Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der baulichen Leistungen i.S. von § 1 Abs. 2 VTV
Leitsatz (redaktionell)
Vorarbeiten für Renovierungs- und Abbrucharbeiten wie die Entrümpelung und der Abtransport des abzuräumenden Materials in Schubkarren, das Schleppen von Möbeln und das Befüllen von Containern sind keine baulichen Leistungen i.S. von § 1 Abs. 2 VTV.
Orientierungssatz
Nach Beweisaufnahme erfolglose Beitragsklage der Sozialkassen des Baugewerbes gegen ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen, das Arbeitnehmer zur Verrichtung baulicher Leistungen verliehen haben sollte.
Normenkette
AEntG a.F. § 1 Abs. 2; AEntG a.F. § 3; VTV Bau § 18
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 05.10.2012; Aktenzeichen 8 Ca 316/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Oktober 2012 - 8 Ca 316/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau) vom 18.12.1999 zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das mit entsprechender Erlaubnis gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Die Beklagte überließ im Rahmen von Überlassungsverträgen in den Jahren 2007 bis 2009 mehrere gewerbliche Arbeitnehmer an die Fa. A in B. Dieses Unternehmen ist im Handelsregister (Stand 24.02.2009) mit dem Gegenstand: Erbringung von Dienstleistungen am Bau, insbesondere die Durchführung von Staubschutzmaßnahmen, Abbrucharbeiten und Entkernungen sowie Gerüstbau, eingetragen (Bl. 114 d.A.). Es handelte sich bei den überlassenen Arbeitnehmern um die Herren C (vom 18. - 21.09.2007, D (vom 18. - 24.09.2007 und vom 28.10.2008 - 01.2009), E (27.11.2008 - 01.02.2009), F (130,25 Stunden in den Monaten Mai und Juni 2009) und G (76,25 Stunden in den Monaten Mai und Juni 2009). In den Überlassungsverträgen mit Einsatzbeginn 18.09.2007 waren als Tätigkeiten der Arbeitnehmer C und D Möbeltransport und Ausräumen von Büroräumen angegeben (Bl. 49 - 52 d.A.), für den am 28.10.2008 beginnenden Einsatz des Arbeitnehmers D waren als Tätigkeiten Abbrucharbeiten, Innenausbau und Abbruchmaterialien in Container einladen angegeben (Bl. 53 d.A.).
Der Kläger hat die Beklagte, die weder Mitglied eines der tarifvertragschließenden Verbände des Baugewerbes noch des Abbruchverbandes ist, zunächst auf Zahlung von Mindestbeiträgen für den Zeitraum Mai 2006 bis Februar 2009 in Höhe von € 15.506,00 in Anspruch genommen. Mit der Berufung macht er nur noch Beiträge in Höhe von € 1667,37 für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 geltend.
Zwischen den Parteien ist sowohl die Art der ausgeführten Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer als auch die Frage, ob es sich bei der Fa. A um einen Baubetrieb handelt, streitig.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens, der Rechtsansichten der Parteien sowie der vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 83 - 84 R d. A.).
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat zunächst am 01.07.2012 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Nach rechtzeitigem Einspruch der Beklagten hat es mit Urteil vom 05.10.2012 - 8 Ca 316/11 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger weder die für einen Beitragsanspruch erforderliche Erstreckung des VTV auf den Betrieb der A noch, ob die überlassenen Arbeitnehmer Tätigkeiten baugewerblicher Art verrichteten, schlüssig dargelegt habe. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 84 R - 88 d.A.).
Der Kläger hat gegen das ihm am 16.01.2013 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 31.01.2013 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 12.03.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger wiederholt seine Behauptung, dass der Entleiherbetrieb in den Kalenderjahren 2007 bis 2009 arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten, Durchbrucharbeiten, Entkernungsarbeiten, Maler-, Tapezier- und Bodenverlegearbeiten sowie im Zusammenhang damit stehende Tätigkeiten (wie Reinigung und Entsorgung nach Abbruch-, Durchbruch- und Malerarbeiten) durchgeführt habe. Er ist der Ansicht, es ergebe sich schon aus der unstreitigen Tatsache, dass der Entleiher in den Kalenderjahren 2007 bis 2009 als Abbruchbetrieb bei der Kasse erfasst war und Beiträge entrichtet habe, dass es sich um ein Bauunternehmen handele. Er behauptet, dass die an die Fa. A ausgeliehenen gewerblichen Arbeitnehmer dort überwiegend als Helfer im Innenausbau eingesetzt worden seien. Das folge bereits aus den Überlassungsverträgen betreffend die Arbeitnehmer D...