Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens. Erstattung von Lohnsteuer- und Solidaritätszuschlagszahlungen. Vereinbarung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber kann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, nach Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuer gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verb. mit § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG deren Erstattung verlangen.
Normenkette
BGB §§ 138, 426; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 69 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Entscheidung vom 24.04.2013; Aktenzeichen 8 Ca 15/13) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. April 2013 - 8 Ca 15/13 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens sowie die Erstattung von Lohnsteuer- und Solidaritätszuschlagszahlungen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts A vom 01. Januar 2010 wurde über das Vermögen der B das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte war bei der Insolvenzschuldnerin im Vertrieb eingesetzt.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 machte die Deutsche Rentenversicherung Nachforderungen bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuern sowie Solidaritätszuschlägen geltend. Nach den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden sowie der Sozialversicherungsträger bestanden zwischen den Mitarbeitern und der Insolvenzschuldnerin versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Vor diesem Hintergrund schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte unter dem Datum des 12. Februar 2009 eine "Ratenzahlungsvereinbarung". In ihr ist unter anderem Folgendes geregelt:
"Ich ... erkenne die Forderung (LSt-SolZ 2007) der B in Höhe von 49.139,37 € an. Ich kann die Forderung nicht mit einer Zahlung begleichen.
Ich bin bereit, die Forderung in 10 Monatsraten in Höhe von jeweils 5.000,00 EURO, beginnend im Februar 2009 zu zahlen. (...)".
Wegen des genauen Wortlauts der Vereinbarung wird auf die Kopie Bl. 35 d. A. Bezug genommen. Im April 2009 erhielt der Beklagte von der Insolvenzschuldnerin einen Betrag in Höhe von 27.000,00 €. Am 01. Mai 2009 zahlte er an sie 1.008,96 €. Aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung flossen an die Insolvenzschuldnerin insgesamt 3.491,04 €.
Mit Schreiben vom 03. August 2010 sprach der Kläger eine Kündigung des Darlehensvertrages aus und forderte den Beklagten zur Zahlung des noch offenen Restbetrages auf. Der Rechtsanwalt des Beklagten rügte im Schreiben vom 05. August 2010 die Fälligkeit des Darlehens und bot eine Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehenssumme in Raten á 500,00 € an. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28. Juli 2010 zur Zahlung des Restbetrages aus der Ratenzahlungsvereinbarung vom 12. Februar 2009 in Höhe von 45.648,83 € auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Kopie Bl. 36 d. A. verwiesen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 73.631,73 € nebst Zinsen. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils - Bl. 65 - Bl. 68 d. A. - Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24. April 2013 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Der Zahlungsanspruch in Höhe von 45.648,43 € folge aus dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis vom 12. Februar 2009. Damit sei der Beklagte mit den Einwendungen ausgeschlossen, die er bei Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gekannt oder mit denen er zumindest gerechnet habe. Dazu gehörten nicht nur Einreden, sondern auch echte rechtshindernde oder -vernichtende Einwendungen und das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen. Ferner sei ein Anspruch auf Rückzahlung des gekündigten Arbeitgeberdarlehens in Höhe des streitgegenständlichen Betrages gegeben. Insoweit sei die Behauptung des Beklagten, dass die Zahlung ein Vorschuss auf ein Geschäftsführergehalt bei der C gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils - Bl. 68 - Bl. 71 d. A. - ergänzend Bezug genommen. Gegen das am 01. Juli 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 02. Juli 2013 Berufung eingelegt und diese mit dem beim Hess. Landesarbeitsgericht am 22. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er meint, dass die Ratenzahlungsvereinbarung sittenwidrig sei. Eine rechnerisch nachvollziehbare Erklärung der Zusammensetzung der Forderung liege nicht vor und eine Prüfungsmöglichkeit anhand von irgendwelchen Bele...