Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
Die Betreuung von Studenten im Praktika sowie bei der Anfertigung von Diplomarbeiten durch sog. Laboringenieure kann eine Spezialtätigkeit im Sinne der Fallgruppe 2 Vergütungsgruppe III BAT sein.
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 13.08.1986; Aktenzeichen 4 Ca 566/85) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. August 1986 – 4 Ca 566/85 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß Ziff. 1) und Ziff. 2) des Tenors zur Klarstellung wie folgt neugefaßt werden:
Ziff. 1): Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab September 1983 nach Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten
Ziff. 2): Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die monatlichen Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a und III BAT mit 4 % zu verzinsen, beginnend mit den 10.01.1986 und sodann jeweils ab dem 15. jeden Monats.
Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger hat ein Fachhochschulstudium als Elektroingenieur abgeschlossen. Seit 1980 ist er bei dem beklagten Land als Laboringenieur an der Fachhochschule Darmstadt beschäftigt, Sein Einsatz erfolgt im Fachbereich Elektrotechnik.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages sowie der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT.
Gemäß seiner vom Dekan des Fachbereichs im Frühjahr 1984 erstellten Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge nimmt der Kläger im wesentlichen die folgenden Tätigkeiten wahr:
- Entwicklung von Versuchsprogrammen zur Vermittlung grundlegender Kenntnisse der Regelungs- und Digitaltechnik (zeitlicher Anteil 3 %);
- Entwicklung von Versuchsprogrammen hohen Schwierigkeitsgrades auf speziellen Gebieten der Digital-, Rechner- und Prozeßautomatisierungstechnik (zeitlicher Anteil 12 %);
- Einweisung, fachliche Betreuung und Beaufsichtigung der Studierenden in den Praktika „Digitaltechnik I und II”, „Microprozessoren”, „Numerische Steuerungen” und „Regelungstechnik I” des Studienganges Automatisierungstechnik im Fachbereich Elektrotechnik in Zusammenarbeit mit einem Professor (zeitlicher Anteil 51 %);
- Vorbereitende Arbeiten für Diplomarbeiten in den Laboratorien der Automatisierungstechnik; fachliche Betreuung und Unterstützung der Studierenden bei der Durchführung von Versuchen im Rahmen von experimentellen Diplomarbeiten (zeitlicher Anteil 25 %);
- Technische Organisation des Laborbetriebes (zeitlicher Anteil 5 %);
- Material- u. Gerätebeschaffung (zeitlicher Anteil 4 %).
- Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge Bezug genommen (Bl. 5 ff.).
Der Kläger hat am 2. März 1984 schriftlich Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT geltend gemacht. Das beklagte Land hat dem nicht entsprochen.
Mit seiner am 23, Dezember 1985 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die von ihm zu erbringenden Arbeitsvorgänge erfüllten in tariflich hinreichendem Umfang die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 2 Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum BAT. Seine Tätigkeiten seien nicht mit der üblichen Tätigkeit eines Ingenieurs zu vergleichen. Er sei eigenverantwortlich aufgrund allgemein gehaltener Anweisungen des Lehrstuhlinhabers tätig und müsse die jeweiligen Lehrgedanken des Professors technischen verwirklichen.
Von ihm werde die Beherrschung des gesamten Lehrgebietes verlangt, welches an dem Lehrstuhl vermittelt werden solle. Soweit er zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit damit befasst sei, Studenten zu beraten, fachlich einzuweisen und zu beaufsichtigen, sei diese Tätigkeit als Spezialtätigkeit anzusehen. Für seine Auffassung spreche auch, daß das beklagte Land die Laboringenieure nach den früher angewandten Vergütungs-Richtlinien selbst nach entsprechender Bewährungszeit nach Vergütungsgruppe III BAT bezahlt habe.
Der Kläger hat beantragt,
- das beklagte Land zu verurteilen, ihn rückwirkend ab September 1983 nach der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten,
- das beklagte Land zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a und III BAT mit 4 % zu verzinsen, gerechnet ab der Fälligkeit ab dem 15. jedes Monats.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers erfülle zwar die Merkmale der Fallgruppe 10 Vergütungsgruppe IV a BAT, nicht aber die der Fallgruppe 2 Vergütungsgruppe IV a BAT. Die eigentliche Betreuung der Studenten liege in der Hand der Professoren. Bei dem an die Studenten zu vermittelnden Wissen, welches Grundlage für die Tätigkeit des Klägers bei den Laborübungen sei, handele es sich zunächst um Grundwissen, das sich in wiederholten, sch...