rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung und Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB stattgefunden, kann der Arbeitnehmer von dem früheren Arbeitgeber keine Urlaubsabgeltung verlangen.

Schuldner eventueller Urlaubsansprüche – Freistellung oder Urlaubsabgeltung – ist allein der Betriebserwerber, weil mit diesem das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortgeführt wird.

 

Normenkette

BGB § 613a; BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 13.10.1989; Aktenzeichen 2 Ca 177/89)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. Oktober 1989 – 2 Ca 177/89 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch im Rahmen eines Betriebsübergangs.

Der Kläger war bei der Beklagten, bzw. bei deren Rechtsvorgängerin etwa 21 Jahre lang … beschäftigt. Geschäftsführer der beklagten GmbH waren der Pflastermeister W. D. und der Diplom-Ingenieur H. D. S.. Im Jahre 1988 beschlossen die beiden Geschäftsführer den Betrieb der Beklagten zum Jahresende 1988 aufzuspalten. Ab 1. Januar 1989 nahm die Einzelfirma W. D. in den bisherigen Geschäftsräumen ihre Tätigkeit auf und zwar nach dem Vortrag des Klägers mit den Geräten, Werkzeugen und Gebäuden, die seinerzeit in die Beklagten-GmbH eingebracht worden waren.

Bereits am 2. Dezember 1988 hatten der Kläger und die anderen Arbeitnehmer einer „Übernahmevereinbarung” mit der Firma W. D. getroffen, die folgenden Wortlaut hat:

„Die nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmer sind bei der D. G. mit dem Sitz in P. beschäftigt.

Die D. G., vertreten durch H.-D. S. als bisheriger Arbeitgeber, die F. W., T., G. L., als künftiger Arbeitgeber, sowie die nachfolgend im einzelnen aufgeführten Arbeitnehmer vereinbaren hiermit, daß die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten vom bisherigen Arbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber mit Wirkung zum 1.1.1989 übergehen. Die Arbeitnehmer werden demgemäß vom neuen Arbeitgeber so gestellt, als ob sie von Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der D. G. an beim neuen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wären.”

Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zum 31. Dezember 1988 stehe ihm noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.349,36 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit 2.1.1989 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlußfrist berufen.

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 13. Oktober 1989 die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er wiederholt sein Vorbringen in der ersten Instanz und führt ergänzend aus, daß zwar ein Betriebsübergang vorläge, das Arbeitsverhältnis aber gleichwohl zum 31.12.1988 beendet worden sei und deshalb müsse der frühere Arbeitgeber, die beklagte GmbH Urlaubsabgeltung gewähren.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 13.10.1989, Az.: 2 Ca 177/89, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.349,36 DM nebst 4 % Zinsen seit 2.1.1989 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die nach der Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch scheitert schon daran, daß ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB von der Beklagten im Rahmen der Betriebsaufspaltung auf die Einzelfirma W. D. stattgefunden hat. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit und dies ergibt sich im übrigen auch schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers. Unstreitig ist zwischen den Geschäftsführern der Beklagten eine Betriebsaufspaltung zum 31.12.1988 beschlossen worden. Ab dem 1. Januar 1989 hat die Einzelfirma W. D. in den bisherigen Geschäftsräumen mit Betriebsmitteln der Beklagten ihre Tätigkeit aufgenommen, und zwar mit den Arbeitnehmern, die bei der Beklagten beschäftigt waren. Die beklagte GmbH wurde an einem neuen Sitz fortgeführt.

Damit ist rechtsgeschäftlich der bisherige Betrieb auf einen anderen Inhaber übergegangen. Der neue Inhaber kann aufgrund der teilweisen Betriebsaufspaltung den Betrieb mit den übernommenen Betriebsmitteln so fortführen, wie es der bisherige Inhaber bei Fortführung des Betriebes getan hätte.

Dies stellt einen Betriebsübergang dar (vgl. BAG AP Nr. 42 und 53 zu § 613 a BGB). Die F. W., D. hat nach dem eigenen Vortrag des Klägers wesentliche sachliche und immaterielle Betriebsmittel übernommen. Aufgrund dieses Betriebsübergangs trat die Einzelfirma W. L. nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Zwar hätte der Kläger bei dem Wechsel des Betriebsinhabers den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsnachfolger widersprechen können (vgl. BAG A...

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