keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerentsendung. Bürgenhaftung. Verjährung. Unterbrechung
Leitsatz (amtlich)
1. Geht der Hauptschuldner vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Hauptschuld als Rechtspersönlichkeit unter (hier: Auflösung einer Limited nach britischem Recht), genügt zur Unterbrechung der Verjährung eine Klageerhebung gegen den Bürgen innerhalb der Verjährungsfrist für die Hauptschuld (Anschluss an BGH 28. Januar 2003 NJW 2003, 1250)
2. Zur Frage, ob es sich bei Arbeitskräften, die im Rahmen eines auf die Erbringung von Bauleistungen gerichteten Werkvertrages zwischen einem britischen Unternehmen und einem deutschen Unternehmen bauliche Tätigkeiten erbringen, um Arbeitnehmer des britischen Unternehmens oder um Selbständige handelt.
Normenkette
AEntG 1; AEntG 1a; BGB 768
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 05.09.2006; Aktenzeichen 8 Ca 1126/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. September 2006 – 1061/05 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. September 2006 – 8 Ca 1126/05 – mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Euro 9.804,40 (in Worten: Neuntausendachthundertvier und 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2002 aus Euro 7.651,92 (in Worten: Siebentausendsechshunderteinundfünfzig und 92/100 Euro) und aus weiteren Euro 2.152,48 (in Worten: Zweitausendeinhundertzweiundfünfzig und 48/100 Euro) seit dem 20. April 2005 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Von den Kosten 1. Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens 8 Ca 1126/05 hat der Kläger ¼, die Beklagte ¾ zu tragen. Die Kosten der Berufungen hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte in zwei vor dem Arbeitsgericht getrennt geführten und vom Berufungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) als Bürge für Urlaubskassenbeiträge in Anspruch.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte, die ihren Sitz in Xxxxxxx hat, betreibt ein Entwicklungs- und Bauträgerunternehmen. Am 25. Juli 2001 schloss sie mit dem am 26. März 2001 gegründeten britischen Unternehmen Xxxxxxx Xxxxxxx Limited (künftig: Xxxxxxx) mit Sitz in Xxxxxxxx Xxxxxxxxx, South Yorkshire, einen Bauleistungsvertrag, wonach sich dieses Unternehmen verpflichtete, beim Neubau eines Bürogebäudes in XXXXX Xxxxxxxxxx Betonarbeiten, Maurerarbeiten, Stahlbetonarbeiten, Montieren von Fertigbetonteilen, Dachdeckungsarbeiten, Malerarbeiten, Arbeiten an abgehängten Decken und sonstige Arbeiten aller Art zu erbringen. Hinsichtlich des Inhalts des Bauleistungsvertrages wird auf Bl. 10 bis 13 der mitverbundenen Akten16 Sa 2013/06 Bezug genommen. Am 22. April 2002 schloss die Beklagte einen weiteren Bauleistungsvertrag mit dem am 18. Januar 2002 gegründeten britischen Unternehmen Xxxxxxxxx Services Limited (künftig: Xxxxxxxxx) mit Sitz in Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx, Worcestershire, über gleichartige Arbeiten am vorgenannten Bauvorhaben ab. Hinsichtlich des Inhalts dieses Bauleistungsvertrages wird auf Bl. 10. bis 12 Bezug genommen. Beide britischen Unternehmen unterhielten auf der Baustelle in Xxxxxxxxxx ein eigenes Büro.
Die vorbezeichnete Baustelle wurde am 22. Mai 2002 vom Hauptzollamt Koblenz geprüft. Dabei wurden mehrere britische Staatsangehörige, die dort Arbeitsleistungen erbrachten, befragt. Hinsichtlich des Inhalts der entsprechenden Befragungen wird auf Bl. 13 bis 20 d.A. und Bl. 14 bis 23 der mitverbundenen Akten 16 Sa. 2013/06 Bezug genommen. In der Zeit von April bis Juli 2002 waren auf der Baustelle in Xxxxxxxxxx mehrere britische Staatsangehörige tätig. Dabei handelte es sich um die aus der Anlage K3a zum klägerischen Schriftsatz vom 01. September 2006 (Bl. 126 d.A.) und die aus der Anlage K 3b zum Schriftsatz vom 01. September 2006 (Bl. 109 der mitverbundenen Akte 16 Sa 2013/06) ersichtlichen Personen. Ob diese Personen als Arbeitnehmer für die britischen Unternehmen oder als Selbständige tätig waren, ist zwischen den Parteien im Streit.
Mit zwei Schreiben vom 12. Juli 2002 (Bl. 186/186 d.A. und Bl. 165/166 der mitverbundenen Akte) verlangte der Kläger von beiden britischen Unternehmen die Zahlung ...