Entscheidungsstichwort (Thema)

Oberarzt-Eingruppierung nach TV-Ärzte-VKA

 

Leitsatz (amtlich)

1) Ein selbständiger Teilbereich i. S. d. Protokollnotiz zu § 16 c TV-Ärzte/VKA erfordert neben einer organisatorischen Abgrenzbarkeit innerhalb der Klinik auch eine eigene personelle Ausstattung.

2) Die Übertragung der med. Verantwortung erfordert, dass dem Oberarzt nicht nur Ärzte in der Weiterbildung unterstellt sind, sondern er auch die Verantwortung für fachärztliches Handeln trägt. Konsiltätigkeiten sind hierfür nicht ausreichend, da es insoweit an der Gesdamtverantwortung für den betreffenden Bereich fehlt.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 21.08.2008; Aktenzeichen 4 Ca 178/08 E)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.08.2008 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem TV-Ärzte/VKA und daraus resultierende Vergütungsdifferenzansprüche.

Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist Internist mit dem Spezialgebiet Gastroenterologie. Er war vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2008 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 20.12.2006 (Anl. K 1 zur Klageschrift, Bl.5 d.A.) als „Oberarzt” mit Vergütung nach der EG 14 Stufe 3 TVöD/BT-K in dem in der Trägerschaft der Beklagten stehenden Krankenhaus beschäftigt. Der Kläger führte die Einstellungsverhandlungen mit der seinerzeitigen Leiterin der Personalabteilung der Beklagten, Frau M.. In § 2 des Arbeitsvertrags, der für die Beklagte von der vorgenannten Personalleiterin und dem ärztlichen Direktor unterzeichnet wurde, heißt es wörtlich:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Der gekündigte Beihilfetarifvertrag findet keine Anwendung.”

Der Kläger ist nicht Mitglied des Marburger Bundes. Die Beklagte ist gerichtsbekannt Mitglied in der kommunalen Arbeitgebervereinigung (KAV Niedersachsen) und war dies bereits auch schon vor dem 01.01.2007.

Mit Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 20.12.2006 (Anl. K 2 zur Klageschrift, Bl.7 d.A.) wurde dem Kläger mit Wirkung ab 01.04.2007 eine jährliche nicht anpassungs- und zuwendungsfähige Zulage in Höhe von 500,– EUR monatlich zugesagt. Ferner wurde dem Kläger mit Einstellungsschreiben vom 20.12.2006, mit dem der Kläger den Arbeitsvertrag und die Nebenabrede erhielt, mitgeteilt:

„Abschließend teile ich Ihnen noch mit, dass Ihnen nach Übertragung der Leitung unserer gastroenterologischen Sonographieeinheit eine Funktionszulage gem. § 51 TVöD i. H. v. 250,– EUR monatlich gezahlt wird.”

Vor Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien hatte sich der Chefarzt der Medizinischen Klinik des Krankenhauses mit Schreiben vom 17.12.2006 an die Krankenhausleitung und die Leiterin der Personalabteilung der Beklagten gewandt. In diesem Schreiben (Anl. K 7 zum Klägerschriftsatz vom 13.08.2008, Bl.11 d.A.) heißt es auszugsweise wörtlich:

„Die Leitung der gastroenterologischen Sonographieeinheit werde ich Herrn C. übertragen, sobald er seine Tätigkeit im Krankenhaus angetreten hat …”

Mit der ersten Gehaltsabrechnung zahlte die Beklagte an den Kläger die Funktionszulage in Höhe von 250,– EUR brutto pro Monat. Diese Zahlung erfolgte insgesamt acht Monate ohne Vorbehalt. Der Kläger war vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an in der gastroenterologischen Sonographieeinheit tätig und zuständig für fünf Sonographieeinheiten/-geräte in der medizinischen Klinik des Krankenhauses. Insgesamt verfügte das Krankenhaus im streitbefangenen Zeitraum über 15 solcher Geräte. Davon befanden sich drei auf der gastroenterologischen Abteilung der Medizinischen Klinik II unter der Leitung des Chefarztes Dr. C., ein weiteres wurde während der Beschäftigungszeit des Klägers angeschafft. Außerdem befand sich ein Gerät auf der Intensivstation der Medizinischen Klinik I (Chefarzt Dr. S.) und ein weiteres auf der Ambulanzstation. Wegen der Organisationsstruktur des Krankenhauses L. wird auf die Anlage B 1 zu Schriftsatz der Beklagten vom 18.12.2008 (Bl.74 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 21.12.2007 (Anl. B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 24.07.2008, Bl. 24 d.A.) wandte sich die Beklagte an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es unter dem Betr. „Umsetzung des Konsolidierungs- und Zukunftssicherungsvertrages – Überleitung in den Tarifvertrag Ärzte VKA (TV Ärzte)” auszugsweise – soweit hier von Interesse – wörtlich:

„… mit dem Abschluss des Konsolidierungs- und Zukunftssicherungstarifvertrages für die Klinik … wurde die Anwendung des TV Ärzte VKA 2008 vereinbart. Für das Jahr 2007 wurde die rückwirkende Anwendung der Tabellenentgelte ...

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