Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit nur bei Gewährung der Leistung nach einem allgemeinen Prinzip durch Festlegung bestimmter Voraussetzungen oder Zwecke in Gruppen. Entgeltansprüche des Arbeitnehmers nach mehreren Versetzungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Bereich der Vergütung, also der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt allerdings noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen.
2. In einer vergleichbaren Situation im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG befinden sich Beschäftigte nur, wenn ihre Tätigkeit hinsichtlich jedenfalls der in § 4 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG benannten Kriterien (Art der Tätigkeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen) bei einem Gesamtvergleich als entsprechend vergleichbar gewertet wird; jeweils nur einzelne identische Aspekte begründen die Gleichwertigkeit nicht.
Normenkette
EntgTranspG § 10 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 5 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.09.2021; Aktenzeichen 24 Ca 813/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2021 - 24 Ca 813/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entgeltansprüche der Klägerin vor dem Hintergrund verschiedener in der Vergangenheit erfolgter aber in ihrer Rechtmäßigkeit zwischen den Parteien streitiger Versetzungen.
Bei der Beklagten handelt es sich um das größte deutsche Kreditinstitut. Im streitgegenständlichen Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt.
Die Klägerin ist seit dem 01. August 1990 bei der Beklagten, zuletzt mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsgesamtvergütung iHv. EUR 16.730,00 beschäftigt. Die Referenzvergütung (RTC) der Klägerin betrug in den streitgegenständlichen Jahren durchgehend p.a. EUR 220.000 brutto. Das Jahresgrundgehalt war in den streitgegenständlichen Jahren durchgehend EUR 165.000 brutto, der Bonus variierte von Jahr zu Jahr. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 22. Februar / 27. März 2000. Dieser Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Vereinbarung über eine konkrete Tätigkeit. Wegen der weiteren Regelungen wird auf den in Kopie vorgelegten Arbeitsvertrag (Anlage K2, Bl. 41 f. d.A.) Bezug genommen
Ab Februar 2014 war die Klägerin als Regional Head of Group ORM EMEA (incl. Germany, excl. UK) und ab Juni 2016 (zusätzlich) als Global Divisional Head of Group ORM Corporate & Investmentbank (CIB) und Global Divisional Head of Group ORM Private, Wealth & Corporate Client (Private & Corporate Banking [PCB]) in A beschäftigt. In diesen Rollen wurde die Klägerin unter dem Corporate Titel "Director" in der sog. Verantwortungsstufe 2 geführt. Bei der Beklagten werden die Corporate Titel im Rahmen eines formalen Beförderungsprozesses vergeben. Eine (formale) Beförderung der Klägerin zum - über dem "Director" stehenden - "Managing Director" erfolgte bislang nicht.
Bis zum 01. Dezember 2020 galt bei der Beklagten die Konzernbetriebsvereinbarung über die Ausgestaltung des Verantwortungsstufen- und Gehaltssystems für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 16. Dezember 2016 (im Folgenden: KBV Verantwortungsstufen). Diese enthielt auszugsweise folgende Regelungen:
"2.1. Grundlagen
...
Die Funktionen der Verantwortungsstufen 3 und 4 unterliegen - soweit es sich nicht um leitende Angestellte handelt - dem Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung. Die in die Verantwortungsstufen 1 und 2 eingestuften Funktionen betreffen grundsätzlich den Bereich der leitenden Angestellten. Soweit einzelne Funktionen der Verantwortungsstufe 2 nicht dem Bereich der leitenden Angestellten zugeordnet sind, unterliegen sie ebenfalls dem Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung.
2.2. Referenzkatalog
Verbindliche Grundlage für alle Einstufungen im außertariflichen Bereich ist ein "Referenzkatalog zum Verantwortungsstufen- und Grundgehaltssystem für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" in seiner jeweils aktuellen Fassung (Anlage 2a). [...]
...
3.1 Grundsätze
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Das Grundgehalt entlohnt die Fähigkeiten, Erfahrung und Kompetenzen, die ein Mitarbeiter in die Bank einbringt. Es wird damit durch die Aufgabe, die Verantwortung sowie die Qualifikation und Erfahrung des Mitarbeiters bestimmt. Das Grundgehalt spiegelt grundsätzlich den Wert der Rolle und Funktion des Einzelnen sowie die jeweilige hierarchische Ebene wider.
3.2. Referenzbänder
3.2.1. Gru...