Entscheidungsstichwort (Thema)

Statusklage eines programmgestaltenden Rundfunkmitarbeiters

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der beklagten Rundfunkanstalt gelten für freie Mitarbeiter

Bestandsschutztarifverträge, die einen arbeitnehmerähnlichen Schutz gewähren. So ist die Rundfunkanstalt verpflichtet, dem freien Mitarbeiter eine Mindestzahl von Diensten mit einem beträchtlichen Honorarvolumen anzubieten.

Dies führt dazu, daß der programmgestaltende Redakteur trotz der Einbeziehung in die Dienstpläne als freier Mitarbeiter anzusehen ist.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.11.1996; Aktenzeichen 9 Ca 5213/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1996 – 9 Ca 5213/95 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Status des Klägers als Arbeitnehmer bzw. bestandsgeschützter freier Mitarbeiter.

Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Im Jahre 1981 schloss sie mit einer bei ihr gebildeten Tarifgemeinschaft bestehend aus der Deutschen Angestelltengewerkschaft Landesverband Hessen, der Deutschen Orchester-Vereinigung, dem hessischen Journalisten Verband e. V. und der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im DGB einen Tarifvertrag über die Gewährung von Bestandsschutz (BTV) ab. Dieser Tarifvertrag findet auf diejenigen Personen Anwendung, die als freie Mitarbeiter auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für die Beklagte persönlich tätig sind, der Beklagten überwiegend ihre Arbeitskraft widmen und von der Beklagten mehr als die Hälfte ihres Entgelts erhalten, das sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt erzielen. Im einzelnen sichert der BTV dem betroffenen freien Mitarbeiter einen Mindestbeschäftigungsanspruch in Höhe des Bestandsschutzes zu. Dabei wird die Höhe des Bestandsschutzes bei Begründung des Bestandsschutzverhältnisses festgesetzt und alle 2 Jahre von einer aus Vertretern der Beklagten und Vertretern des bei der Beklagten gebildeten Gesamtpersonalrats paritätisch besetzten Kommission überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Wird der freie Mitarbeiter trotz entsprechender Angebote seinerseits nicht im tariflich abgesicherten Mindestumfang beschäftigt, so steht ihm ein entsprechender Zahlungsanspruch in Form von Ausfallhonoraren zu. Neben diesem Mindestbeschäftigungsanspruch regelt der BTV noch Kündigungsfristen, die nach Ablauf einer Probezeit von maximal 30 Monaten zunächst 6 Wochen zum Vierteljahresende betragen und sich dann – nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als 10 Jahren – auf bis zu 12 Monate zum Vierteljahresende verlängern. Schließlich regelt der BTV, dass Kündigungen durch die Beklagte nur erfolgen können, wenn Gründe in der Person oder im Verhalten des freien Mitarbeiters vorliegen oder betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen. Den BTV ergänzende Tarifverträge regeln außerdem die Mindesthöhe, der an bestandsgeschützte freie Mitarbeiter zu zahlenden Honorare sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen für Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Schließlich steht bestandsgeschützten freien Mitarbeitern zunächst für die Dauer von 6 Wochen auch ein tariflicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der durchschnittlich erzielten Honorare zu. Dieser Anspruch erhöht sich nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als 5 Jahren auf einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten. Desweiteren steht den bestandsgeschützten freien Mitarbeitern auch ein tariflicher Anspruch aus Sondervergütung zur Ermöglichung eines jährlichen Erholungszeitraums zu. Wegen der Einzelheiten der tariflichen Regelungen wird auf die Kopie des BTV sowie der ergänzenden Tarifverträge (Bl. 84 – 94 und 104 – 113 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger wurde im Jahre 1945 im Iran geboren. Dort absolvierte er eine Lehrerausbildung bevor er im Jahre 1970 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Hier studierte er Psychologie an der Universität Kiel sowie Maschinenbau an der Fachhochschule in Neumünster. Schließlich studierte er an der Universität in Frankfurt am Main Germanistik und Politik. An Bildungsabschlüssen verfügt der Kläger über den „Ingenieur (grad.) Textiltechnik” sowie über eine IHK-Übersetzerprüfung für die persische Sprache. Bereits während seiner Studientätigkeit war der Kläger als freier Journalist bei der Frankfurter Rundschau und für verschiedene ARD-Anstalten tätig.

Seit 1984 ist der Kläger bei der Beklagten als Reporter/Redakteur tätig. Seit Januar 1989 hat der Kläger den Status eines bestandsgeschützten festen freien Mitarbeiters. Seit dieser Zeit wird das Vertragsverhältnis der Parteien nach den vorgenannten Bestandsschutztarifverträgen abgewickelt in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 sowie in der Zeit vom 1. März 1992 bis 28. Februar 1995 war der Kläger jeweils als Sonderkorrespondent für die ARD, zuletzt in der Golf-Region, eingesetzt. In dem diesbezüglich zwischen der Beklagten, als Vertreter der ARD. un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?