Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Sozialauswahl

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitnehmer hat die behauptete Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl im Prozess darzulegen und zu beweisen.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 9 Ca 3/06)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 2 AZN 359/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2006 – 9 Ca 3/06 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nach erneuter Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht weiterhin um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Der am xxx geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war bei der Beklagten, die Kunststofflösungen entwickelte und regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte, seit dem 01. September 2003 als Projektleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von durchschnittlich 7.025,67 EUR beschäftigt. In diesem Gehalt ist der vermögenswerte Vorteil der Befugnis enthalten, den Dienstwagen auch privat zu nutzen.

Der Kläger arbeitete bis zum 30. Juni 2005 in A. Nachdem diese Außenstelle der Beklagten unstreitig geschlossen wurde, arbeitete er ganz überwiegend von seiner Wohnung aus, wo er ein so genanntes Home-Office unterhielt, sowie teilweise auch am Sitz der Beklagten in B.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 (Bl. 18 d.A.), dem Kläger am 17. Dezember 2005 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2006. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 02. Januar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, mit der er außerdem verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht hat.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 31. Mai 2006 (Bl. 133 – 143 d.A.) die Klage insgesamt abgewiesen, die erkennende Kammer mit Urteil vom 14. Januar 2008 (Bl. 444 – 451 d.A.) die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht am 10. Juli 2008 das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise aufgehoben und die Sache, soweit sie die Kündigungsschutzklage und den Weiterbeschäftigungsantrag betrifft, zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens insgesamt – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, dass es den von ihm gegenbeweislich benannten Zeugen C nicht vernommen hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf Bl. 460 – 463 d.A. verwiesen.

Nach weiterer Beweisaufnahme am 19. Oktober 2009 hat die erkennende Kammer die Berufung des Klägers durch Urteil vom selben Tage (Bl. 528 – 533 d.A.) erneut zurückgewiesen.

Auch dieses Urteil wurde auf eine erneute Anhörungsrüge des Klägers hin gem. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG aufgehoben, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da dieses mit seiner Entscheidung den Anspruch des Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs insofern verletzt hat, als es die Behauptung des Klägers, Herr D sei mit ihm vergleichbar und auch sozial weniger schützenswert als er, außer Acht gelassen hat.

Der Kläger bestreitet weiterhin, dass seiner Kündigung eine unternehmerische Entscheidung zu Grunde lag. Er meint, die Kündigung habe sich nur gegen ihn persönlich gerichtet, sie sei nicht aus betrieblichen Gründen erfolgt. Vielmehr sie seine Arbeitskraft zur Aufrechterhaltung der notwendigen Akquisitionstätigkeit weiterhin notwendig.

Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf die Darstellung in den Urteilen der Kammer vom 14. Januar 2008 und vom 19. Oktober 2009 verwiesen.

Soweit der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl hinsichtlich des Herrn D rügt, behauptet er, er sei auf Grund seiner Ausbildung ohne weiteres in der Lage gewesen, dessen Tätigkeiten wahrzunehmen, diese seien gleichwertig mit denen des Klägers gewesen. Herr D habe bei der Beklagten Projektmanagement-Tätigkeiten ausgeführt und dementsprechend auch Kontakt mit Kunden gehabt. Ihm sei der ab Oktober 2005 frei gewordene Arbeitsplatz des FEM-Analyse-Ingenieurs E erst Anfang Januar 2006 übertragen worden, obwohl er keine Erfahrung in dieser Materie gehabt und erstmals im Dezember 2005 eine FEM-Basisschulung absolviert habe. Schon deshalb sei er, der Kläger, durch seine Promotion im FEM-Bereich besser als Herr D qualifiziert gewesen. Er habe FEM-Verfahren nicht nur angewandt, sondern selbst entsprechende Programme geschrieben, hätte also die Aufgabe eines FEM-Analyse-Ingenierurs sofort und ohne Einarbeitung übernehmen können.

Auch hinsichtlich der betrieblichen Hierarchie sei der Kläger mit Herrn D vergleichbar gewesen. Beide seien als Projektmanager dem Geschäftsführ...

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