Entscheidungsstichwort (Thema)

Nahauslösung nach § 37 II BetrVG

 

Leitsatz (amtlich)

Nahauslösungen nach § 7 Bundesmontagetarifvertrag sind Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetRVG. (in Fortführung von BAG 4 AZR 543/85 – 24.9.1986 zum Feiertagslohnzahlungsgesetz)

 

Normenkette

BetrVG § 37 II

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.07.1986; Aktenzeichen 16 Ca 358/85)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Frankfurt am Main vom4. Juli 1986 – 16 Ca 358/85 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 235,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen auf dem Gebiet der Aufzugsinstallation und Wartung, als Aufzugsmonteur beschäftigt. Er ist Vorsitzender des Betriebsrates und Mitglied des Gesamtbetriebsrates.

Auf das Arbeitsverhältnis findet u. a. der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus (BMTV) vom 30.4.1980 Anwendung.

Die Beklagte zahlte bis 30.9.1985 eine Nahauslödung von 5,– DM netto sowie 6,18 IM brutto an den Kläger, wenn dieser statt einer Montagetätigkeit Betriebsratstätigkeit ausübte. Ab 1.10.1985 stellte die Beklagte diese Zahlungen ein.

In der Zeit vom 1.10.1985 bis 12.12.1985 übte der Kläger an 38 Tagen Betriebsratstätigkeit aus.

Er hat geltend gemacht, bei der Nahauslösung handele es sich um Arbeitsentgelt, das gem. § 37 Abs. 2 BetrVG weiterzuzahlen sei. Es komme hinzu, daß gem. § 7.3.11 BMTV Auslösungen, soweit und solange sie zu versteuern seien, nach Maßgabe der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen wie Arbeitsentgelt behandelt werden. Die Beklagte habe sich im Schreiben vom 25.5.1983 ihm gegenüber verpflichtet, entsprechend allen anderen Monteuren bei Betriebsratstätigkeit nach dem BMTV abzurechnen,

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 234,84 DM. brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung sowie weitere 180,– DM netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Nahauslösung sei als Aufwendungsersatz für die Fahrt des Monteurs zum Montageort anzusehen. Sie entfalle, wenn keine Montagearbeit ausgeführt werde. Die Tarifvertragsparteien hätten deshalb die Nahauslösung ausdrücklich als Pauschalerstattung bezeichnet. § 7.3.11 BMTV enthalte keine Regelung über die Berechnung des wegen Betriebsratstätigkeit weiterzuzahlenden Entgelts, sondern nur einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Weiterzahlung des steuerpflichtigen Teils der Nahauslösung in Höhe von 234,84 DM stattgegeben und in den Entscheidungsgründen u. a. ausgeführt, aus der steuerlichen Behandlung der Nahauslösung ergebe sich, daß der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung als Arbeitsentgelt zu werten sei. Diese sei gemäß dem Lohnausfallprinzip nach § 37 Abs. 1 BetrVG in den Fällen der Verhinderung durch Betriebsratsarbeit weiterzuzahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung des steuerfreien Teils der Nahauslösung abgewiesen.

Gegen das ihr am 3.9.1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1.10.1986 Berufung eingelegt und diese mit bei Gericht am 28.10.1986 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte vertieft ihr Vorbringen und weist darauf hin, daß die Nahauslösung nach den ausdrücklichen Bestimmungen des BMTV als Pauschalerstattung anzusehen sei. § 7.3.11 BMTV könne nur so verstanden werden, daß den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet werden sollte, einen Auslösungsteil in bestimmte Entgeltsformen einzubeziehen. Eine solche Regelung fehle aber.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 4.7.1986 die Klage abzuweisen, soweit dies nicht schon geschehen ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig,

Sie ist aufgrund der Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht statthaft und from- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig begründet worden.

In der Sache selbst ist die Berufung nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch gem. § 37 Abs. 2 BetrVG auf Zahlung des steuerpflichtigen Teils der Nahauslösung bejaht,

Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundestarifvertrag vom 30.4.1980 für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus (BMTV) Anwendung. Die tariflichen Bestimmungen enthalten keine Regelung darüber, ob die Nahauslösung für die Zeit zu zahlen ist, für die ein Betriebsratsmitglied wegen Betriebsratstätigkeit von seiner beruflichen Tätigkeit befreit ist.

Daher kommt als Anspruchsgrundlage nur § 37 Abs. 2 BetrVG in Betracht, Für die Beurteilung, welches Arbeitsentgelt an das Betriebsra...

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