keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Oberarzt. Bestellung. ausdrückliche Übertragung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arzt ist nicht allein deshalb in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA (Oberärztin/Oberarzt) eingruppiert, weil er zum Oberarzt bestellt ist. Es müssen vielmehr die Voraussetzungen der Protokollerklärung zu Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA erfüllt sein.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA 15; TV-Ärzte/VKA 16

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.03.2008; Aktenzeichen 9 Ca 4739/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.2008 – 9 Ca 4739/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Der am 12. Dezember 1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. Juni 1999 als Facharzt für Innere Medizin mit den zusätzlichen Teilgebietsbezeichnungen Hämatologie, Onkologie, Gastroenterologie und Notfallmedizin beschäftigt. Nach § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 13. Mai 2003 (vgl. Bl. 6 – 9 d.A.) fanden auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages und der ihn ersetzenden oder ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Mit Änderungsvertrag vom 25. Januar 2007 (Bl. 10 d.A.) vereinbarten die Parteien, dass mit Wirkung zum 01. August 2006 ausschließlich der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA und TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 sowie die ergänzenden, ändernden und ersetzenden Regelungen in der jeweiligen Fassung zur Anwendung kommen. Mit diesem Tarifvertrag wurde erstmals eine Entgeltgruppe III für Oberärzte eingeführt. Der Kläger erhält Vergütung aus der Vergütungsgruppe II. Der Kläger nimmt an den monatlichen Ausschüttungen des Chefarztpools mit dem Verteilerschlüssel für Oberärzte teil.

Die Organisation der Beklagten beruht auf der Ortssatzung für die Verwaltung der öffentlichen milden Stiftungen in A., wegen deren Inhalt auf Bl. 115 – 123 d.A. Bezug genommen wird. Die Verwaltung der Stiftungen wird darin den Pflegeämtern übertragen, § 3 Abs. 1 der Ortssatzung. Auf der Grundlage der Ortssatzung ist eine Verwaltungsordnung ergangen, die in § 3 Abs. 3 bestimmt, dass Entscheidungen über die Einstellung und Entlassung von leitenden Ärzten das Pflegeamt trifft. Gemäß § 5 Ziffer 4. der Geschäftsordnung für die kollegiale Betriebsleitung der Krankenhäuser der Stiftung vom 20. November 1995, wegen deren gesamten Inhalt auf Bl. 124 – 131 d.A. Bezug genommen wird, ist das Direktorium zuständig für die Personalverwaltung und bewirtschaftung im Rahmen der tariflichen Bestimmungen des genehmigten Stellenverzeichnisses und des vereinbarten Budgets, soweit das Krankenhaus zur selbstständigen Entscheidung ermächtigt ist.

Mit Direktoriumsbeschluss vom 09. Juni 2005 wurde die Zuständigkeit für die Station „Interdisziplinäre Aufnahmestation” (IDA) sowie für die Chirurgische Notaufnahme (NA) im Hinblick auf den Kläger u.a. wie folgt geregelt:

„Ab dem 01.07.2005 übernimmt Herr OA Dr. B. … als Koordinator die oberärztliche Zuständigkeit für die Station IDA. In dieser Funktion arbeitet er eng zusammen mit dem/den zuständigen Oberarzt/Oberärzten der chirurgischen Kliniken; insbesondere im Hinblick auf den Erstkontakt und die Weiter- und Durchleitung der Patienten, die einvernehmlich zu regeln sind.

Diese Regelung soll zu einer besseren Koordination und Absprache bzgl. der Aufnahme und Durchleitung von ambulanten und stationären Patienten der an der IDA und Chirurgischen Ambulanz beteiligten Kliniken beitragen.”

Wegen des gesamten Inhalts dieses Direktoriumsbeschlusses wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.

Die Arbeit im Rahmen der Station IDA/NA macht arbeitszeitlich mehr als 50% der Tätigkeit des Klägers aus. Die Station IDA/NA ist eine zentrale, interdisziplinäre Aufnahmestation und im Rahmen der Klinik eine eigene Kostenstelle. Sie hat die Aufgabe der zentralen Aufnahme stationärer und ambulanter, geplanter und nicht geplanter (Notfall-) Patienten und soll u.a. mit der Durchleitung der Patienten in andere Fachabteilungen gewährleisten, dass durch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit Fehlbelegungen vermieden und vorhandene Ressourcen in der Klinik besser genutzt werden. Sie besitzt einen Bettentrakt zur Zeitüberbrückung und als Nachtstation. Sie ist die Anlaufstation der im Dienst tätigen Notärzte der Rettungsdienste der Stadt A.. Der Patient wird auf der Station erstuntersucht, akut behandelt sowie in Bezug auf Bagatellerkrankungen erstversorgt. Im Bettentrakt der IDA werden Patienten auch medizinisch voll versorgt und von dort aus entlassen. Auf dieser Station ist der Kläger hinsichtlich der medizinischen und administrativen Belange gegenüber dem medizinischen Fachpersonal, bestehend aus Fachärzten, Assistenzärzten und dem Pf...

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