Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Vordienstzeiten
Leitsatz (amtlich)
Es geht um die Anrechnung von Vordienstzeiten beim Bundesgrenzschutz auf die Betriebszugehörigkeit und Vergütungshöhe in dem jetzt begründeten Arbeitsverhältnis bei der Lufthansa AG (u.a. auch Fragen der Gleichbehandlung).
Normenkette
BPolBG 1972 § 14 Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.07.1987; Aktenzeichen 9 Ca 217/85) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom08.07.1987 – 9 Ca 217/85 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 14.105,69 DM festgesetzt.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anrechnung von Vordienstzeiten des Klägers auf seine Betriebszugehörigkeit und Vergütungshöhe.
Der jetzt 35 Jahre alte Kläger trat zum 1.2.1984 als Werkschutz-Mitarbeiter in die Dienste der Beklagten; Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein am 13.1.1984 abgeschlossener Anstellungsvertrag, in dem unstreitig auf das bei der Beklagten geltende Tarifwerk für das Bodenpersonal verwiesen ist. In der Zeit vom 1.10.1971 bis 30.9.1983 war der Kläger Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf beim Bundesgrenzschutz und als solcher vom 1.10.1973 bis 31.12.1974 sowie vom 12.8.1976 bis 8.5.1983 kraft dienstlicher Abordnung bei der Beklagten als Sicherheitsbeamter auf verschiedenen Auslands-Flugstationen eingesetzt. Diesem Einsatz des Klägers lag eine besondere Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland zugrunde, auf deren Inhalt (Bl. 62 ff d.A.) gleichfalls Bezug genommen wird. Auf Antrag des Klägers rechnete ihm die Beklagte mit Schreiben vom 20.9.1984 bzw. 24.4.1985 (Bl. 12/13 d.A.) die beim Bundesgrenzschutz abgeleistete Grundwehrdienstzeit mit insgesamt 18 Monaten auf die Betriebszugehörigkeit an, was zu dem technischen Eintrittsdatum 1.8.1982 führte, während sie hinsichtlich der Vergütung jegliche Anrechnung unterließ.
Die Beklagte rechnete in der Vergangenheit ehemaligen Bundesgrenzschutzbeamten jeweils ein Drittel der über die Dauer des Grundwehrdienstes hinausgehenden Zeit beim Bundesgrenzschutz sowie die Zeit der Fachausbildung auf deren Betriebszugehörigkeit und tarifliche Vergütung an. Nachdem die Beklagte jedoch erkannte, daß nicht § 14 Abs. 2, sondern § 14 Abs. 3 des – für Polizeivollzugsbeamte bis zum 30.6.1976 gültigen – Bundespolizeibeamtengesetzes 1972 (= BPolBG) einschlägig war, rückte sie von dieser Handhabung ab. Desgleichen stellte sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.9.1980 – Az.: 4 AZR 719/78 – mit Wirkung ab 1.7.1981 die Handhabung ein, über den Grundwehrdienst hinausgehende Wehrdienstzeiten auf die Vergütungshöhe anzurechnen; hierzu gab sie unter dem 16.7.1981 ein betriebsinternes Rundschreiben heraus, auf dessen näheren Inhalt (Bl. 48–50 d.A.) ebenfalls verwiesen wird. Gleichwohl wurde seither einigen Mitarbeitern, welche durch die für den Kläger nicht zuständige Personalabteilung (= PF) eingestellt wurden, die teilweise Anrechnung ihrer Vordienstzeiten auf die Betriebszugehörigkeit und z.T. auch auf ihre Vergütung noch zu gestanden; die Einstellungsdaten jener Mitarbeiter lagen freilich zwischen Jan. 1981 und Aug. 1983. Seitens der – für den Kläger zuständigen – Personalabteilung (= PF) wurde dagegen seit dem Stichtag 1.7.1981 eine solche, über die Zeit des Grundwehrdienstes hinausgehende Anrechnung nicht mehr zugebilligt. Sämtliche ehemaligen Polizeivollzugsbeamten, welche zeitgleich mit dem Kläger oder später eingestellt wurden, erhielten ebenfalls keine zusätzliche Anrechnung mehr.
Mit der vorliegenden, am 22.11.1985 zugestellten Zahlungs- und Feststellungsklage vertritt der Kläger die Auffassung, er könne schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes die – auch vergütungsrelevante – Anrechnung eines Drittels der über die Grundwehrdienstzeit hinausgehenden Vordienstzeit beim Bundesgrenzschutz beanspruchen. Unabhängig davon ist er der Ansicht, daß ihm nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Vergütungstarifvertrages (= VTV) jedenfalls die Zeiten vom 1.10.1973 bis 31.12.1974 und vom 12.8.1976 bis 30.6.1981, in denen er effektiv für die Beklagte tätig gewesen sei, vergütungssteigernd angerechnet werden müßten. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, er habe während jener Zeiträume nicht nur die Uniform der Beklagten getragen, sondern auch über Dienstausweise (Bl. 33–36 d.A.) bzw. Einstellungsbescheide (Bl. 10, 40 d.A.) der Beklagten verfügt und im übrigen weitgehend dieselben Bewachungstätigkeiten wie jetzt verrichtet; dabei habe er der Weisungsgewalt der Beklagten unterstanden und wie deren Mitarbeiter diverse tarifliche Vergünstigungen erhalten.
Demzufolge, so meint der Kläger, müsse ihm die Beklagte auf der Basis des ihm in Wirklichkeit zustehenden Eintrittsdatums 1.2.1979 für die Zeit ab 1.2.1984 eine Vergütung...