Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenberater. Umfang der Erlaubnisurkunde. gesetzliche Sozialversicherung. Schwerbehindertenrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Begründung des Justizverwaltungsaktes der Erlaubniserteilung zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für einen Rentenberater ist zur Auslegung des Verfügungssatzes jedenfalls dann heranzuziehen, wenn der Verfügungssatz als solcher nach Inhalt und Umfang der Erlaubnis seinem objektiven Erklärungsinhalt nach vieldeutig ist.
2. Die „Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten unter Beschränkung auf das Gebiet der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte” umfaßt auch die Beratung im Schwerbehindertenrecht, solange wenigstens ein indirekter Bezug zum Rentenrecht besteht. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung für eine vorzeitige Altersrente (§ 37 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches) sein kann.
Normenkette
SGG § 73; RBerG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BRAGO § 209 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Darmstadt (Beschluss vom 12.12.1997; Aktenzeichen S 4 SB 1834/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 1997 aufgehoben.
Tatbestand
I.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Der Kläger hat hierzu mit Prozeßvollmacht vom 17. Oktober 1996 den Rentenberater Rolf Höhme mit seiner Vertretung beauftragt. Diesem ist mit Urkunde vom 20. Februar 1984 gemäß Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) die „Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten unter Beschränkung auf das Gebiet der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte” von dem Präsidenten des Landgerichts Darmstadt erteilt worden. In dem Begleitschreiben heißt es u.a.:
Eine Erlaubnis zur speziellen Rechtsberatung auf dem Gebiet des Arbeitslosenversicherungsgesetzes kann nicht erteilt werden. Die Erlaubnis zur Rentenberatung umfaßt nicht das Rechtsgebiet der Arbeitslosenversicherung. Zwar ist der Begriff des Rentenberaters neuen Rechtes (d.h. des Rentenberaters nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 RBerG) weiter zu verstehen, als dies bei der früheren Rechtslage der Fall war. Während der Rechtsberater alten Rechtes als Spezialist des Rentenversicherungsrechtes angesehen wurde und sein Erlaubnisumfang auf dieses Gebiet beschränkt war, wurde bei der Neuregelung des RBerG durch das 5. ÄndG zur BRAGO das Ziel verfolgt, den Begriff Rentenberater umfassend zu verstehen …. Nach den Intensionen des Gesetzes soll eine Rentenberatererlaubnis nicht für solche Personen erteilt werden, die auf dem Gebiet der Sozialrenten beraten, sondern z.B. auch solchen, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung nach dem Versorgungsrecht tätig sind. Der Rentenberater neuen Rechts entspricht daher mehr dem „Rechtsbeistand für Sozialversicherungsrecht” alten Rechts und darf daher auf den Gebieten der Rentenversicherung der Angestellten, der Arbeiter, der knappschaftlichen Rentenversicherung, der Altershilfe für Landwirte, der gesetzlichen Krankenversicherung unter Einfluß der landwirtschaftlichen, der gesetzlichen Unfallversicherung, dem Recht der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung sowie auf dem Gebiet des Versorgungsrechts (Recht des Bundesversorgungsgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes) rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig werden. … Zum Begriff des Rentenberaters gehört es jedoch nach wie vor, daß bei der Rechtsberatung immer ein Zusammenhang mit Rentenfragen gegeben sein muß und daß eine Beratung ohne diesen Zusammenhang nicht zum beruflichen Aufgabenbereich gehört bzw. den Erlaubnisumfang überschreitet. … Aufgrund der erteilten Erlaubnis steht es Ihnen frei, sich als „Rentenberater auf dem Gebiet der gesetzlichen Sozialversicherung” zu bezeichnen. …
Nach vorheriger Anhörung hat das Sozialgericht mit Beschluß des Kammervorsitzenden vom 12. Dezember 1997 den Rentenberater … als Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.
Als Begründung ist ausgeführt, daß sich die erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung nach dem eindeutigen und zweifelsfreien Verfügungssatz nur auf das Gebiet der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte beschränke und das Schwerbehindertenrecht nicht mit umfasse.
Gegen den am 21. Januar 1998 zugestellten Beschluß hat der Prozeßbevollmächtigte am 5. Februar 1998 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich begründet. Grundsätzlich kann das Sozialgericht zwar durch Beschluß des Kammervorsitzenden einen geschäftsmäßig tätigen Prozeßbevollmächtigten, der die nach dem RBerG notwendige Erlaubnis nicht besitzt, von dem gesamten Verfahren, auch dem schriftlichen, ausschließen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 73 Rdnr. 11 e). Sachlich ist der angefochtene Bescheid jedoch unzutreffend, denn der Rentenberater Rolf ...