keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungszurückweisung. Berufungsbegründungsfrist. Wiedereinsetzungsantrag. Beendigung Mandatsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Berufungszrückweisung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und unbegründetem Wiedereinsetzungsantrag

  1. Geben mehrere Verfahrensbevollmächtigte sich widersprechende Verfahrenserklärungen gleichzeitig oder nicht ausschließbar gleichzeitig ab (hier: Berufungsrücknahme und Berufungsbegründungsschrift am vorletzten Tag der Frist), so sind beide als sich gegenseitig ausschließend wirkungslos.
  2. Der Umstand, dass der erste Prozessbevollmächtigte noch eine wirksame Prozesserklärung abgeben konnte, wäre durch eine auch im Außenverhältnis wirksame Beendigung des Mandatsverhältnisses durch eine der beiden Bevollmächtigten zu verhindern gewesen. Dazu hätte es gemäß § 87 Abs. 1 ZPO sowohl der Anzeige des Erlöschens des bisherigen Mandatsverhältnisses als auch der Bestellung eines anderen Anwalts bedurfte. Aus den Mitteilungen muss klarwerden, dass der neue Bevollmächtigte an die Stelle des alten tritt. Da solche Mitteilungen durch die Prozessbevollmächtigten schuldhaft unterblieben sind und der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dieses Verschulden zurechnen lassen muss, konnte Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden.
 

Normenkette

ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO §§ 233-234, 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen 19 Ca 8536/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2009; Aktenzeichen 5 AZR 41/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.01.2008 – 19 Ca 8536/07 – wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Zahlung von zusätzlichem Gehalt, Zulagen und Sondervergütungen für den Zeitraum Juli 2002 bis Juni 2007.

Der Kläger ist seit dem 14.03.1994 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiter in Teilzeit (24 Stden/Wo.) beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung fanden auf das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit die Tarifverträge des privaten Bankgewerbes Anwendung.

Die Beklagte trat zum 31.12.2000 aus dem Arbeitgeberverband aus und nahm mit der Gewerkschaft ver.di Verhandlungen über einen Haustarifvertrag auf. Am 29.06.2001 schlossen beide zunächst eine Vereinbarung/Übergangsregelung, gefolgt von einer Vereinbarung zur Gehaltsanpassung vom 15.04.2002, für deren beider Inhalt auf Bl. 13 – 16 d. A. Bezug genommen wird. Am 21.06.2002 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di, jeweils mit Wirkung zum 1.07. 2002, sowohl einen Anerkennungstarifvertrag (Bl. 17 – 18 d. A.) als auch einen Gehaltstarifvertrag (Bl. 19 – 28) ab. Letzterer beinhaltet in §§ 2, 3 ein neues Eingruppierungssystem nach Funktionsgruppen und Gehaltsbändern sowie in § 11 eine Übergangsregelung zum Ausgleich von Differenzen in der Vergütungshöhe zwischen dem alten und dem neuen Eingruppierungs- und Vergütungssystem.

Das bisherige Vergütungssystem nach dem MTV für das private Bankgewerbe sah eine Eingruppierung und Vergütung nach Tarifgruppen (TG) und Berufsjahren (BJ) mit einem Berufsjahressprung jeweils zum 1.1. eines Jahres vor. Der Kläger war im Jahre 2001 in die TG 6/BJ 8 eingruppiert. Den Berufsjahressprung zum 1.1.2002 nach BJ 9 vollzog die Beklagte nicht mehr. Der Kläger reichte darauf am 28.12.2004 Klage auf Zahlung der daraus folgenden Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum Januar bis Juni 2002 ein. Nachdem das Verfahren zeitweise ausgesetzt war, verurteilte das Arbeitsgericht Frankfurt die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 15.03.2007 (19/21 Ca 11821/04) zur Zahlung der erhöhten Vergütung.

Am 1.11.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, mit der er nunmehr, gestützt auf die Übergangsregelung in § 11 GehaltsTV vom 21.06.2002, Differenzen in der Vergütung für den Zeitraum Juli 2002 bis Juni 2007, die er in erster Instanz auf EUR 10.172,49 brutto beziffert ha, geltend macht. Für die Berechnung der Höhe der Forderung wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz des Klägers vom 17.12.2007 Bezug genommen (Bl. 3 – 5, 31 – 36 d. A.). Mit Schriftsatz vom 17.12.2007 hat er die Klage teilweise zurückgenommen und einen Antrag auf Zahlung von lediglich noch EUR 905,81 brutto angekündigt. Im Kammertermin hat er wieder den Antrag aus der Klageschrift gestellt.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens beider Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 24.01.2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig begründet.

Das arbeitsgerichtliche Urteil ist der B-Rechtsschutz GmbH, die den Kläger in erster Instanz...

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