Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Vergütungspflicht hinsichtlich in ein Online-Heftarchiv eines Verlages eingestellter Artikel eines Redakteurs
Leitsatz (amtlich)
Die Einstellung eines Artikels, den ein Redakteur für diejenige Zeitschrift verfasst hat, für die er eingestellt wurde, in ein Online-Heftarchiv eines Verlages ist nicht gesondert vergütungspflichtig nach § 12 Ziff. 7 Abs. 2 des Manteltarifvertrags zwischen dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. und dem deutschen Journalisten-Verband e.V. sowie der Gewerkschaft ver.di vom 30. April 1998 (MTV-Zeitschriften). Es handelt sich in diesem Fall um eine nach § 12 Ziff. 7 Abs. 1 MTV-Zeitschriften vergütungsfreie Nutzung der nach § 12 Ziff. 1 MTV-Zeitschriften eingeräumten Rechte in dem Objekt, für das der Redakteur angestellt ist. Eine Vergütungspflicht nach § 12 Ziff. 7 Abs. 2 MTV-Zeitschriften kann durch die Einstellung eines Artikels in ein Online Archiv nur dann ausgelöst werden, wenn dieser aus dem Objekt - hier aus der Zeitschrift - herausgelöst wird, für das der Redakteur eingestellt worden ist. Für die Annahme einer solchen Herauslösung reicht es nicht aus, dass der Artikel über eine Suchfunktion ohne Angabe der jeweiligen Heftnummer aufgefunden und einzeln ausgedruckt werden kann.
Normenkette
MTV-Zeitschriften § 12; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.12.2015; Aktenzeichen 21 Ca 3006/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2015 - 21 Ca 3006/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger für die Online-Nutzung von 114 von ihm erstellter Textbeiträge eine zusätzliche Vergütung zusteht.
Der Kläger war auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29. Februar 2000 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, als Redakteur der Zeitschrift "A" beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K1 (Anlagenband) verwiesen. Sein Jahresbezug hat im Jahr 2000 100.000 DM brutto betragen. Im Rahmen dieser Tätigkeit erstellte der Kläger für die Beklagte die im Klageantrag benannten 114 Textbeiträge.
Auf das am 31. Dezember 2002 beendete Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag zwischen dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. und dem deutschen Journalisten-Verband e.V. sowie der Gewerkschaft ver.di vom 30. April 1998 (künftig: MTV-Zeitschriften) Anwendung.
Die Beklagte vertreibt die Textbeiträge ihrer Redakteure in Printform und als digitale Ausgabe des jeweiligen Heftes. Die digitale Ausgabe des "A" kann kostenpflichtig von den Kunden von der Website der Beklagten heruntergeladen werden.
Der MTV-Zeitschriften enthält in § 12 auszugsweise folgende Regelungen:
" § 12 Urheberrecht
1. Umfang der Urheberrechtsübertragung
Der/die Redakteurin/Redakteur räumt dem Verlag das ausschließliche, zeitliche, räumliche und inhaltliche unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, die sie/er in der Erfüllung ihrer/seiner vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erworben hat, vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen.
(…)
7. Vergütungsregelung
Die Nutzung der nach Ziffer 1 eingeräumten Rechte in Objekten (einschließlich der digitalen Ausgaben), für die die/der Redakteurin/Redakteur nach Maßgabe ihres/seines Arbeitsvertrages*) tätig ist, erfolgt vergütungsfrei, ebenso die Nutzung des Archivs/der Datenbank für interne Zwecke des Verlages, verbundener Unternehmen und koorperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter.
Bei weitergehender Nutzung hat die/der Redakteurin/Redakteur - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anspruch auf eine zusätzliche angemessene Vergütung in den nachfolgend angeführten Fällen:
a) für die öffentliche Wiedergabe der Beiträge in unkörperlicher Form mit Ausnahme der Werbung für den Verlag
b) für die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte gem. Ziff. 3, mit Ausnahme
- von Nutzungen innerhalb einer Redaktionsgemeinschaft,
- bei Mantellieferung und sonstiger vergleichbarer Zusammenarbeit;
c) für die Nutzung der Beiträge der/des Redakteurin/Redakteurs in anderen Objekten desselben Verlages, auf die sich der Anstellungsvertrage nicht erstreckt (…).
Als angemessen gilt eine Vergütung von mindestens 40% des aus der Verwertung erzielten, hilfsweise des üblicherweise erzielbaren um den Aufwand der Mehrwertsteuer verminderten Netto-Erlöses.
(…)
*) Protokollnotiz zu § 12, Absatz 7, I. Halbsatz:
Voraussetzung ist, dass sich die vertragliche Arbeitspflicht auf das Objekt und/oder die digitale Ausgabe bezieht; nur die Rechteübertragung weitere Nutzungsarten genügt dem nicht."
Seit dem Jahr 2000 erfolgte der Internetauftritt der Beklagten unter der Adresse www.xxxx1. Ob die Textbeiträge des Klägers hier eingest...