tätigkeiten der Beklagten handele es sich um Trockenbau- und Montagebauarbeiten und nicht etwa um Fertigbauarbeiten, so dass Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) nicht zugunsten der Beklagten eingriffen. Die Höhe der Klageforderung errechne sich aus den Meldungen der Beklagten gegenüber den Landesarbeitsämtern bzw. aus den Prüfberichten der Dienststellen der Zoll- und Arbeitsverwaltung, denen die jeweilige Entsendedauer der in die Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer zu entnehmen sei, ferner aus der tarifvertraglichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, dem tarifvertraglichen Mindestlohn sowie dem tariflichen Beitragssatz für Urlaubskassenbeiträge.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 175.710,50 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie schulde dem Kläger schon deshalb keine Beitragszahlungen, weil es sich bei den von ihr sowohl in der Bundesrepublik Deutschland wie auch in Ungarn durchgeführten Arbeiten um Fertigbauarbeiten handele, deren Ausführung durch Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge ausgenommen worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02. März 2003 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 190 bis 196 d.A.) sowie auf den Berichtigungsbeschluss vom 30. Juni 2004 (Bl. 196/196R d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 28. November 200 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er verfolgt seinen Klageanspruch in vollem Umfang weiter, vertieft seine Ansicht, dass es sich bei den von...