Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung. Rückwirkung. Stichtag. Unmittelbare/mittelbare Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung. Fehlende Rückwirkung. [Unmittelbare/mittelbare] Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1 MTV Nr. 1a Kabine (Condor) verstößt nicht gegen § 4 II TzBfG.
Leitsatz (redaktionell)
›Die Regelung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1 MTV Nr. 1a Kabine (Condor) verstößt nicht gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.‹
Normenkette
TzBfG § 4 Abs. 2; MTV Nr. 1a Kabine (Condor) § 1; BGB § 134
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.05.2011; Aktenzeichen 13 Ca 8395/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2011, 13 Ca 8395/10, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Der tarifgebundene Kläger wurde von der Beklagten aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 30. April 2003 (Bl. 11 f d.A.) als Flugbegleiter eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
1. ... Das Arbeitsverhältnis beginnt am 03.05.2003 und endet am 02.05.2005, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
...
4. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Regelungen der für A geltenden Tarifverträge (sofern diese auf befristete Arbeitsverträge anwendbar sind), den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, den gültigen Dienstvorschriften und Arbeitsanweisungen sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages.
Der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits gültige Manteltarifvertrag Nr. 6 für das Bordpersonal der Beklagten vom 20. Oktober 2000, gültig ab 01. November 2000 (in der Folge: MTV Nr. 6 Bord), lautet auszugsweise:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Tarifvertrag gilt für die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mitarbeiter des Bordpersonals (Cockpit und Kabine) der A (A) - im folgenden Mitarbeiter genannt.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
- Mitarbeiter, die bei der A im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind
...
(3) Auf Mitarbeiter, die bei der A im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind, findet dieser Tarifvertrag entsprechende Anwendung. Die Anwendung von Bestimmungen, die mit dem Wesen eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht vereinbar sind, und die Anwendung des § 24 dieses Tarifvertrages sind ausgeschlossen.
Am 16. März 2005 schlossen die Parteien den hiermit in Bezug genommenen unbefristeten Arbeitsvertrag (Bl. 14 f d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet:
1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung
Der Mitarbeiter wird ab 03.05.2005 als Flugbegleiter/in in B beschäftigt.
...
2. Rechte und Pflichten
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der C in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den Dienstvorschriften der C und den Bestimmungen dieses Vertrages.
3. Vergütung
Im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit wird der Mitarbeiter in die Beschäftigungsgruppe der Stewardessen/Stewards des geltenden Vergütungstarifvertrages in Verbindung mit der Tarifvereinbarung vom 10.02.2005 zur Übernahme von Flugbegleitern mit befristetem Arbeitsverhältnis bei C eingruppiert.
...
Unter dem Datum 19. September 2006 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Manteltarifvertrag Nr. 1a Kabinenpersonal C, gültig ab 01. Februar 2005 (in der Folge MTV Nr. 1a Kabine, Auszug Bl. 16 f d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Mitarbeiter des Kabinenpersonals der C (A), die nach dem 31. Januar 2005 eingestellt werden oder deren zu diesen Zeitpunkt bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis nach diesem Zeitpunkt unbefristet fortgesetzt wird.
...
(3) Auf Mitarbeiter, die ihm Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind, findet dieser Tarifvertrag entsprechende Anwendung. Die Anwendung von Bestimmungen, die mit dem Wesen eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht vereinbar sind sowie die Anwendung des § 24 Abs. (1), (2), (5) dieses Tarifvertrages sind ausgeschlossen.
...
§ 25 Inkrafttreten und Vertragsdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend ab 01. Februar 2005 in Kraft.
...
Der Kläger hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fänden nach wie vor der MTV Nr. 6 Bord und der für dessen Geltungsbereich jeweils anwendbare Vergütungstarifvertrag (VTV) Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 103 bis 108 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 24. Mai 2011 verkündetes Urteil, 13 Ca 8395/10, abgewiesen. Zur Begründung hat es im ...