Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.03.1997; Aktenzeichen 17 Ca 8374/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 12.03.1997 – 17 Ca 8374/6 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 15. Juli 1986 in deren Reservierungsabteilung beschäftigt. Sie befand sich bis zum 10.10.1995 in Erziehungsurlaub. In zwei weiteren parallel geführten Prozessen streiten die Parteien um Vergütungsansprüche, Urlaubsgewährungsansprüche sowie um die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 30.03.1998 (10 Sa 1157/97) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung der Beklagten zum 08.07.1996 festgestellt.
Die Klägerin begehrt mit der Klage,
ihr ein Zeugnis über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis zu erteilen, aus dem sich ergibt, daß sie stets zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten tätig war und daß ihr Verhalten jederzeit und in jeder Hinsicht einwandfrei war.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung vom 12.03.1997 Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 30.05.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.06.1997 eingelegte und, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.08.1997, am 09.07.1997 begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte meint, die Klägerin forderte Erteilung eines Zeugnisses mit bestmöglicher Leistungsbewertung, bleibe aber nähere Darlegungen hierzu schuldig. Da die Klägerin hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs prozessual darlegungs- und beweispflichtig sei, könne ihr nichts zugesprochen werden. Soweit sie einwandfreies Verhalten bescheinigt haben wolle, ergebe sich der fehlende Anspruch bereits aus Inhalt und Gegenstand der beiden Parallelprozesse (10 Sa 1157/97 und 10 Sa 1095/97).
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin meint, es liege bereits keine ausreichende Berufungsbegründung vor. Im übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil und behauptet, sie habe stets sehr gute Leistungen erbracht, so daß sie Anspruch auf Aufnahme der geforderten Formulierungen in das Zeugnis habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere ausreichend begründet worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Erwägung stattgegeben, die Beklagte sei dem begehrten Zeugnis inhaltlich nicht entgegengetreten. Diese Auffassung des Arbeitsgerichts bekämpft die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung unter Hinweis auf eine Verkennung der Verteilung der prozessualen Darlegungs- und Beweislast und bringt vor, die Klägerin ihrerseits habe die tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsentstehung nicht aufgezeigt. Damit wird deutlich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die angefochtene Entscheidung für fehlerhaft zu halten sei. Weitergehende Anforderungen sind an eine Berufungsbegründung im Rahmen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht zu stellen; insbesondere ist eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils nur soweit möglich, wie es einlassungsfähige Gründe überhaupt enthält. Schlüssigkeit oder auch nur Vertretbarkeit des Vorbringens in der Berufungsbegründung ist ohnehin nicht erforderlich (BGH VersR 1977, S. 152).
Die Klägerin kann unabhängig von der Frage der Verteilung der Darlegungslast im Zeugnisprozeß und unabhängig von der materiellen Berechtigung ihrer Forderung auf die geltend gemachte Bewertungsstufe derzeit nicht klageweise die Erteilung eines Zeugnisses mit dem begehrten Inhalt fordern.
Die Klägerin hat Anspruch gem. § 630 BGB auf Erteilung eines Zeugnisses, das Leistung und Führung während der Zeit der Zusammenarbeit bewertet. Der Wortlaut des Zeugnisses allerdings steht im Ermessen des Arbeitgebers; auf bestimmte Formulierungen hat der Arbeitnehmer zunächst keinen Anspruch (BAG AP Nr. 6 zu § 630 BGB). Es ist vielmehr Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis zu formulieren. Weigert sich der Arbeitgeber, überhaupt ein Zeugnis zu erstellen, hat der Arbeitnehmer auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu klagen. Erst wenn ein qualifiziertes Zeugnis übergeben worden, de...