Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsentgelt nach Betriebsveräußerung im Konkursverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Betrieb im Rahmen eines Konkursverfahrens veräußert und auch der schon vor Konkurseröffnung entstandene Urlaubsanspruch vom Betriebserwerber erfüllt, so schuldet allein dieser das Urlaubsentgelt

 

Normenkette

BUrlG §§ 1, 11; BGB § 613a Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 15.05.1997; Aktenzeichen 2 Ca 443/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15.05.1997 – 2 Ca 443/96 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Urlaubsentgeltzahlungen.

Die Klägerin war seit dem 14.05.1992 bei einer Firma B. beschäftigt, über deren Vermögen am 02.09.1996 der Konkurs eröffnet wurde. Konkursverwalter wurde der Beklagte zu 1. Dieser veräußerte den Betrieb der Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 03.09.1996 an eine Firma a. Holland, die ihrerseits die Beklagte zu 2. gründete und sie den Betrieb der Gemeinschuldnerin fortführen ließ, so daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin per 03.09.1996 auf die Beklagte zu 2. überging, wo es am 30.09.1996 endete. Vom 23.09.1996 bis 30.09.1996 bekam die Klägerin von der Beklagten zu 2. Urlaub gewährt, den noch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin am 03.09.1996 genehmigt hatte (Bl. 21 d. A.). Nachdem die Beklagte zu 2. der Klägerin für September 1996 eine Gehaltsabrechnung erteilt hatte, die mit einem Auszahlungsbetrag von DM 887,96 endete (Bl. 3 d. A.), erstellte sie anschließend eine erneute Abrechnung, die die Zeit vom 23.09.1996 bis 30.09.1996 nicht mehr berücksichtigte und nach der der Klägerin lediglich ein Betrag von DM 232,84 netto zusteht (Bl. 19 d. A.).

Die Klägerin hat die Differenz von DM 555,12 als Urlaubsentgelt für den 23.09.1996 bis 30.09.1996 geltend gemacht und gemeint, daß die Beklagten hierfür gesamtschuldnerisch hafteten. Sie hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie DM 555,12 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von DM 450,00 seit dem 01.10.1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. hat gemeint, ab Übergang des Betriebes auf die Beklagte zu 2. hafte allein diese für die Ansprüche auf Urlaubsentgelt. Die Beklagte zu 2. hat die Auffassung vertreten, daß der Anspruch auf Urlaubsentgelt vor Konkurseröffnung entstanden sei und sie infolge des Erwerbes des Betriebes im Konkurs nicht für Altschulden hafte.

Mit am 15.05.1997 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Darmstadt – 2 Ca 443/96 – die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1. abgewiesen und ihr gegenüber der Beklagten zu 2. stattgegeben. Im Kern hat es zur Begründung ausgeführt, daß der im Streit befindliche Anspruch auf Urlaubsentgelt erst nach Konkurseröffnung und Betriebsübergang mit Urlaubsantritt entstanden sei. Wegen des vollständigen Inhalts des Urteils wird ergänzend Bezug genommen auf Bl. 54 bis 60 d. A.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beklagte zu 2. die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 2. vertritt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 17.01.1980, 3 AZR 160/79, AP Nr. 18 zu § 613 a BGB) die Ansicht, daß § 613 a BGB im Falle eines Betriebsüberganges nach Konkurseröffnung nur eingeschränkte Anwendung finde. Insoweit nähmen Ansprüche der Arbeitnehmer, die vor Konkurseröffnung entstanden seien, am Konkursverfahren teil und seien nicht vom Betriebsübemehmer zu befriedigen. Die Urlaubsansprüche der Klägerin als Rechtsgrund für ihre Vergütungsansprüche während des Urlaubes aber seien bereits vor Konkurseröffnung als bedingte Ansprüche entstanden. Im übrigen ist die Beklagte zu 2. der Ansicht, daß der Beklagte zu 1. zumindest gesamtschuldnerisch gem. § 613 a Abs. 2 S. 1 BGB mithafte, wonach der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Betriebsinhaber für Verpflichtungen einzustehen habe, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Die Beklagte zu 2. beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15.05.1997, AZ: 2 Ca 443/96, wird dahingehend abgeändert, daß die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen wird.

Die Klägerin meint ebenfalls, der Beklagte zu 1. hafte mit und beantragt,

den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin DM 555,12 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von DM 450,00 seit 01.10.1996 zu bezahlen und die Berufung der Beklagten zu 2. zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1. beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf die Berufungsbegründung der Klägerin (Bl. 85 f. d. A.), diejenige der Beklagten zu 2. (Bl. 97 bis 101 d. A.) und schließlich auf die Berufungsbeantwortung des Beklagten zu 1. (Bl. 109 f. d. ...

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