Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt als leistungsorientierte Vergütung. Erreichung der Zielvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die tarifvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des § 18 Abs. 4 Satz 2 TVöD-VKA lassen eine unbesehene Übertragung des Grundsatzes "ohne Arbeit kein Entgelt" nicht zu, wennn in einer Dienstvereinbarung eine Leistungsprämie vereinbart wurde und die Dienstvereinbarung keine Kürzungsmöglichkeit bei längerfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern vorsieht. 2. Die leistungsorientierte Vergütung ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung, die nicht durch allgemeine Grundsätze überlagert werden kann, wenn die konkreten Regelungen dem entgegenstehen.
Normenkette
TVöD-VKA § 18 Abs. 4; TVöD-VKA § 18 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.12.2019; Aktenzeichen 19 Ca 2998/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt - 19 Ca 2998/19 - vom 19.12.2019 abgeändert und im Tenor wie folgt gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 458,13 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen.
- Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Verpflichtung zu 1. und die erfolgte Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitsentgelt als leistungsorientierte Vergütung.
Der Kläger ist 62 Jahre alt und seit dem 01. Mai 2014 Arbeitnehmer der Beklagten. Der Kläger wird in den Stadtwerken A, Wasserversorgung/Stadtentwicklung beschäftigt. Die Stadtwerke A sind ein Eigenbetrieb der Stadt A, dazu gehören die Betriebszweige Bauhof, Stadtentwässerung und Wasserversorgung.
Das Arbeitsverhältnis hat seine Grundlage im Arbeitsvertrag vom 21. März 2014. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem besonderen Teil Verwaltung sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Abreitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 ff d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger ist in der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 eingruppiert. Er erzielt ein Monatsbruttogehalt in Höhe von Euro 4.120,39.
Für die Beschäftigten der Stadtwerke A, die unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA fallen, existiert zwischen den Stadtwerken A und dem dort gebildeten Personalrat der Kreisstadt A eine Dienstvereinbarung. Nach deren Präambel sollen die Verwaltungsziele in ihrer Gesamtheit in den einzelnen Fachbereichen umgesetzt werden. Hierzu soll das Führungsinstrument der Zielvereinbarung eingeführt und in den Betriebszweigen genutzt werden. Durch die motivierende Ausgestaltung eines Zielvereinbarungssystem soll eine verstärkte Mitarbeiterorientierung erreicht werden. Die Zielvereinbarung soll als Möglichkeit der Leistungsbemessung genutzt werden und stellt somit ein Element für die leistungsorientierte Bezahlung dar. Wegen der Einzelheiten dieser Dienstvereinbarung wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 11 ff d.A.) Bezug genommen.
Es existiert für den Arbeitsbereich des Klägers eine Leistungskarte mit der Vereinbarung eines Teamziels, nämlich die Umsetzung der Archiv-Organisation. Diese Leistungskarte ist vereinbart unter dem 29. März 2017 und sollte abgeschlossen werden am 25. April 2018. Wegen der Einzelheiten und der Gestaltung dieser Leistungskarte wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 27 d.A.) Bezug genommen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig und dies geht auch aus dem Text der Leistungskarte hervor, dass das Teamziel zu 100% erreicht wurde.
Der Kläger war in der Zielvereinbarungsperiode für das Jahr 2017, 2018 zweimal längerfristig erkrankt. Für die Zeiten vom 22. Juni bis 13. Juli 2017 und vom 30. Januar bis 06. April 2018 bestand für den Kläger kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, was die Beklagte ihrerseits zum Anlass genommen hat, für diese Zeiträume das Leistungsentgelt entsprechend zu kürzen. Dabei hat die Beklagte dem Kläger im Abrechnungsmonat 2018 als Leistungsentgelt auf der Grundlage der vorgenannten Dienstvereinbarung und der Leistungskarte Euro 836,02 als Leistungsentgelt ausgezahlt. Die Beklagte hat dies ausdrücklich damit begründet, dass die erfolgte Kürzung der erreichten Punktzahl für Zeiten ohne Entgeltfortzahlung sich aus dem Zusammenhang der Regelung aus der Dienstvereinbarung und dem TVöD ergebe.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein höheres Leistungsentgelt auf der Grundlage des § 18 TVöD zustehen...