Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertragliche auflösende Bedingungen. Keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten. Ablehnung eines Angebots als treuwidrig
Leitsatz (redaktionell)
Tarifvertragliche auflösende Bedingungen sind zulässig, wobei diese Bestimmungen aber restriktiv auszulegen sind.
Normenkette
MTV Nr. 2 § 20 Abs. 1a
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.12.2013; Aktenzeichen 23 Ca 5295/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2013, 23 Ca 5295/13, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 153 bis 154 R d.A.) Bezug genommen.
Unstreitig ist ferner, dass wegen einer Einsatzmöglichkeit der Klägerin auf einem Bodenarbeitsplatz als Basic Service 2 ihr für den 09. Dezember 2013 und damit drei Tage nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung die Möglichkeit einer psychologischen Eignungsuntersuchung eingeräumt wurde, wobei die Klägerin diesen Termin zunächst nicht wahrnahm. Die Eignungsuntersuchung fand dann am 15. Januar 2014 statt, wobei die Klägerin als "mit Einschränkungen geeignet" beurteilt wurde (Bl. 178 d.A.). Mit email vom 29. Januar 2014 (Bl. 179 d.A.) an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bot die Beklagte dieser einen Bodenarbeitsplatz als Basic Service 2 an. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (Bl. 183 f d.A.) teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, diese werde den angebotenen Arbeitsvertrag als Basic Service 2 nicht eingehen.
Unstreitig ist inzwischen ferner, dass für die Klägerin mit Bescheid des Versorgungsamts A vom 04. April 2013 (Bl. 208 d.A.) ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und sie mit Bescheid der Agentur für Arbeit A vom 30. Juli 2013 (Bl. 209 d.A.) auf ihren Antrag hin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 06. Dezember 2013 verkündetes Urteil, 23 Ca 5295/13, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich dauerhaft flugdienstuntauglich sei und eine entsprechende Feststellung iSd. § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 vorliege. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei unabhängig davon deshalb nicht aufgrund auflösender Bedingung iSd. § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 beendet, weil die Klägerin jedenfalls auf einem Bodenarbeitsplatz als Basic Service 2 weiterbeschäftigt werden könne. Die Beklagte habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Klägerin für diese Stelle nicht geeignet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 154 R bis155 R d.A.).
Gegen dieses ihr am 18. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09. Januar 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 11. Februar 2014 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18. März 2014 am 14. März 2014 begründet.
Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag, hält daran fest, die Klägerin sei dauerhaft flugdienstuntauglich, meint, da aufgrund §§ 20 Abs. 1a, 22 MTV Nr. 2 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31. Dezember 2013 hätte eintreten können, hätte ihr auch bis zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit eingeräumt werden müssen, einen zumutbaren Bodenarbeitsplatz für die Klägerin zu finden bzw. ihr diesen anzubieten, so dass es ihr auch nicht verwehrt gewesen sei, die Klägerin erst am 09. Dezember 2013 einer Eignungsuntersuchung zu unterziehen. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung sei damit noch keineswegs klar gewesen, dass die Klägerin nicht auf einem zumutbaren Bodenarbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte und würde. Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang auch, unstreitig sei mittlerweile, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der festgestellten Flugdienstuntauglichkeit zunächst nicht geendet habe, da der Klägerin ein freier zumutbarer Bodenarbeitsplatz habe angeboten werden können. Die Beklagte meint, da die Klägerin das Angebot auf Weiterbeschäftigung auf einem zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt habe und einer Weiterbeschäftigung als Flugbegleiterin aufgrund dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit nicht in Betracht komme, habe das Arbeitsverhältnis damit sein Ende gefunden. Sie hält daran fest, die weiteren von der Klägerin angeführten Stellen als Sachbearbeiterin im Travel Service und als Reiseverkehrskauffrau Touristik hätten, da bei anderen Konzerngesellschaften angesiedelt, der Klägerin nicht angeboten werden müssen. Sie führt auch aus, für die auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 09. Mai 2014 aufgeführten Stellen sei die Klägerin zwar formell geeignet. Diese erforderten jedoch bis auf die letzte eine mehrjährige einschlägige Tätigkeit auf der Station. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vor...