Entscheidungsstichwort (Thema)
Fernauslösung nach BMTV während Betriebsratstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Nahauslösung nach § 7 BMTV sind Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 II BetrVG (in Fortbildung von BAG 4 AZR 543/85 zum FeiertagslohnzahlungsG)
2. Einzelfall zur Frage einer betrieblichen Übung im Bereich der Spesenabrechnung bei Monteur Schulungen
Normenkette
BetrVG § 37 II
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Aktenzeichen 7 Ca 1441/86) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen auf dem Gebiet der Aufzugsinstallation und -wartung, als Aufzugsmonteur beschäftigt. Er ist Vorsitzender des Betriebsrates.
Auf das Arbeitsverhältnis findet u. a. der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus (BMTV) vom 30.4.1980 Anwendung.
Am 6. und 7.11.1985 verrichtete die Montagekolonne des Klägers Montagetätigkeiten. Für diese Zeit erhielten die Arbeitskollegen des Klägers Nahauslösung gem. BMTV. An diesen beiden Tagen übte der Kläger Betriebsratstätigkeit aus.
Der Kläger nahm vom 21.10. bis 25.10.1985 an einer betrieblichen Monteurschulung in B. teil. Im Einladungsschreiben vom 14.10.1985 (vgl. Bl. 159 d.A.) wies die Beklagte darauf hin, daß für diese Zeit nicht der BMTV gelte. Während die Beklagte in zurückliegenden Fällen allgemein während der Schulung Fernauslösung nach dem Bundesmontagetarifvertrag zahlte, erstattete sie dem Kläger den tatsächlichen Reisenkostenaufwand (Fahrt- und Übernachtung) sowie den Mehraufwand der Auswärtsvarpflegung nach den im Betrieb geltenden Reisekostenrichtlinien.
Der Monteur E. erhielt am 20.5.1985 eins Einladung zur Monteurschulung nach B. für die Zeit vom 10.6. bis 14.6.1985 in welcher auf die Abrechnung nach BMTV hingewiesen ist (vgl. Bl. 157 d.A.). Im Einladungsschreiben vom 21.10.1985 für eine weitere Schulung wies die Beklagte darauf hin, daß für die Zeit der Schulung der BMTV nicht gelte.
Der Kläger hat geltend gemacht, bei der Nanauslösung handele es sich um Arbeitsentgelt, das gem. § 37 Abs. 2 BetrVG weiterzuzahlen sei. Es komme hinzu, daß gem. § 7.3.11 … BMTV Auslösung, soweit und solange sie zu versteuern seien, nach Maßgabe der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen wie Arbeitsentgelt behandelt werden. Die Beklagte sei verpflichtet, auch für die Zeit vom 6. bis 7.11.1985 Nahauslösung und für die Dauer der Schulung in B. Fernauslösung zu zahlen, da letztere als auswärtige Arbeitsstelle i. S. des Bundesmontagetarifvertrages anzusehen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 244,66 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Nahauslösung sei als Aufwendungsersatz für die Fahrt des Monteurs zum Montageort anzusehen. Sie entfalle, wenn keine Montagearbeit ausgeführt werde. Die Tarifvertragsparteien hätten deshalb die Nahauslösung ausdrücklich als Pauschalerstattung bezeichnet. § 7.3.11 … BMTV enthalte keine Regelung über die Berechnung des wegen Betriebsratstätigkeit weiterzuzahlenden Entgelts, sondern nur einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung. Die Monteurschulung in B. sei nicht als Fernmontage, sondern als Dienstreise anzusehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nur Zahlung der Nahauslösung stattgegeben und die Klage auf Zahlung der Fernauslösung abgewiesen und die Berufung für die Beklagte zugelassen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihr am 26.6.1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.7.1986 Berufung eingelegt und diese am 12.8.1986 begründet. Am 24.7.1986 hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.10.1986 mit am 24.9.1986 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte vertieft ihr Vorbringen und weist darauf hin, daß die Nahauslösung nach den ausdrücklichen Bestimmungen des BMTV als Pauschalerstattung anzusehen sei. § 7.3.11. … BMTV könne nur so verstanden werden, daß den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet werden sollte, einen Auslösungsteil in bestimmte Entgeltsformen einzubeziehen. Eine solche Regelung fehle aber. Sie macht geltend, der Kläger habe bisher nicht vorgetragen, daß er am 6. und 7.11.1985 Nahmontagetätigkeit ausgeübt hätte, wenn er nicht durch Betriebsratstätigkeit verhindert gewesen wäre. Bezüglich der Zahlung von Fernauslösung während der Monteurschulung in B. trägt die Beklagte vor, sie habe dies so bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.6.1983 gehandhabt. Die verwaltungsinterne Umsetzung sei mit notwendigem Zeitaufwand verbunden gewesen. Der Monteur E. habe deshalb irrtümlich eine Einladung erhalten, die noch eine Reisekostenregelung nach BMTV vorgesehen habe. Seine Schulung sei aber tats...