Zugelassene Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorruhestandsgeld. Masseschulden im Konkurs
Leitsatz (amtlich)
Die ZVK-Bau kann auch dann von dem Konkursverwalter im Konkurs des baugewerblichen Arbeitgebers die Berichtigung des auf sie als Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Anspruches auf Vorruhestandsgeld vorab als Masseschuld – gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO – verlangen, wenn der Arbeitnehmer erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens in Vorruhestand getreten ist (wie LAG Frankfurt Urt. v. 29.11.1990 – 11 Sa 62/90, rkr; Revision zugelassen)
Normenkette
TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1-2; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1; VRTV-Bau §§ 3, 11
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 02.06.1989; Aktenzeichen 6 Ca 7612/88) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. Juni 1989 – 6 Ca 7612/88 – auch im übrigen, soweit noch nicht durch das Urteil der Kammer vom 10. Mai 1991 – 15 Sa 1110/89 – geschehen, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.438,04 DM (i. W. zweitausendvierhundertachtunddreißig 4/100 Deutsche Mark) zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten dieses Berufungsverfahrens und auch im übrigen insoweit die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf die Klägerin übergegangene Ansprüche auf Zahlung von Vorruhestandsgeld im Konkurs des Arbeitgebers als Masseschulden vorweg aus der Konkursmasse zu berichtigen sind.
Die Klägerin, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, erstattet den Arbeitgebern des Baugewerbes gem. § 10 Abs. 1 des – Tarifvertrages über den Vorruhestand im Baugewerbe (Vorruhestandstarifvertrag, VRTV-Bau) vom 26. September 1984 in den Fassungen vom 17. Dezember 1985 und 12. November 1986 auf Antrag und Nachweis monatlich 90 v. H. der von ihnen dem ehemaligem Arbeitnehmer gegenüber erbrachten Vorruhestandsleistungen, wenn deren Vorruhestand nach dem 31. Dezember 1986 begonnen hat. Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz, VRG) vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601), also in den Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, gewährt die Klägerin den ehemaligen Arbeitnehmern baugewerblicher Betriebe Vorruhestandsleistungen wie ein Arbeitgeber (Insolvenzsicherung). In diesen Fällen geht der Anspruch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf die Vorruhestandsleistungen gegen den Arbeitgeber auf die Kasse über, soweit diese Vorruhestandsleistungen zu erbringen hat, § 11 Abs. 2 VRTV-Bau. Der Beklagte ist Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma … und … in …, der Gemeinschuldnerin, das durch Beschluß des Amtsgerichts … vom 15. August 1987 – AZ: 9 N 105/87 – eröffnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich mehrere ehemalige Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin im Vorruhestand. Der ehemalige Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin erhielt vom 01. Januar 1988 bis zu seinem Tod im September 1988 von der Klägerin Vorruhestandsgeld. Mit der Klage hat die Klägerin aus übergegangenem Recht 10 v. H. – den von dem Arbeitgeber letztlich zu tragenden Teil des Vorruhestandsgeldes – des an die ehemaligen Arbeitnehmer und Vorruhestandsgeldempfänger der Gemeinschuldnerin gezahlten Vorruhestandsgeldes in rechnerisch zuletzt unstreitiger Höhe von DM 6.527,37 als Masseschulden geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat über den Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der bei Konkurseröffnung bereits im Vorruhestand befindlichen ehemaligen Arbeitnehmer in teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Juni 1989 – 6 Ca 7612/88 – mit einem am 10. Mai 1991 verkündeten Urteil – 15 Sa 1110/89 – stattgegeben, nachdem es zuvor dem hier noch im Streit befindlichen Klageanspruch bezüglich des Vorruheständlers … mit Beschluß vom 15. Februar 1991 (Bl. 61 d. A.) zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt hatte. Mit diesem macht die Klägerin – rechnerisch ebenfalls unstreitig – DM 2.438,04 (8 × DM 271,54 für die Monate Jan. 1988 bis Aug. 1988 und DM 265,72 für den Monat Sept. 1988) gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerin ist insoweit der Meinung gewesen, es handele sich um eine Masseschuld gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, weil das Vorruhestandsverhältnis einzelvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werde und demgemäß mit dem Beklagten begründet worden sei. Sie sei durch gesetzlichen Forderungsübergang mit demselben Recht wie der ehemalige Arbeitnehmer an die Stelle des Vorruheständlers als Gläubigerin getreten.
Die Klägerin hat insoweit beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 2.438,04 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansprüche der Klägerin mit rechtlichen Ausführungen insgesamt für einfache Konkursforderungen gehalten.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit einem am 02. Juni 1989 verkündeten, der Klägerin am 04. August 1...