Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 11.08.2000; Aktenzeichen 2 Ca 612/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen 10 AZR 132/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 11. August 2000 – 2 Ca 612/99 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,– DM (i.W.: zweitausend Deutsche Mark) brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 05. Dezember 1999 zu zahlen.

im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger für 1999 eine Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Lehrlinge im Kraftfahrzeughandwerk Hessen vom 20. Juni 1977 (im folgenden „TV”) in Höhe von 2.500,00 DM zahlen muss.

Der am 28.10.1936 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1997 bis 31.10.1999 bei der Beklagten als Kundendienstmonteur zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 5.000,00 DM brutto beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer. Angestellte und Lehrlinge im KFZ-Handwerk Hessen kraft wechselseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung.

Der Kläger bezieht seit dem 01.11.1999 Altersruhegeld.

Der Tarifvertrag lautet auszugsweise:

„2 Ziffer 1: Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem ungekündigten und seit mindestens 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen angehören, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.

§ 2 Ziffer 2

Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt:

nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50 % der Bemessungsgrundlage.

„2 Ziffer 7: Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichen der Altersgrenze beim Ausscheiden wegen des vorgezogenen Altersruhegeldes, bei Arbeitnehmerinnen- auch bei Schwangerschaft oder Mutterschaftausscheiden, erhalten die volle Leistung

§ 3

Auszahlungszeitpunkt ist der erste Dezember eines jeden Jahres.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.500,00 brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Anspruch für unbegründet gehalten, da der Kläger am Auszahlungsstichtag dem Betrieb nicht mehr angehört habe und deshalb nicht „anspruchsberechtigt” im Sinne des § 2 Ziffer 7 TV gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 11.8.2000 abgewiesen, da es den Kläger nicht im maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt (1. Dezember) als anspruchsberechtigten Arbeitnehmer angesehen hat. Das Urteil ist dem Kläger am 5.9.2000 zugestellt worden. Der Kläger hat am 22.9.2000 Berufung eingelegt und diese am 16.10.2000 begründet.

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die entsprechenden Tarifnormen falsch ausgelegt. Der Begriff „anspruchsberechtigte Arbeitnehmer” beziehe sich allein auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach vom 13. Juni 2000 (gemeint ist 11.8.2000) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.500,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften ergänzend verwiesen.

Die Parteien haben einem schriftlichen Verfahren zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden, §§ 516, 518, 518 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Leistung einer Sonderzahlung nach § 2 Ziffer 7 TV. Nach dieser Norm haben anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichen der Altersgrenze oder beim Ausscheiden wegen des vorgezogenen Altersruhegeldes, bei Arbeitnehmerinnen auch bei Schwangerschaft oder Mutterschaftausscheiden, einen Anspruch auf die volle Leistung. Dabei stellt § 2 Ziffer 7 eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag, d. h. am 1.12. ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Das ergibt die Auslegung.

Aus dem normativen Charakter eines Tarifvertrages ergibt sich, daß seine Auslegung den Regeln über die Auslegung von Gesetzen folgt.

Auszugehen ist vom Wortlaut der Rege...

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