Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 4 AZR 203/09
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Oberarzt TV-Ärzte/VKA. Selbständiger Teil- oder Funktionsbereich und medizinische Verantwortung für disen i.S.d. EG III des § 16 c TV-Ärzte/VKA
Leitsatz (amtlich)
1) Ein selbständiger Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik/Abteilung i.S.d. Entgeltgruppe III des § 16 c TV-Ärzte/VKA setzt eine gewisse fachliche Eigenständigkeit sowie eine räumliche und personelle Abgrenzbarkeit voraus
2) Sind mehrere Ärzte in einem Teil- oder Funktionsbereich ohne klare Abgrenzung nebeneinander tätig und entscheidet bei Zweifelsfragen ein Ärzteteam bzw. in Streitfällen der Chefarzt, ist dem Arzt nicht die medizinische Verantwortung i. S. d. Entgeltgruppe III des § 16 c TV-Ärzte/VKA übertragen worden.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 21.08.2008; Aktenzeichen 4 Ca 121/08 E) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.08.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers sowie Vergütungsdifferenzansprüche.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 25.02.1992 (Bl. 40 d. A.) seit dem 01.01.1992 in dem in der Trägerschaft der Beklagten stehenden A.-K.-Krankenhaus beschäftigt. Er ist seit 1997 Facharzt für innere Medizin und erwarb unter dem 20.09.2007 die Anerkennung als Kardiologe (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2008, Bl. 42 d. A.). Der Kläger hat darüber hinaus die Weiterbildung in internistischer Intensivmedizin absolviert.
§ 2 des Arbeitsvertrages vom 25.02.1992 nimmt auf die Vorschriften des BAT sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie auf die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Bezug. Der Kläger ist seit 1986 Mitglied des Marburger Bundes, die Beklagte ist Mitglied in der kommunalen Arbeitgebervereinigung (KAV) N. und war dies bereits auch schon vor dem 01.01.2007.
Das A.-K.-Krankenhaus gliedert sich in die Klinik für Anästhesiologie, die chirurgische Klinik, die medizinische Klinik und die neurologische Klinik. Es verfügt über insgesamt acht Stationen und zwei Intensivstationen. Die medizinische Klinik, der der Kläger zugeordnet ist, hat zwei Chefärzte. Herr Prof. Dr. C., zuständig für die Gastroenterologie (sog. medizinische Klinik II), und Herrn Dr. S., zuständig für die Kardiologie/Pulmologie incl. medizinische Intensivstation und die medizinischen Betriebseinheiten wie Echokardiographie, Lungenfunktion, EKG etc. (sog. medizinische Klinik I). Der Bereich des Chefarztes Dr. S., dem der Kläger zugeordnet ist, besteht aus einer Station mit ca. 40 Betten, einer Intensivstation mit acht Betten und einer weiteren Patientenversorgungsstation, der sog. interdisziplinären Behandlungseinheit 31, auf der Patienten verschiedener Fachgebiete (neurologisch, gastroenterologisch und kardiologisch) betreut werden. Ob dieser Bereich aus zwei oder fünf bis sechs Zimmern besteht, ist zwischen den Parteien streitig. Auf der Intensivstation der medizinischen Klinik werden Patienten der medizinischen Klinik I und II behandelt und im Bedarfsfall auch Intensivpatienten anderer Kliniken, beispielsweise der Neurochirurgie. Auf den anderen Stationen der medizinischen Klinik werden – unstreitig jedenfalls im (Betten-)Bedarfsfall – auch Patienten anderer Fachgebiete behandelt.
Ab Mitte 1997 war der Kläger auf der Intensivstation der medizinischen Klinik tätig. Mit Schreiben der Personalabteilung des Krankenhauses vom 24.09.2001 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 14 d. A.) wurde er auf Vorschlag des Chefarztes der medizinischen Klinik I, Herrn Dr. S., mit Wirkung ab 01.09.2001 zum Oberarzt bestellt. Ab dem 01.06.2006 wurde ihm als Oberarzt die Station 31 zugewiesen. Grundsätzlich führt jeder Oberarzt in der medizinischen Klinik des A.-K.-Krankenhauses auch eine Station, d. h. er ist zuständig für die Supervision der Assistenzärzte, macht Oberarztvisiten, nimmt auch unter Umständen Eingriffe in die Pflege vor und kümmert sich um die Bedarfsbeschaffung.
Der Kläger, der vorher bereits im V.-Krankenhaus kardiologisch tätig war, ist in der medizinischen Klinik I für für kardiologische Fragen zuständig. Er betreut darüber hinaus unter Umständen auch sogenannte ausgelagerte Patienten, die beispielsweise auf einer chirurgischen Station liegen, wenn es um kardiologische Probleme geht. Der Kläger zeichnet die Arztberichte ab, stellt Diagnosen und legt Behandlungsstrategien fest. Er trifft eigenverantwortlich medizinische Entscheidungen sowohl im Bereich Kardiologie, wie auch für die Intensivstation. Zweifelsfragen werden im kollegialen Gespräch bzw. im Team entschieden. Der Kläger wird auch bei kardiologischen Problemen von Intensivpatienten hinzugezogen. In dies...