Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.11.1996; Aktenzeichen 9 Ca 1016/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1996 – 9 Ca 1016/95 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Status des Klägers als Arbeitnehmer bzw. bestandsgeschützter freier Mitarbeiter.
Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Im Jahre 1981 schloss sie mit einer bei ihr gebildeten Tarifgemeinschaft bestehend aus der Deutschen Angestelltengewerkschaft Landesverband Hessen, der Deutschen Orchestervereinigung, dem hessischen Journalisten Verband e. V. und der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im DGB einen Tarifvertrag über die Gewährung von Bestandsschutz (BTV) ab. Dieser Tarifvertrag findet auf diejenigen Personen Anwendung, die als freie Mitarbeiter auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für die Beklagte persönlich tätig sind, der Beklagten überwiegend ihre Arbeitskraft widmen und von der Beklagten mehr als die Hälfte ihres Entgelts erhalten, das sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt erzielen. Im einzelnen sichert der BTV dem betroffenen freien Mitarbeiter einen Mindestbeschäftigungsanspruch in Höhe des Bestandsschutzes zu. Dabei wird die Höhe des Bestandsschutzes bei Begründung des Bestandsschutzverhältnisses festgesetzt und alle 2 Jahre von einer aus Vertretern der Beklagten und Vertretern des bei der Beklagten gebildeten Gesamtpersonalrats paritätisch besetzten Kommission überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Wird der freie Mitarbeiter trotz entsprechender Angebote seinerseits nicht im tariflich abgesicherten Mindestumfang beschäftigt, so steht ihm ein entsprechender Zahlungsanspruch in Form von Ausfallhonoraren zu. Neben diesem Mindestbeschäftigungsanspruch regelt der BTV noch Kündigungsfristen, die nach Ablauf einer Probezeit von maximal 30 Monaten zunächst 6 Wochen zum Vierteljahresende betragen und sich dann – nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als 10 Jahren – auf bis zu 12 Monate zum Vierteljahresende verlängern. Schließlich regelt der BTV, dass Kündigungen durch die Beklagte nur erfolgen können, wenn Gründe in der Person oder im Verhalten des freien Mitarbeiters vorliegen oder betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen. Den BTV ergänzende Tarifverträge regeln außerdem die Mindesthöhe, der an bestandsgeschützte freie Mitarbeiter zu zahlenden Honorare sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen für Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Schließlich steht bestandsgeschützten freien Mitarbeitern zunächst für die Dauer von 6 Wochen auch ein tariflicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der durchschnittlich erzielten Honorare zu. Dieser Anspruch erhöht sich nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als 5 Jahren auf einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten. Desweiteren steht den bestandsgeschützten freien Mitarbeitern auch ein tariflicher Anspruch aus Sondervergütung zur Ermöglichung eines jährlichen Erholungszeitraums zu. Wegen der Einzelheiten der tariflichen Regelungen wird auf die Kopie des BTV sowie der ergänzenden Tarifverträge (Bl. 54–77 d. A.) Bezug genommen.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger absolvierte nach Besuch des Gymnasiums und einer höheren Handelsschule zunächst eine Lehre als Bilderrahmer. Im Anschluss daran war er selbständig im Kunsthandel tätig und begann eine schreibende journalistische Tätigkeit. Außerdem durchlief er ein einjähriges Volontariat bei der Zeitung „…”
Seit 1974 ist der Kläger bei der Beklagten als Reporter/Redakteur/Moderator beschäftigt. Zeitweise war er auch als Sonderkorrespondent für die … tätig. Seit Abschluss der Bestandsschutztarifverträge im Jahre 1981 wird dem Kläger der Status eines bestandsgeschützten festen freien Mitarbeiters zuerkannt. Seit dieser Zeit wird das Vertragsverhältnis der Parteien nach den vorgenannten Bestandsschutztarifverträgen abgewickelt. Der Kläger erzielt monatliche Honorare in Höhe von durchschnittlich circa 10.000,00 DM. Als Bestandsschutz steht dem Kläger derzeit ein Anspruch auf Tätigkeitsangebote mit einem Honorarvolumen von 63.492,00 DM pro Jahr zu.
Zu den Tätigkeiten des Klägers gehört die redaktionelle Gestaltung des Regionalprogramms. Neben der unmittelbaren Beteiligung an Sendungen wird der Kläger auch im Rahmen von Wochenendbereitschaftsdiensten eingesetzt. Während solcher Wochenendbereitschaften erhält der Kläger ein „Eurosignal” und ein Handy, um für die im Funkhaus der Beklagten sitzende Redaktion erreichbar zu sein. Bei Eintreten relevanter Ereignisse im Berichtsgebiet informiert die Redaktion den Kläger hierüber, damit der Kläger sich vor Ort begeben und eine Reportage fertigen kann. Der Kläger erhält fü...