Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers über Gehaltserhöhungen; Urlaubsanspruch trotz Kündigungsprozeß

 

Normenkette

BGB § 242; BUrlG §§ 3, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 5 Ca 3095/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2001; Aktenzeichen 9 AZR 580/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999 – AZ.: 5 Ca 3095/98 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hat mit seiner früheren Arbeitgeberin, der …, in dem mit dem Aktenzeichen 3 Sa 1284/98 bei dem Berufungsgericht anhängig gewesenen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der von der … mit Schreiben vom 24.02.1997 zum 30.09.1997 erklärten ordentlichen Kündigung gestritten. Der Feststellungsklage des Klägers ist in beiden Instanzen stattgegeben worden. Das Berufungsurteil der Kammer vom 01.07.1999 ist inzwischen rechtskräftig.

… ist vor der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit auf die … verschmolzen worden (s. Bl. 79 d. A.). Über die Wirksamkeit weiterer Kündigungen wird zwischen den Parteien in anderen verfahren gestritten (s. Bl. 79 d. A.).

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger im Hinblick auf die Zeit ab 01.10.1997 Folgeansprüche geltend. Er hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über allgemeine Gehaltserhöhungen im Betrieb seit dem 01.10.1997 zu erteilen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Oktober 1997 bis Dezember 1998 je DM 6.527,00 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 621,00 wöchentlich seit dem 01.10.1997 nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus jeweils ergebenden Nettobetrag seit dem jeweils 01. des Folgemonats zu zahlen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 4.973,00 brutto als Urlaubsgeld für 1998 sowie DM 15.942,00 brutto als Gratifikation für das Geschäftsjahr 1997/1998 nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 13.04.1999 zu zahlen;
  4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 30 Urlaubstage zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 27.04.1999 (s. Bl. 34 – 39 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den vorgenannten Klageanträgen zu 2 und 3 stattgegeben, die Klageanträge zu 1 und 4 aber abgewiesen. Gegen dieses, dem Kläger am 07.06.1999 zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 06.07.1999 eingelegten, binnen verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. Bl. 56 d. A.) am 03.09.1999 begründeten Berufung. Der Kläger hat die Klage hinsichtlich der verlangten Auskunft erweitert, indem er nunmehr zusätzlich Auskunft über individuelle Gehaltserhöhungen fordert (s. Bl. 61, 62 d. A.). Er verlangt des Weiteren Nachgewährung des Erholungsurlaubs für das Jahr 1998 (s. Bl. 63, 64 d. A.). Er meint, die Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch Schriftsatz vom 28.01.1999 (s. Bl. 20 d. A.) habe ihm den Anspruch erhalten (s. Bl. 63, 64 d. A.). Der Urlaub für das Jahr 1998 sei gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz auf die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.1999 übertragen worden, da er den Urlaub infolge seiner Freistellung ab 01.10.1997 im Jahre 1998 nicht habe nehmen können.

Nachdem der Anspruch auf Zeugnisberichtigung von beiden Parteien für erledigt erklärt worden ist (s. Bl. 79 d. A.), beantragt der Kläger,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main teilweise abzuändern;
  2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über allgemeine und individuelle Gehaltserhöhungen im Betrieb seit dem 01.10.1997 zu erteilen und dem Kläger mitzuteilen, welche Überlegungen bei individuellen Gehaltserhöhungen maßgeblich waren;
  3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 30 Urlaubstage zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält den Auskunftsanspruch für unbegründet, weil er hinsichtlich allgemeiner Gehaltserhöhungen erfüllt worden sei (s. Bl. 17 d. A.) und im Umfange der Klageerweiterung nicht bestehe (s. Bl. 69 – 71 d. A.). Den Urlaubsanspruch für das Jahr 1998 hält sie für verfallen, da er erst nach dem 31.12.1998 erstmals geltend gemacht worden sei und ein gesetzlicher Übertragungstatbestand nicht erfüllt sei (s. Bl. 71 – 73 d. A.).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender Erwägungen gelangt (§ 313 Abs. 3 ZPO):

Die jetzige Beklagte ist im Wege gewillkürten Parteiwechsels, dem keine der alten und der neuen Parteien des Rechtsstreits widersprochen hat, in den Rechtsstreit eingetreten. Die jetzige Beklagte ist gemäß § 324 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in das zur bisherigen Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten und haftet für die bestehenden Ansprüche kraft Gesamtrechtsnachfolge (vgl. Erfurter Komm. – Preis, § 613 a ...

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