Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Tarifvertrag mit einer gespaltenen Rentenformel, die sich auf die Beitragsbemessungsgrenze bezieht, nach der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 abgeschlossen, ist er nicht lückenhaft wegen dieser Anhebung. Dies gilt auch, wenn er lediglich einen vor der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze geltenden Tarifvertrag wiederholt.
Normenkette
BetrAVG § 1; SGB VI § 275c
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen 3 Ca 581/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 01. Juli 2010 – 3 Ca 581/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Rente des Klägers unter Ausschluss der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 zu berechnen ist.
Die Beklagte hatte aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 01. Januar 1993 für diese Flugsicherungsaufgaben von der Bundesanstalt für Flugsicherung bzw. dem Luftfahrtbundesamt übernommen.
Der am 11. April 1948 geborene Kläger war seit 1966 bei der Bundesanstalt für Flugsicherung und dem Luftfahrtbundesamt angestellt. Aufgrund Vertrages vom 30. August 1993/06. Oktober 1993 (Anlage K 12 – Bl. 220 d.A.) trat er ab 01. November 1993 in die Dienste der Beklagten. Im Arbeitsvertrag ist u. a. bestimmt:
„§ 1 Vertragsgegenstand
- …
- Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der A beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.
…
§ 5 Versorgung
Es gilt der Versorgungsvertrag vom 07.07.1993.”
Der Kläger schied aufgrund Vertrags über Altersteilzeit vom Mai 2003 (Anlage K 1 zur Klageschrift) zum 30. Juni 2008 aus den Diensten der Beklagten.
Seit dem 01. Juli 2008 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beklagte zahlt ihm eine monatliche Betriebsrente von 1.995,58 EUR monatlich. Der Berechnung hat die Beklagte die Beitragsbemessungsgrenze von 63.300,– EUR des Jahres 2008 zugrunde gelegt. Der „Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der A beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter” (VersTV) vom 07. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993) enthält folgende hier interessierende Bestimmungen:
„Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der B garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBS vorhandenen Versorgungssysteme. …
[…]
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit der B abgeschlossen haben und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen.
§ 4
Ruhegeldfähiges Einkommen
[…]
(2) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird unterteilt in den Teil
[…]
§ 6
Altersruhegeld
[…]
(2) Das jährliche Altersruhegeld beträgt
jeweils multipliziert mit der anrechenbaren Beschäftigungszeit.
[…]
§ 16 Anpassung
Die B passt jährlich erstmal zum 1.1. des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 2 % an. Nach 3 vollen Kalenderjahren erfolgt eine Anpassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem einkommen (alte Bundesländer) innerhalb des jeweiligen Rentenbezugszeitraumes, wobei die zwischenzeitlichen Anpassungen angerechnet werden. Ist die Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb dieses Zeitraumes niedriger als die Wirkung der jährlichen vorgenommenen Anpassungen, so werden diese Teile der Anpassung im folgenden Dreijahreszeitrum angerechnet.
§ 17 Härteregelung
Bei einem besonderen Härtefall wird über die sich aus den Vorschriften dieses Tarifvertrages ergebenden Leistungen ggf. hinausgegangen, insbesondere wenn ein Vergleich zwischen Altversorgung (VBL und BeamtVG) und den Leistungen aus diesem Tarifvertrag wesentliche Unterschiede aufweist. […]”
Im Anhang 2 zum VersTV 1993 (Bl. 166 d.A.) heißt es:
„Der Versorgungstarifvertra...