Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktionsrecht. Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Überträgt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einem Schulhausmeister neben seiner Hausmeistertätigkeit die Betreuung der Sporthallen während außerschulischer Veranstaltungen, kann er ihm diese Tätigkeit nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts entziehen. Die Berufung auf die Formnichtigkeit der Übertragung nach § 4 Abs. 2 BAT kann treuwidrig sein; dies gilt etwa dann, wenn die Betreuung in einer Geschäftsanweisung vorgesehen und langjährig praktiziert worden ist.
2. Die nach § 12 AZO einzuhaltende Ruhezeit schließt die Ableistung eines Bereitschaftsdienstes in dieser Zeit nicht aus. Eine kurze Unterbrechung der bloßen Bereitschaft (hier: Abschließen der Halle und Kontrolle, ob Lichter gelöscht sind) steht der Annahme einer ununterbrochenen Ruhezeit nicht zwingend entgegen.
Normenkette
BGB § 611; AZO § 12; BAT § 4 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.03.1985; Aktenzeichen 16/8 Ca 234/84) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 1985 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 16/8 Ca 234/84 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Entzug eines Tätigkeitsbereiches.
Der Kläger wird seit dem 1. Oktober 1965 als Schulhausmeister bzw. Schulhausverwalter – seit 1977 so genannt – von der Beklagten beschäftigt. Der Anstellung zugrunde liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 1965. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages regelt sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages und den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen. § 2 Satz 2 lautet (Bl. 27 d.A.): „Die Geschäfts- und Dienstanweisungen in der jeweils gültigen Fassung sind von dem Angestellten zu beachten”. Die Ehefrau des Klägers ist gleichfalls bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde 1966 zunächst als Reinemachefrau eingestellt, seit 1969 wird sie als Sekretärin eingesetzt. Der Kläger ist als Hausmeister an der K.-v.-W.-Schule tätig. Dieser Schule angegliedert war schon bei Einstellung des Klägers eine Sporthalle (die sog. kleine Halle). 1976 wurde eine zweite Sporthalle errichtet (die sog. große Halle). Diese Sporthalle steht abends auch für den außerschulischen Sportbetrieb insbesondere von Vereinen zur Verfügung, Dem Kläger war von Beginn seiner Tätigkeit an die Betreuung dieser außerschulischen Veranstaltungen übertragen. In der Dienstanweisung vom 15. November 1963 heißt es in § 4: „Hat das Stadtschulamt Schulräume Dritten zur Verfügung gestellt, so obliegen dem Schulhausmeister die Aufsicht, Wartung und Reinigung” (Bl. 143, 144 d.A.). Gemäß Ziffer 4.2.6.13.1 der Sondergeschäftsanweisung für Schulhausverwalter vom 21. Oktober 1977 (Bl. 15 f d.A.), welche die Dienstanweisung vom 15. November 1963 ablöste, heißt es:
Hat das Stadtschulamt Schulräume Dritten zur Verfügung gestellt, so obliegen die hiermit zusammenhängenden Aufgaben (insbesondere Aufsicht, Wartung und Reinigung) der Ehefrau des Schulhausverwalters in Nebentätigkeit.
Im übrigen sind die städtischen Vorschriften für die Überlassung von Schulräumen in der Jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die Beklagte hat darüber hinaus Bestimmungen für die Überlassung von Schulräumen für nichtschulische Zwecke erlassen, auf welche wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 166 ff d.A., s. dort insbesondere §§ 11, 18).
Nach Errichtung der großen Halle wurde an der K.-v.W. Schule ein zweiter Hausmeister eingestellt. Die beiden Hausmeister teilten sich die Betreuung der außerschulischen Veranstaltungen in der Weise, daß wöchentlich abwechselnd jeweils einer die große Halle und einer die kleine Halle betreute. Die große Halle ist in der Regel von 18.00 – 23.00 Uhr besetzt, die kleine Halle von 18.00 – 22.00 Uhr. Die Reinigung der großen Halle erfolgt durch fremde Reinigungskräfte, während die kleine Halle vom Schulhausmeister gereinigt wird. Die Aufgabe des Klägers während der Betreuungszeit besteht im wesentlichen darin, die Halle bei Beginn des Übungsbetriebes aufzuschließen und nach Beendigung abzuschließen sowie zu überprüfen, ob die Lichter gelöscht sind. Die erforderlichen Geräte werden von den Vereinen selbst geholt und wieder weggebracht. Der Kläger hat evtl. auftretende Beschädigungen festzustellen. Er muß in Notfällen ansprechbar sein, wenn z. B. eine Sicherung ausfällt oder ein Arzt gerufen werden muß. In der großen Halle übernimmt er zusätzlich die Wegeflächenreinigung, (Zugangswege, Papierkörbe), welche nach seiner Einlassung etwa 15 Minuten beansprucht. Es stehen jeweils gesonderte Räume zur Verfügung, in welchen sich der Kläger aufhalten kann. Zumindest der zur großen Halle gehörende Aufenthaltsraum ist auch mit einem Fernseher und einer Liege ausgestattet.
Die Vergütung des Klägers für die Betreuung der außerschulischen Veranstaltungen erfolgt auf Stundenlohnbasis (vgl. auch die in den Anlageordnern vorgele...