Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention bei Nichterscheinen des Nebenintervenienten. Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer wegen unbefugter Nutzung eines Dienstwagens
Leitsatz (amtlich)
Hat eine Partei der Nebenintervention zulässig widersprochen, ist über die Zulassung der Nebenintervention aufgrund mündlicher Verhandlung durch die Kammer zu entscheiden.
Erscheint der Nebenintervenient zu diesem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ist aufgrund des Vortrags der Gegenpartei und der Beitrittsschrift des Nebenintervenienten zu entscheiden.
Dass der Nebenintervenient sich aus den im Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen und des dort verhandelten Sachverhalts Entscheidungshilfe hinsichtlich seines Abstimmungsverhaltens als Aktionär der Beklagten erhofft, stellt kein Interesse im Sinne des § 66 ZPO dar.
Normenkette
ZPO § 66
Tenor
Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie um Annahmeverzugslohn, Weiterbeschäftigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitgeberantrag hin.
Mit Schriftsatz vom 17. März 2014 hat der Nebenintervenient erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 die Nebenintervention als unzulässig gerügt. Sie ist der Auffassung, dass ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten iSd. § 66 Abs. 1 ZPO nicht besteht. Das Interesse des Nebenintervenienten müsse sich auf den Streitgegenstand beziehen, das Interesse an der Beantwortung bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Vorfragen genüge nicht. Erforderlich sei, dass der Streithelfer das gleiche Rechtschutzziel verfolge, wie die Partei, der er beitreten wolle. Der Nebenintervenient habe hier aber kein rechtliches Interesse daran, dass der Kläger im Kündigungsschutzprozess obsiege. Zudem sei die Nebenintervention unzulässig, weil ein Interventionsgrund nicht glaubhaft gemacht sei.
Die Beklagte rügt die Nebenintervention und beantragt,
diese zurückzuweisen.
Der Kläger hat sich zu diesem Streitpunkt nicht geäußert und
stellt zur Nebenintervention keinen Antrag.
Der Nebenintervenient ist zum Termin zur Verhandlung über die Nebenintervention trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Er ist der Auffassung, seine Nebenintervention auf Seiten des Klägers sei zulässig, weil aus seiner Aktionärsstellung bei der Beklagten ein rechtliches Interesse iSd. § 66 Abs. 1 ZPO resultiere. Dieses ergebe sich daraus, dass der Kläger, folge man der Argumentation des Arbeitsgerichts, nur dann obsiegen könne, wenn der Beklagten im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Manipulation von Referenzzinssätzen ein Organisationsverschulden angelastet werden könne, das dazu geführt habe, dass diese Strafzahlungen in Höhe von 725 Millionen Euro akzeptiert habe. Nur bei Kenntnis möglicher Versäumnisse und deren Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der Aktie der Beklagten könne er beurteilen, ob etwa bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstands auf der nächsten Hauptversammlung Vorbehalte zu machen seien oder nicht. § 66 ZPO sei extensiv dahingehend auszulegen, dass der Begriff des "rechtlichen Interesses" als "berechtigtes Interesse" auszulegen sei. Dieses liege vor, weil die Auskunftsrechte des Aktienrechts nicht ausreichten, um zu überprüfen, ob die Leitungsorgane der Beklagten ihren Pflichten aus dem Aktiengesetz nachkämen. Nur wenn er umfassend informiert sei, könne er als Aktionär der Beklagten wirksame und überlegte Entscheidungen treffen und den Klägern hinsichtlich der Frage eines Organisationsverschuldens beistehen. Persönlichkeitsbezogene Interessen der Parteien stünden seinem Beitritt nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Rüge der Zulassung der Nebenintervention durch die Beklagte ist begründet.
1.
Hierüber ist durch Zwischenurteil aufgrund mündlicher Verhandlung durch die Kammer zu entscheiden, nachdem die Beklagte der Nebenintervention zulässig widersprochen hat, § 71 Abs. 1 ZPO. Dabei hat trotz des Nichterscheinens des Nebenintervenienten im Termin bei ordnungsgemäßer Ladung kein Versäumnisurteil zu ergehen: Erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Nebenintervention der Nebenintervenient nicht, dann ist über den Antrag, die Nebenintervention zurückzuweisen, aufgrund des Vortrags der Gegenpartei und der Beitrittsschrift des Nebenintervenienten zu entscheiden (BAG 05.07.1967 - 4 AZR 338/66 -, BAGE 19, 366).
2.
Der Nebenintervenient hat kein rechtliches Interesse gem.§ 66 ZPO an der Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren vorgetragen. Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - verlangt, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Re...