keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Baugewerbe. Bohrarbeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Betrieb, der ausschließlich in Steinbrüchen Bohrarbeiten zur Vorbereitung von Sprengungen durchführt, ist kein Betrieb des Baugewerbes iSd für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Regelungen des Baugewerbes (Anschluss an BAG 03. August 2005 – 10 AZR 561/01).

 

Normenkette

TVG 1; VTV/Bau 1 II

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen 7 Ca 1417/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. Februar 2005 – 7 Ca 1417/04 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2004.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte, die einen Mitarbeiter beschäftigt, unterhält einen Betrieb, von dem ausschließlich in Steinbrüchen Bohrungen zur Vorbereitung von Sprengungen vorgenommen werden. Zur Winterbauförderung wird die Beklagte nicht herangezogen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe im gesamten Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten, weil Bohrarbeiten ausdrücklich im Beispielskatalog der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen der Bautarifverträge genannt seien. Demzufolge schulde die Beklagte die tariflich normierten Auskünfte Der Kläger hat beantragt,

  1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    1.1 wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 2003 bis Juni 2004 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind.

  2. Für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen: EUR 13.920,00.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, bei den von ihr durchgeführten Bohrarbeiten handele es sich nicht um bauliche Tätigkeiten im tariflichen Sinne, weil diese Arbeiten in keinem baulichen Zusammenhang ständen. Die Vorbereitung der Zerstörung von Gesteinsmassen habe mit baulichen Tätigkeiten nichts zu tun.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02. Februar 2005 der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 52 bis 59 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagten innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 28. November 2005 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Sie verfolgt ihren auf Klageabweisung gerichtetes Begehren in vollem Umfang weiter und wiederholt und vertieft ihre Ansicht, wonach die von ihr durchgeführten Bohrarbeiten nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge fielen.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 28. November 2005 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil es für das Klagebegehren keine Rechtsgrundlage gibt.

Die in § 21 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in der für die Kalenderjahre des Klagezeitraums gültigen Fassung festgelegte Auskunftsverbindlichkeit trifft die Beklagte für den Klagezeitraum nicht. Denn dieser Tarifvertrag galt in dieser Zeit nicht für die Beklagte. Diese unterhielt nämlich keinen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt. Die von ihr durchgeführten Bohrarbeiten sind keine baulichen Leistungen i.S.v. § 1 Abs.2 VTV.

Nach § 1 Abs. 2 S.2 VTV fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages „Betriebe des Baugewerbes”. Nach § 1 Abs. S.2 sind das alle Beitriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fall...

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